Wer nachträglich seinen Altbau an der Grundstücksgrenze dämmt, darf damit ein klein wenig in den Garten des Nachbarn ragen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Freitag anhand eines Kölner Nachbarschaftsstreits. Neubauten müssten allerdings so geplant sein, dass die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks bleibt. Der BGH stellte zugleich klar: Länder dürfen im Sinne des Klimaschutzes die nachträgliche Wärmedämmung mit eigenen Vorschriften regeln (Az. V ZR 115/20). Mit der energetischen Gebäudesanierung solle Energie eingespart werden, das liege im allgemeinem Interesse. In Köln hatten sich Nachbarn wegen der geplanten Außendämmung eines Mehrfamilienhauses, das direkt an der Grundstücksgrenze steht, in die Haare bekommen.
BGH:Urteil zu Wärmedämmung
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