Arbeitsrecht:Verletzung auf dem Weg zum Kaffeeautomaten ist Arbeitsunfall

Arbeitsrecht: Die hessischen Richter argumentieren: Im Büro sei das "Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen" grundsätzlich versichert.

Die hessischen Richter argumentieren: Im Büro sei das "Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen" grundsätzlich versichert.

(Foto: HalfPoint/imago/Westend61)

Wer sich in der Arbeit etwas zu trinken holen will und dabei stürzt, ist versichert. Das Hessische Landessozialgericht gibt der Angestellten eines Finanzamts im Streit mit der Unfallkasse recht.

Wenn Beschäftigte sich in der Arbeit beim Gang zum Getränkeautomaten verletzen, ist das ein Arbeitsunfall. Das "Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen", sei grundsätzlich versichert - das hat das Hessische Landessozialgericht entschieden. Das Urteil wurde am Dienstag veröffentlicht (AZ: L 3 U 202/21).

Geklagt hatte eine bei einem Finanzamt tätige Verwaltungsangestellte aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg. Die 57-Jährige war auf einem nassen Fußboden ausgerutscht, als sie sich im Sozialraum der Behörde einen Kaffee holen wollte. Dabei brach sie sich einen Lendenwirbel. Die zuständige Unfallkasse wollte die Verletzung nicht als Arbeitsunfall anerkennen und bekam in erster Instanz recht. Zur Begründung hieß es, der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür.

Der 3. Senat des Landessozialgerichts folgte jedoch der Klägerin: Der Sozialraum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Eine Revision ließ das Gericht zu.

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