Süddeutsche Zeitung

Betriebskostenabrechnung:Alle Kosten sind anzugeben

Für Mieter in einer Wohnanlage müssen aus der Betriebskostenabrechnung immer die Gesamtkosten und die genaue Aufschlüsselung hervorgehen.

Das gilt auch dann, wenn dem Wohnungsunternehmen nur ein Teil der Wohnungen in der Anlage gehört.

In einem Fall vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek verweigerten die Mieter eine Nachzahlung zurecht (Az.: 810 C 98/06). Die Richter entschieden, dass die zur Verfügung gestellten Abrechnungen für die Mieter nicht nachvollziehbar waren, erläutert der Mieterverein Hamburg.

Das Wohnungsunternehmen erhielt vom Verwalter eine gesonderte Abrechnung für die vermieteten Wohnungen - diese Kosten legte das Unternehmen dann auf seine Mieter um. Ihm gehörten aber auch noch weitere Wohnungen in der Wohnanlage, die als Eigentum angeboten wurden.

Das Gericht entschied, dass für die Mieter auch die Gesamtkosten aller Wohnungen aus der Abrechnung hervorgehen müssten und nicht nur die - geringeren - Gesamtkosten der dem Wohnungsunternehmen gehörenden und vermieteten Wohnungen. Das rechnerische Vorgehen sei für die Mieter nicht nachvollziehbar.

In dem betreffenden Zeitraum in den Jahren 2003 und 2004 wechselte der Wohnungsbestand des Unternehmens durch Verkauf.

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