Süddeutsche Zeitung

Abgasskandal:Wichtiges Signal für VW-Kunden

  • Der Bundesgerichtshof hat zum ersten Mal festgestellt, dass Abschalteinrichtungen in Dieselmotoren ein Sachmangel sind.
  • Viele Kunden können ein Ersatzfahrzeug von ihrem Autohändler verlangen - auch wenn nur noch neuere Modelle verfügbar sind.
  • Kunden, die direkt gegen den Volkswagen-Konzern vorgehen wollen, betrifft der BGH-Beschluss allerdings nicht so sehr.

Von Wolfgang Janisch, Karlsruhe

Die erste höchstrichterliche Entscheidung zum Dieselskandal ist zugunsten der Autokäufer ausgefallen. Der Bundesgerichtshof (BGH) stuft die Softwaremanipulationen an Dieselmotoren juristisch als "Mangel" ein. Autokäufer, deren Ansprüche noch nicht verjährt sind, können damit ihren Wagen zurückgeben und die Lieferung eines Neufahrzeugs verlangen. Auch in einem zweiten Punkt stärkt der BGH die Käufer: Wenn das baugleiche Modell nicht mehr vertrieben wird, hat der Käufer Anspruch auf Lieferung des Nachfolgemodells.

In dem Rechtsstreit hatte der Käufer eines VW Tiguan 2.0 TDI der ersten Generation gegen den Händler geklagt, bei dem er den Wagen im Juli 2015 gekauft hatte. Die Software war, wie bei Hunderttausenden von Fahrzeugen, so manipuliert, dass sie den Prüfzyklus zur Ermittlung von Emissionswerten erkannte und den Abgasausstoß verringerte, um den Stickoxidwert zu drücken. Der Käufer verlangte ein Neufahrzeug mit identischer Ausstattung, der Händler lehnte dies ab: Verfügbar sei lediglich der ab 2016 produzierte Tiguan der zweiten Generation, der aber sechs Zentimeter länger, zehn PS stärker und zehn bis 20 Stundenkilometer schneller sei - also nicht identisch. Damit sei die Erfüllung des Anspruchs "unmöglich". So sah es auch das Oberlandesgericht Bamberg und wies die Klage ab.

Der BGH, der eigentlich nächste Woche über den Fall verhandeln sollte, erteilte den Beteiligten vorab einen "rechtlichen Hinweis", in dem er seine Sicht der Dinge darlegte. Offenbar hat der Händler daraufhin eingelenkt, jedenfalls zog der Käufer seine Revision zurück - ein in vielen Dieselfällen übliches Prozedere, mit dem Händler und Hersteller ein Grundsatzurteil verhindern wollen. Der BGH, der sich schon seit Jahren über diese Verhinderungsstrategie ärgert, ging kurzerhand in die Offensive und veröffentlichte einen "rechtlichen Hinweis" - der juristisch zwar nicht bindend, aber in der Aussage unmissverständlich ist. Bisher liegt er nur als Pressemitteilung vor, nächste Woche soll der komplette Beschluss folgen.

Danach geht das Argument des Händlers ins Leere, ein baugleicher Tiguan sei ja gar nicht mehr lieferbar. Aus Sicht des BGH hat der Händler mit dem Vertrag eine "Beschaffungspflicht" übernommen. Dass es inzwischen zu einem mit Änderungen in einem mehr oder weniger großen Umfang gekommen sei, dürfte für seine Interessenlage ohne Belang sein, schreibt der BGH. Damit muss der Händler - gegen Rückgabe des alten Diesel - das Nachfolgemodell liefern. Nur wenn der Wert der beiden Autos zu weit auseinanderklafft - etwa, wenn der alte Wagen schon 200 000 Kilometer gelaufen wäre -, könnte diese Form der Rückabwicklung unverhältnismäßig sein.

Noch wichtiger ist aber ein anderer Aspekt für die Masse der Diesel-Klagen, die derzeit vor den unteren Instanzen anhängig sind: Zum ersten Mal hat das oberste deutsche Zivilgericht die Softwaremanipulation als "Mangel" eingestuft. Denn laut BGH besteht dadurch die Gefahr, dass ein solches Auto von der zuständigen Behörde aus dem Verkehr gezogen wird. Das ist zwar nicht ganz überraschend, aber doch ein klares Signal für weitere Verfahren. Ein Signal freilich, das noch nicht alle Fragen beantwortet.

Bei Klagen gegen VW muss eine "Schädigung" nachgewiesen werden

Denn viele Klagen richten sich nicht gegen die Händler - solche Ansprüche sind vielfach bereits verjährt -, sondern gegen Hersteller wie VW, Mercedes oder Porsche. Zum Beispiel in der sogenannten Musterfeststellungsklage mit rund 400 000 Klägern und in den Verfahren des Rechtsdienstleisters Myright. Für eine Haftung kommt es dort aber nicht auf den "Mangel" an, sondern auf eine "vorsätzliche sittenwidrige Schädigung". Allerdings sind die beiden Dinge nicht so weit voneinander entfernt: Wenn ein "Mangel" vorliegt, wird man auch von einer "Schädigung" ausgehen können. In einem Klageverfahren gegen VW hat kürzlich das Oberlandesgericht Braunschweig die Revision zugelassen, sodass auch diese Frage nun zum BGH gelangen dürfte.

Umstritten bleibt auch nach dem BGH-Beschluss freilich die Frage, was eigentlich nach einem Software-Update gilt. Ob dann immer noch ein Mangel vorliegt und wer dies beweisen muss, dies ist nach Angaben von Bénédict Schenkel von der Anwaltskanzlei Baum und Reiter rechtlich noch nicht geklärt.

VW teilte nach der Veröffentlichung des BGH-Beschlusses mit, dieser lasse keine Rückschlüsse zu Klage-Aussichten zu. Außerdem wäre der Aufwand für die Nachlieferung laut VW "unverhältnismäßig".

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