Süddeutsche Zeitung

Bankgeheimnis:Ab ins Gefängnis

Bankangestellte, die fragwürdige Geschäfte aufdecken, kommen in der Schweiz hinter Gitter. Nun urteilte ein deutsches Gericht: Geldinstitute können sich nicht auf das Bankgeheimnis berufen, wenn sie ihre Kunden hintergehen.

Von Klaus Ott

Als das Gefängnis in der Rotwandstraße in Zürich vor mehr als hundert Jahren gebaut wurde, sollte den Häftlingen jeder Blick nach draußen verwehrt sein. Die Fenster in den Zellen waren so hoch angebracht, dass die Insassen nur ein Stück Himmel sehen konnten. Wer hinter Gitter kam, sollte den Blick zu Gott lenken, wie der Züricher Tages-Anzeiger vor wenigen Jahren in einem Report über fragwürdige Zustände in der Haftanstalt schrieb. Diese Umstände hatte auch ein früherer Beschäftigter des Schweizer Geldinstituts Sarasin noch erlebt, der 2014 mehrere Monate lang in der Rotwandstraße in Untersuchungshaft kam. Der Verdacht: Verrat von Bankgeheimnissen. Vorbei war es mit dem herrlichen Blick auf den Zürichsee, den viele Finanz-Manager gerne genießen. Auch J. Safra Sarasin, wie die Bank heute heißt, hat Büros nahe dem See.

Wer als ausländischer Bankkunde Ärger in der Schweiz hat, kann in seinem Heimatstaat klagen

Ein aktueller Richterspruch aus Deutschland lässt vermuten, dass der Haftgrund des Sarasin-Beschäftigten genauso veraltet war wie das Gefängnis. Das Bankgeheimnis schütze allein den Kunden, nicht aber die Bank, schreibt das Landgericht Ulm auf Seite 33 eines Urteils, das dem Finanz-Standort Schweiz noch schwer zu schaffen machen dürfte. Das Gericht hat J. Safra Sarasin vor Kurzem auferlegt, dem Ulmer Drogerie-Unternehmer Erwin Müller wegen fehlerhafter Beratung 45 Millionen Euro Schadenersatz zu zahlen, plus Zinsen. Das Urteil enthält noch einen weiteren wichtigen Grundsatz. Dass Sarasin mit dem Kunden Müller vereinbart habe, in Streitfällen gelte Schweizer Recht, verstoße gegen europäische Regeln. Einem Verbraucher dürfe nicht der Schutz seines Staates entzogen werden. Wer als ausländischer Bankkunde Ärger in der Schweiz hat, kann also in seiner Heimat vor Gericht gehen. Mit mehr Aussicht auf Erfolg als in der Schweiz.

Erwin Müller, der mit seiner Drogeriemarktkette fast 800 Filialen betreibt und Umsätze in Milliardenhöhe macht, hatte auf Anraten von Sarasin gut 50 Millionen Euro in einen angeblich sehr rentablen Fonds namens Sheridan aus Luxemburg investiert. Als das schief ging und nur rund fünf Millionen Euro zurück kamen, verklagte der Handelsunternehmer die Bank auf Schadenersatz für das verlorene Geld. Müller stützte seine Klage auf interne Papiere der Bank, die dokumentierten, wie schlecht und an einer Stelle sogar falsch (siehe Beitrag unten) er beraten worden war. Die Unterlagen hatte Müllers Anwalt Eckart Seith per Post erhalten, nach Treffen mit zwei früheren Sarasin-Beschäftigten. Zumindest einer der beiden hatte offenbar noch Bank-Dokumente über den Umgang mit dem Kunden Müller und den vermittelten Fonds besessen. Die beiden Ex-Sarasin-Angestellten saßen wenig später hinter Gitter. Der eine in der Haftanstalt an der Rotwandstraße, der zweite in einem anderen Gefängnis. Beide waren von ihrem vormaligen Arbeitgeber angezeigt worden, wegen Verletzung des Bankgeheimnisses. Das wird in der Schweiz härter definiert als in Deutschland.

