Eine trockene Semmel ist eine zubereitete Speise. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München am Donnerstag entschieden. Das Gericht wies eine Klage der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs gegen eine Bäckereikette in zweiter Instanz ab (Az: 6 U 2188/18). Sie hatte versucht, der Bäckerei den Verkauf von Backwaren für mehr als drei Stunden an Sonn- und Feiertagen zu verbieten.
Bäckereien dürfen am Sonntag höchstens drei Stunden lang Brotwaren verkaufen
Laut Ladenschlussgesetz des Bundes - das in Bayern gilt, weil der Freistaat kein eigenes Landesgesetz hat - dürfen Bäckereien am Sonntag höchstens drei Stunden lang Semmeln und Brezen verkaufen. Betreiben sie zusätzlich ein Café, fallen sie unter das Gaststättengesetz und dürfen "zubereitete Speisen" auch länger verkaufen.
Aus Sicht des OLG trifft das auch auf unbelegte Semmeln, Brezen und trockenes Brot zu. Denn bei den Backwaren handle es sich um "verzehrfertige Nahrungsmittel, deren Rohstoffe durch den Backvorgang zum Genuss verändert worden" seien. Wegen der grundsätzlichen und bundesweiten Bedeutung der Frage wurde die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zugelassen.