BGH-Urteil:Banken dürfen teure Sparverträge kündigen

Sparkasse

Erst durch eine Kündigungswelle der Sparkassen kam heraus, dass diese wohl häufig zu niedrige Zinsen gezahlt haben.

(Foto: Daniel Naupold/dpa)

Der Bundesgerichtshof unterstreicht: Kunden bestimmen nicht allein, wie lange sie sparen wollen - Banken haben ein Wörtchen mitzureden.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Der Werbeflyer der Kreissparkasse Stendal in Sachsen-Anhalt hatte damals große Versprechungen gemacht: Hohe Zinsen, steigende Prämien, kurzfristiger Zugriff auf das Guthaben - und als Bonus oben drauf: "Sie alleine bestimmen, wie lange Sie sparen wollen." Es ging um ein Produkt mit dem Namen "S-Prämiensparen flexibel", dessen Reiz darin bestand, dass es für den Kunden umso lukrativer war, je länger er dabei blieb. Die Prämien begannen im ersten Jahr bei Null, kletterten auf 25 Prozent im zehnten Jahr und erreichten die Höchststufe im fünfzehnten Jahr - 50 Prozent des jährlich eingezahlten Sparbeitrags. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) stritten sich nun Kunden mit solchen Verträgen aus den Jahren 1996 und 2004 mit der Sparkasse. Sie hätten in diesen Zeiten niedriger Zinsen natürlich gern möglichst lange an den unbefristet abgeschlossenen Verträgen festgehalten. Doch der BGH entschied nun: Die Kunden bestimmen eben doch nicht allein, wie lange sie sparen wollen - die Sparkasse hat ein Kündigungsrecht.

Dabei bemühte sich Jürgen Ellenberger, Vorsitzender des Bankensenats, zunächst, die gute Nachricht für die Sparer in den Mittelpunkt zu stellen. Der Haken an dem Vertrag war nämlich, dass darin keine Laufzeit vereinbart war, jedenfalls nicht ausdrücklich. Also musste der BGH den Inhalt des Vertrages auslegen. Das Ergebnis: Die Sparkasse muss ihre Kunden so lange am Vertrag festhalten lassen, bis die letzte Prämienstufe erreicht ist - in diesem Fall sind das 15 Jahre. Das war zunächst durchaus umstritten und wohl auch der Grund, warum der BGH die Revision ausdrücklich zugelassen hat. Diese Regel gilt nun generell und "weist über den Fall hinaus", wie Ellenberger sagte. Das Kündigungsrecht, das sich die Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausbedungen hat, ist bis zum Erreichen der höchsten Prämie also ausgeschlossen. Denn der Anreiz des Prämiensparens liege eben in der allmählichen Steigerung des Profits, weshalb sich die Sparkasse dem nicht vorzeitig entziehen könne.

Die weniger gute Nachricht für die Sparer: Sobald der Prämiengipfel erreicht ist, darf die Sparkasse aussteigen, jedenfalls dann, wenn sie dafür einen sachgerechten Grund anführen kann. Ausreichend ist laut BGH ein "verändertes Zinsumfeld", also etwa eine anhaltende Niedrigzinsphase, welche die Sparkasse seinerzeit nicht einkalkuliert hatte. Anders ausgedrückt: Dass ihr Sparvertrag gerade jetzt besonders attraktiv wäre, nützt den Kunden nichts, weil die Sparkasse mit dreimonatiger Frist aus dem Vertrag aussteigen kann, wenn er für sie nicht mehr attraktiv ist.

Auf Werbung sollte man nicht so viel geben, so der BGH

Das kam freilich nicht ganz überraschend: Schon vor zwei Jahren hatte der BGH den Bausparkassen den Ausstieg aus ihren Altverträgen erlaubt. Auch damals ging es ihnen darum, die hoch verzinsten Verträge loszuwerden, die ihnen angesichts dauerhaft niedriger Zinsen zur Last geworden waren. Der BGH gab sein Plazet: Wenn nach der Zuteilungsreife zehn Jahre verstrichen seien, sei eine Kündigung zulässig.

In beiden Fällen ist dem BGH offenkundig daran gelegen, die Risiken eines veränderten Marktumfelds auf beide Seiten zu verteilen und den Sparern keine Ewigkeitsgarantie zu gewähren. Im Fall der sachsen-anhaltinischen Sparkasse kam aber noch ein Werbeprospekt hinzu, auf dessen Grundlage sich die Sparer durchaus Hoffnung auf eine länger währende Geschäftsbeziehung machen konnten. Nicht nur, weil die Sparer ausdrücklich alleine bestimmen sollten, wie lange sie sparen. Den Kunden war dort zudem eine Beispielrechnung präsentiert worden, die sich eben nicht auf 15 Jahre erstreckte, sondern auf 25. "Das ist für den Sparer eine interessante Komponente, die ihn veranlasst, den Vertrag abzuschließen", sagte Norbert Tretter, Anwalt der Kunden, in der Verhandlung.

Der BGH dagegen ist der Meinung, dass man auf Werbung nicht so viel geben sollte. Die 25-Jahre-Tabelle stelle "lediglich ein Rechenbeispiel dar, mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden ist". Rechtsanwalt Matthias Siegmann hatte bereits in der Verhandlung daran erinnert, dass die Rechtsprechung des Senats eher "zurückhaltend" sei, wenn es um die Verbindlichkeit von Werbeaussagen der Banken gehe. Daran hält das Gericht fest: Maßgeblich sei der Vertrag, nicht der Flyer, der halt nur eine "werbende Anpreisung der Leistung" sei. Ein "durchschnittlicher Sparer" könne dem Flyer dementsprechend keine Ansprüche entnehmen.

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