Der Fall ist etwas verzwickt, aber im Kern leicht zu verstehen, und führt mitten hinein in die zahlreichen Streitigkeiten zwischen Schweizer Banken und anderen Staaten um Schwarzgeldkonten und ähnlich anrüchige Geschäfte. Sarasin, ein traditionsreiches Geldinstitut mit Stammsitz in Basel und nach einer gleichnamigen Patrizier-Familie benannt, hatte vermögenden Kunden wie Erwin Müller vor Jahren den Fonds Sheridan empfohlen. Was Müller & Co offenbar erst später erfuhren: Sheridan und Partner des Fonds kreierten Aktiendeals, die nach Erkenntnissen von Staatsanwälten dazu dienten, sich vom Fiskus eine nur einmal gezahlte Steuer auf Dividendenerlöse mehrmals erstatten zu lassen. Sarasin selbst machte keine derartigen Aktiendeals, vermittelte aber den Fonds Sheridan und sollte deshalb nach Müllers Ansicht für seine Verluste gerade stehen.

Ohne die internen Unterlagen aus seiner Hausbank, die Aufschluss gaben über fragwürdige Vorgänge dort, wäre der Drogerie-Unternehmer vor Gericht in Ulm kaum zu seinem Recht gekommen. Doch was in Deutschland der Wahrheitsfindung dient, wird in der Schweiz verfolgt. Die beiden ehemaligen Sarasin-Beschäftigten, die ihrem Bankkunden Müller geholfen haben sollen, saßen mehrere Monate lang in Untersuchungshaft. Möglicherweise auch, weil damals an anderen Stellen noch weitere Sarasin-Unterlagen, zum Ärger der Bank, durchgesickert waren. Die Verfahren gegen die beiden Bank-Manager, die neue Jobs bei anderen Instituten längst wieder verloren haben, laufen noch. Die beiden müssen mit einer Anklage rechnen und könnten erneut im Gefängnis landen.

In Deutschland wäre das wohl anders. Das Ulmer Landgericht schreibt, es gebe "kein schutzwürdiges Interesse" von Sarasin, die "wahren Umstände" der Beratung des Kunden Müller zu verbergen. Die Bank habe vor Gericht nicht fundiert begründet, "worin genau eigentlich die Verletzung ... des Bankgeheimnisses liegen soll". Die Richter werfen Sarasin vor, von Müllers Einlagen bei dem Sheridan-Fonds profitiert zu haben, über "Rückvergütungen"; dies aber dem Drogerie-Unternehmen verschwiegen zu haben. Was es mit den fragwürdigen, von Sheridan initiierten Aktiendeals auf sich habe, ließ das Landgericht Ulm offen.

J. Safra Sarasin verweist darauf, dass dieser Fall auf eine Zeit zurückgehe, als die Bank noch von einem anderen Mehrheitseigner kontrolliert worden sei. Die Safra-Gruppe war erst später eingestiegen. Die Bank prüft den Ulmer Richterspruch und behält sich vor, in Berufung zu gehen. Das Urteil reiht sich ein in andere Gerichtsentscheidungen in Deutschland gegen die Geheimniskrämerei ausländischer Banken. So hatte das Bundesverfassungsgericht im Herbst 2010 entschieden, dass der deutsche Staat CDs mit den Daten von Schwarzgeldkonten kaufen darf. Das betraf eine Bank aus Liechtenstein. 2014 erklärte der Verfassungsgerichtshof in Rheinland-Pfalz den Kauf einer CD mit Informationen über Schweizer Schwarzgeldverstecke für rechtens. In Müllers Fall soll nicht einmal Geld für die Informationen aus seiner ehemaligen Hausbank Sarasin über den dortigen Umgang mit ihm geflossen sein. Müllers Anwalt Seith schrieb der Züricher Staatsanwaltschaft, weder er noch sein Mandant hätten irgendwelche Zahlungen geleistet oder in Aussicht gestellt.

Bestens informiert mit SZ Plus – 4 Wochen kostenlos zur Probe lesen. Jetzt bestellen unter: www.sz.de/szplus-testen

URL:
www.sz.de/1.3534223
Copyright:
Süddeutsche Zeitung Digitale Medien GmbH / Süddeutsche Zeitung GmbH
Quelle:
SZ vom 06.06.2017
Jegliche Veröffentlichung und nicht-private Nutzung exklusiv über Süddeutsche Zeitung Content. Bitte senden Sie Ihre Nutzungsanfrage an syndication@sueddeutsche.de.