EuGH-Urteil:Deutsche Firmen dürfen ihren Essig "Balsamico" nennen

Balsamico Symbolbild

Nach dem Urteil: Essigprodukte aus Deutschland dürfen als "Balsamico" vertrieben werden.

(Foto: Caroline Attwood/Unsplash)
  • Die Bezeichnung "Balsamico" darf für Essigprodukte verwendet werden, auch wenn sie nicht aus Italien stammen.
  • Das entschied der Europäische Gerichtshof. Geschützt ist demnach nur die gesamte Bezeichnung "Aceto Balsamico di Modena", aber nicht die einzelnen Bestandteile.

Essigprodukte aus Deutschland dürfen als "Balsamico" vertrieben werden. Das entschied am Mittwoch der Europäische Gerichtshof (EuGH). Bei dem Urteil geht es um viel Prestige - und um Geld.

Hintergrund ist ein Streit zwischen italienischen Produzenten und einem Unternehmen aus Kehl in Baden-Württemberg: Die Firma Balema vertreibt seit Jahren in Deutschland ihre auf Essig basierenden Produkte unter der Bezeichnung "Balsamico" und "Deutscher Balsamico", die unter anderem bei Edeka in den Regalen stehen.

Einem italienischen Konsortium von Produzenten stieß das sauer auf. Denn in der Europäischen Union gibt es die geschützte geografische Angabe "Aceto Balsamico di Modena". Mit solchen geschützten Lebensmittelbezeichnungen sollen regionale Spezialitäten in Europa vor Nachahmung geschützt werden. Besonders viele solcher Produkte gibt es in Italien, zu den mehreren Hundert geschützten Erzeugnissen gehören etwa Wein aus Chianti und Schinken aus Parma.

Die italienischen Produzenten klagten nun gegen den deutschen Essighersteller mit der Begründung, die Bezeichnung seiner Produkte als "Balsamico" verstoße gegen die geschützte Herkunftsangabe. Doch nun entschied das Gericht, dass einzelne Bestandteile dieser Angaben nicht geschützt sind. Das bedeutet: "Aceto Balsamico di Modena" dürfen nur Produzenten aus der Region verwenden, "Aceto", "Balsamico" und "Aceto Balsamico" dürfen auch alle anderen nutzen.

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