Aktien:Vorsicht beim Broker-Wechsel

Aktien: Die Börse in Frankfurt am Main: Wer seinen Dienstleister wechselt, muss einiges beachten.

Die Börse in Frankfurt am Main: Wer seinen Dienstleister wechselt, muss einiges beachten.

(Foto: Boris Roessler/AFP)
  • Wer mehrfach seinen Börsenmakler wechselt, der könnte unangenehme Post vom Finanzamt bekommen: Es drohen Steuern auf Kapitalerträge.
  • Das passiert, wenn die Einstandsdaten beim Wechsel nicht übertragen werden, also der ursprüngliche Einkaufspreis und das Einkaufsdatum der Aktiengeschäfte.
  • Anleger sollten deshalb darauf achten, aus welchem Land ihr Anbieter kommt.

Von Markus Zydra, Frankfurt

Es gibt in Deutschland viele Finanzfirmen, über die Anleger ihre Börsengeschäfte abwickeln können. Mitunter wechseln Kunden daher ihren Dienstleister, auf ihrer Suche nach dem für sie besten Preis-Leistungsverhältnis. Einem Mann aus Bayern, der anonym bleiben möchte, brachte der häufige Broker- und Depotbankwechsel großen Ärger mit dem Finanzamt ein. Er soll auf einen Kursgewinn Steuern bezahlen, obwohl er Altaktien veräußert hatte. Das sind Wertpapiere, die er vor 2009 erworben hatte und deren Verkaufsgewinn steuerfrei ist.

Wie konnte das passieren? Der Mann ging die zum Teil jahrealten Unterlagen durch, denn er hatte einige Male den Anbieter gewechselt. Bald stellte er fest, was schiefgelaufen war. Sein Depot, sprich sein Aktienbesitz, wurde zwar stets vom alten auf den neuen Dienstleister übertragen. Doch die Einstandsdaten, also der ursprüngliche Einkaufspreis und das Einkaufsdatum der Aktiengeschäfte, blieben auf der Strecke und wurden nicht übertragen. Stattdessen buchte der neue Broker die Wertpapiere zum Börsenpreis des Tages der Depotübertragung ein. Nachdem der Mann ein großes Paket eigentlich steuerfreier Altaktien verkauft hatte, musste er später feststellen, dass die Bank für dieses Geschäft Kapitalerträge in Höhe von 30 000 Euro an das Finanzamt gemeldet hatte. Aus Sicht der Bank eine korrekte Handlung, denn ihr fehlten die korrekten Einstandsdaten. Aus Sicht des betroffenen Anlegers eine unrechtmäßige Steuerforderung. Er sucht nun in seinen Aktenordnern verzweifelt nach alten Verkaufsbelegen.

Es ist unklar, wie viele Menschen in Deutschland so etwas schon erlebt haben; die Verbraucherzentrale Hessen beispielsweise kennt keinen solchen Fall. Allerdings ist die Rechtslage so komplex, dass jeder Anleger gut beraten ist, beim Brokerwechsel auf das Herkunftsland des Anbieters zu achten, denn darauf kommt es an, ob Einstandskurse automatisch übertragen werden oder nicht.

Der Wechsel zwischen inländischen Brokern und Depotbanken gestaltet sich problemlos. Dann "hat grundsätzlich die abgebende inländische auszahlende Stelle der übernehmenden inländischen auszahlenden Stelle die Anschaffungsdaten mitzuteilen" erklärt die Pressestelle des Bayerisches Landesamt für Steuern. So kann die neue Depotbank auch eine korrekte Meldung an das Finanzamt abgeben. Doch für Finanzfirmen außerhalb Deutschlands, die hierzulande ihre Dienste anbieten, gelten andere Regeln: Wenn es sich bei der abgebenden auszahlenden Stelle um ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Mitgliedsland des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) handelt, so das Landesamt, erfolge die Übertragung der Anschaffungsdaten nicht automatisch, "sondern nur auf Wunsch des Anlegers durch Vorlage einer Bescheinigung der Auslandsbank". Der wechselwillige Anleger muss selbst dafür sorgen, dass die korrekten Einstandsdaten des Aktiendepots im System des neuen Anbieter eingepflegt werden. Bei Depotübertragungen von einem ausländischen Institut mit Sitz außerhalb der EU und des EWR ist nach Angabe der Behörde "ein Nachweis der Anschaffungsdaten im Rahmen des Kapitalertragsteuer-Abzugsverfahrens nicht zulässig".

Ein Rechenbeispiel mag verdeutlichen, wie wichtig die korrekten Einstandskurse sind: Ein Anleger kauft im Jahr 2015 Allianz-Aktien für 160 Euro je Stück. Ein Jahr später wechselt er den Broker, die Allianz-Aktie notiert bei 120 Euro. Wenn der korrekte Einstandskurs nicht ins neue Depot übermittelt wurde, wäre dieser Wert - 120 Euro - dann der neue, falsche - Einkaufspreis. Sollte der Anleger im Jahr 2019 sein Aktienpaket für 200 Euro je Stück verkaufen, würde ein um 40 Euro je Aktie zu hoher Gewinn ausgewiesen, auf den dann 30 Prozent Abgeltungsteuer fällig würden.

Am besten alle Belege aufbewahren

Es ist daher ratsam, dass Anleger ihre Kauf- und Verkaufsbelege stets aufbewahren, um für den Fall der Fälle gewappnet zu sein. Auf den Internetseiten von manchen Online-Brokern und Depotbanken sieht man nicht unbedingt sofort, wo sie ihren Sitz haben. Das Bayerische Landesamt für Steuern teilt mit, der betroffene Steuerbürger könne sich im konkreten Einzelfall an sein örtlich zuständiges Finanzamt wenden und eine Korrektur des von der Bank vorgenommenen Kapitalertragsteuerabzugs beantragen. Dazu müsse er aber einen Nachweis der echten Anschaffungskosten beibringen.

Sollten diese Unterlagen zu Hause fehlen, rät der Münchner Rechtsanwalt Peter Mattil, bei dem alten Broker noch einmal nachzufragen, ob die Daten vielleicht noch irgendwo gespeichert seien. "Ansonsten sollte der Anleger eine Steuererklärung abgeben und in dieser auf den Erwerb der Aktien vor 2009 bestehen", so Mattil. Gegebenenfalls müsse man da mit dem Finanzamt ein wenig streiten.

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