BGH-Urteil zu "Happy Digits":Mit Kundendaten auf Werbetour

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Egal ob Postwurfsendung oder Marktforschung: Das Rabattsystem "Happy Digits" darf künftig seine Kundendaten für Werbezwecke nutzen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel des Rabattsystems "Happy Digits" zur Verwendung von Kundendaten für Werbezwecke gebilligt. Weil die - drucktechnisch hervorgehobene - Bestimmung in den Geschäftsbedingungen den Kunden deutlich darauf hinweist, dass er die Klausel streichen und damit die Nutzung seiner Daten untersagen kann, ist sie rechtlich wirksam, heißt es in dem Urteil.

Erst einkaufen, dann Punkte sammeln - jetzt hat sich der BGH mit "Happy Digits" beschäftigt. (Foto: Foto: AP)

Nach dem vorgedruckten Text erklärt der Kunde sein Einverständnis, dass seine Daten für Werbung per Post und zur Marktforschung verwendet werden dürfen. Weiter hieß es dort: "Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel."

Die Angst der Verbraucherschützer

Verbraucherschützer hatten verlangt, dass eine Nutzung von Kundendaten nur erlaubt sein dürfe, wenn Verbraucher dem gezielt zustimmen. Sogenannte Opt-out-Klauseln, also vorformulierte Einverständniserklärungen, die Verbraucher streichen oder anders als nicht gültig markieren müssen, sollten nicht ausreichend sein.

Der Vorsitzende des 8. Zivilsenats, Wolfgang Ball, wies darauf hin, dass die am 1. September in Kraft getretene Neuregelung des Bundesdatenschutzgesetzes jedoch die Anforderungen nur wenig verschärft habe. "Es kommt daher nach unserer Auffassung allein darauf an, ob die Klausel ausreichend hervorgehoben war."

Im Juli 2008 hatte der BGH nach einer Verbraucherschutzklage gegen das Rabattsystem Payback entschieden, dass Opt-out-Klauseln bezüglich der Werbung mit SMS und per Email unwirksam seien. Zulässig ist eine Opt-out-Klausel dem Urteil zufolge jedoch, wenn sie Werbung per Post betrifft. Allein darum geht es im Fall von Happy Digits.

Das Kreuz mit dem Kreuz

Auf dem Payback-Vertragsformular mussten Kunden allerdings ein Kreuzchen setzen, wenn sie eine Verwendung ihrer Daten ausschließen wollten. Bei "Happy Digits" war eine vorformulierte Einverständniserklärung zu streichen. "Wir haben hin und her überlegt, ob es eine höhere Hemmschwelle gibt, eine Klausel zu streichen, als ein Kreuzchen zu setzen", sagte Ball.

Das Oberlandesgericht Köln hatte - allerdings vor der Payback-Entscheidung des BGH - die von "Happy Digits" verwendete Klausel für unwirksam erklärt. Wegen der versprochenen Rabatte seien die Kunden "besonderen Verlockungen" ausgesetzt. Vor diesem Hintergrund würden sich Verbraucher durch die Gestaltung der Klausel ihr Einverständnis zur Nutzung ihrer Daten viel eher durch Rabatte abkaufen lassen, als wenn sie sich ausdrücklich dafür entscheiden müssten. Darin sei eine unangemessene Benachteiligung zu sehen.

Nach Angaben des Betreibers, der Customer Advantage Program GmbH (CAP) in Köln, nehmen bei Happy Digits 21 Millionen Haushalte teil. Ende September 2009 sind alle großen Sammelpartner bei Happy Digits ausgestiegen. Kunden sollen aber weiter Prämien erhalten. Auch auf die Datenverwaltung habe der Ausstieg keinen Einfluss, sagte CAP-Sprecher Frank Pohl. "CAP bleibt auch in Zukunft Hüterin der Daten."

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