Berechnung von Hartz IV:"Hartz-IV-Satz ist nicht menschenwürdig"

Die neuen Hartz-IV-Sätze sind falsch berechnet und damit verfassungswidrig: Diese Entscheidung hat das Berliner Sozialgericht getroffen und nun dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Der Aspekt der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sei "unzureichend gewürdigt".

Thomas Öchsner, Berlin

Auch die neuen Hartz-IV-Sätze sind falsch berechnet und damit verfassungswidrig. Das hat das Berliner Sozialgericht entschieden. Nach Ansicht der 55. Kammer des größten deutschen Sozialgerichts verstoßen die staatlichen Leistungen gegen das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Die Richter haben ihren Beschluss deshalb dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Es soll erneut prüfen, ob die Hartz-IV-Sätze verfassungswidrig sind.

Damit hat erstmals eine untergeordnete Instanz wegen der neuen Hartz-IV-Leistungen das höchste deutsche Gericht angerufen. Es hatte im Februar 2010 entschieden, dass die Leistungen für Erwachsene und Kinder nachvollziehbar und transparent neu zu berechnen sind. Regierung und Opposition verständigten sich daraufhin 2011 auf neue Hartz-IV-Sätze, deren Berechnung die Berliner Sozialrichter nun erneut für völlig unzureichend halten.

In ihrem Beschluss zeigt sich die Kammer überzeugt, dass der Gesetzgeber bei der Festlegung der Regelsätze seinen Gestaltungsspielraum verletzt hat. Diese beruhen auf Daten des Statistischen Bundesamtes über die Verbrauchsausgaben der Haushalte in Deutschland. Das Bundesarbeitsministerium rechnete zunächst die Hartz-IV- und Sozialhilfe-Bezieher heraus. Dann zog es die in der Einkommensskala untersten 15 Prozent der Ein-Personen-Haushalte heran, um den Bedarf und die Hartz-IV-Leistungen zu ermitteln.

Diese Auswahl sei jedoch "ohne nachvollziehbare Wertung und damit willkürlich erfolgt", teilte das Berliner Gericht mit. In der Referenzgruppe seien zum Beispiel auch Aufstocker, also Erwerbstätige mit Hartz-IV-Bezug, studierende Bafög-Empfänger und "Fälle versteckter Armut" enthalten. Es "stelle einen unzulässigen Zirkelschluss dar, deren Ausgaben zur Grundlage der Berechnung existenzsichernder Leistungen zu machen". Auch sei es nicht statistisch belegt, dass es mit den ermittelten Beträgen möglich ist, auf langlebige Gebrauchsgüter wie einen Kühlschrank oder eine Waschmaschine zu sparen.

Die Richter kritisieren außerdem, dass die Bundesregierung bei der Neuberechnung bestimmte Positionen im Ausgabenkatalog der Referenzgruppe gestrichen oder gekürzt hat. Dazu zählt das Gericht etwa Ausgaben für Personenverkehr, Essen in Kantinen, Alkohol, Schnittblumen oder die chemische Reinigung. Hier habe der Gesetzgeber "den Aspekt der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unzureichend gewürdigt" (Az.: S 55 AS 9238/12).

Geklagt hatte eine Familie mit einem 16-jährigen Sohn. Anhand ihres Falles rechnete das Gericht vor, dass ein Alleinstehender monatlich 36 Euro mehr und die Familie 100 Euro zusätzlich an Hartz-IV-Leistungen bekommen müsste. Die Landessozialgerichte in Bayern und Baden-Württemberg hatten 2011 keine Bedenken gegen die neuen Hartz-IV-Sätze erhoben. Derzeit bekommt etwa ein Alleinstehender 374 Euro.

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