Süddeutsche Zeitung

BGH-Urteil:Lebensversicherung darf weniger abwerfen als versprochen

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Schlechte Nachricht für alle Kunden von Lebensversicherungen: Die Anbieter können aus finanziellen Gründen die Auszahlung kürzen. Dabei geht es um die sogenannten Bewertungsreserven der Versicherer, die aus festverzinslichen Anlagen wie Staatsanleihen sowie Zinsabsicherungsgeschäften stammen. Allerdings müssen die Unternehmen einen solchen Schritt begründen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden und damit ein 2014 geändertes Gesetz bestätigt. (Az.: IV ZR 201/17)

Demnach kann auch Kunden, denen bereits eine höhere Beteiligung an Kursgewinnen aus Wertpapieranlagen in Aussicht gestellt wurde, weniger ausgezahlt werden. Vereinfacht gesagt sind das Gewinne, die die Versicherer mit Kundengeld am Kapitalmarkt erwirtschaften. Allerdings müsse der Versicherer darlegen, dass er ohne die Kürzung die zugesagten Garantiezinsen für Lebensversicherungsverträge nicht sicherstellen kann. Das müsse für den Kunden auch nachprüfbar sein.

Seit der Reform von 2014 muss an erster Stelle sichergestellt sein, dass die Garantiezusagen für alle Versicherten trotz Zinsflaute dauerhaft eingehalten werden können. Davon hängt ab, wie viel Geld Altkunden zum Laufzeitende aus den Bewertungsreserven bekommen. Die Richter urteilten nun, dass diese Gesetzesänderung nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Sie stelle keine unzulässige Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Verträge dar. Zudem habe der Gesetzgeber sowohl die Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer als auch derjenigen, die ihre Verträge fortführen, ausreichend berücksichtigt. Im Einzelfall auftretende Härten führen deshalb laut BGH nicht dazu, dass die Regelung verfassungswidrig wird.

Gegen die Einschnitte hatte der Bund der Versicherten geklagt. Für ihn ist das Urteil ein Teilerfolg. Denn im konkreten Fall eines betroffenen Kunden muss sich das Landgericht Düsseldorf noch einmal genauer anschauen, ob die Kürzungen durch die wirtschaftliche Situation des Versicherers tatsächlich gerechtfertigt waren.

Die Unternehmen dagegen begrüßten die Entscheidung. Die aktuelle Regelung diene dem angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen ausscheidender und verbleibender Kunden, hieß es vom Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV).

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