Süddeutsche Zeitung

Ausstehendes Wohngeld:Zahlen oder verkaufen

Wohnungseigentümer können wegen notorischer Zahlungsrückstände gegenüber der Eigentümergemeinschaft aus ihrer Immobilie geklagt werden.

Wer fortlaufend seine Pflicht zur Zahlung von Wohngeld in die Gemeinschaftskasse verletze, könne zum Verkauf seiner Wohnung gezwungen werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.

Voraussetzung sei allerdings eine Abmahnung - und zwar auch dann, wenn der säumige Zahler bisher nur auf gerichtliche Zahlungsbescheide reagiert habe.

In dem entschiedenen Fall hatte der Eigentümer, der seine Wohnung vermietet hat, seit 1997 immer nur dann sein Wohngeld gezahlt, wenn die Eigentümergemeinschaft die Ansprüche gerichtlich geltend machte. Seine Zahlungsrückstände lagen bei 3000 bis 4000 Euro.

Schließlich beschloss die entnervte Eigentümergemeinschaft im Sommer 2004, ihm das Eigentum zu entziehen. Dagegen zog er vor Gericht. Laut BGH ist ein erzwungener Verkauf zulässig, wenn der Eigentümer seine Pflichten gegenüber den Miteigentümern derart gravierend verletzt habe, dass den anderen ein Fortführen der Gemeinschaft unzumutbar geworden ist. (Az: V ZR 26/06 vom 19. Januar 2007)

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Quelle:
SZ vom 15. 03. 2007
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