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BGH-Urteil:Airlines müssen bei Streiks der Sicherheitsdienste zahlen

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Ein Streik kann die Urlaubspläne durcheinanderbringen. Auch, wenn nicht die Piloten, sondern das Sicherheitspersonal am Boden streikt und deshalb Flüge ausfallen. Einen solchen Fall entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH): Im Einzelfall können Fluggesellschaften zu Ausgleichszahlungen an ihre Passagiere verpflichtet sein, urteilte das Gericht.

Allerdings ist laut BGH im Einzelfall zu prüfen, ob die Flugstornierung wegen Sicherheitsmängeln gerechtfertigt war. Geklagt hatte ein Ehepaar, das im Jahr 2015 mit der Fluggesellschaft Easyjet von Hamburg nach Lanzarote fliegen wollte. Die Airline strich den Flug, weil an jenem Tag die Sicherheitskontrollen des Hamburger Flughafens bestreikt wurden. Das Ehepaar verlangte von der Fluglinie daraufhin eine Entschädigung.

Die vorher angerufenen Instanzen hatten die Klage jeweils abgelehnt. Dem Ehepaar stünde keine Entschädigung zu, weil die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgehe, entschied zuletzt das Landgericht Hamburg. Durch den Streik habe das Risiko bestanden, dass nicht mit gewohnter Sorgfalt kontrolliert werde. Die Fluglinie treffe deswegen keine Schuld.

Abstrakte Sicherheitsbedenken genügen nicht

Der BGH hob diese Entscheidungen am Dienstag auf und wies den Fall zur weiteren Aufklärung an das Landgericht Hamburg zurück. Die Annullierung sei nur gerechtfertigt, wenn kein Passagier rechtzeitig durch die Kontrolle kam und am Flugzeug war. Auch abstrakte Sicherheitsbedenken genügten nicht, sagte der Vorsitzende Richter Peter Meier-Beck in der Urteilsverkündung. Die Airline müsse vielmehr ihre Besorgnis auf konkrete Umstände stützen.

Allgemein gelten bei Streiks andere Regelungen als etwa bei Verspätungen. Fluglinien berufen sich häufig auf höhere Gewalt. Eine Fluggesellschaft muss etwa nicht zahlen, wenn sie Opfer außergewöhnlicher Umstände geworden ist und nachweisen kann, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um die Beeinträchtigungen zu vermeiden.

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