LebensplanungWorauf man beim Arbeiten im Alter achten sollte

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In Krankenhäusern werden neben ausgebildeten Pflegern Hilfskräfte in vielen Bereichen gebraucht. Sie können Fachpersonal entlasten.
In Krankenhäusern werden neben ausgebildeten Pflegern Hilfskräfte in vielen Bereichen gebraucht. Sie können Fachpersonal entlasten. (Foto: Marijan Murat/dpa)
  • Arbeiten im Rentenalter bietet finanzielle und soziale Vorteile, erfordert jedoch sorgfältige Planung aufgrund rechtlicher und steuerlicher Aspekte.
  • Die Koalition plant, befristete Arbeitsverträge für Rentner zu ermöglichen und im Rahmen einer „Aktivrente“ 2000 Euro monatlich steuerfrei zu stellen.
  • Minijobs sind bei Rentnern beliebt, da sie begrenzte Arbeitszeit, geringe Bürokratie und niedrige Abgaben bieten, wobei die Verdienstgrenze parallel zum Mindestlohn steigt.
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Einfach weitermachen im Rentenalter, das ist in den meisten Berufen nicht möglich. Eine Beschäftigung nach dem offiziellen Ende will gut geplant sein, dann können Ruheständler von Sonderregeln profitieren.

Von Roland Preuß, Berlin

Arbeiten im Alter kann viele Vorteile haben: mehr Geld auf dem Konto, eine höhere Rente, das Gefühl, noch gefragt zu sein. Viele Beschäftigte schätzen zudem den Kontakt mit den Kollegen. Allerdings ist so ein Vorhaben mit einigen juristischen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragen verbunden. Diese sollte man beachten, um Nachteile und unschöne Überraschungen zu vermeiden.

Arbeitsvertrag

Die Beschäftigung im Alter muss in der Regel vertraglich vereinbart werden. Altersteilzeit ist grundsätzlich bereits vom 55. Lebensjahr an möglich, sie erlaubt Arbeitnehmern, in den letzten Jahren vor dem regulären Renteneintritt ihre Arbeitszeit zu reduzieren, während das Einkommen teilweise durch den Arbeitgeber aufgestockt wird. Der Rahmen muss individuell oder per Tarifvertrag vereinbart werden.Auch nach dem offiziellen Beginn des Renteneintrittsalters ist eine Erwerbstätigkeit möglich. Dieses steigt schrittweise von derzeit 66 auf 67 Jahre. Vom Jahrgang 1964 an gilt dann die Grenze von 67 Jahren. Allerdings tut sich hier oft das Problem auf, mit welchem Vertrag eine Weiterbeschäftigung stattfinden soll. Würde der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag einfach verlängern, würde dieser grundsätzlich ohne Zeitbeschränkung weiterlaufen. Einer Befristung aber steht bisher das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot entgegen, das bei regulär Beschäftigten eine Begrenzung ohne gravierende Gründe verbietet. Solche Befristungen will die Koalition künftig erlauben. Eine Alternative sind Berater- oder Honorarverträge.

Höhe der Rente

Wer das reguläre Rentenalter erreicht, muss nicht automatisch in Rente gehen. Eine Rente erhält nur, wer einen Antrag stellt. Wer weiterhin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, erhält für jeden Monat des späteren Rentenbeginns einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf seine Rente. Konkret: Wer ein Jahr länger arbeitet, bei dem erhöht sich die Altersrente dauerhaft um sechs Prozent. Darüber hinaus steigt die Rente um die weiter gezahlten Rentenbeiträge. Ein Muss ist das allerdings nicht, man kann auf Antrag auf Beiträge an die Rentenkasse verzichten. Der Hinzuverdienst führt übrigens nicht dazu, dass die Rente gekürzt wird. Seit dem Jahr 2023 gilt dies auch für Frührentner. Ruheständler können so viel hinzuverdienen, wie sie möchten.

Steuern

Der Staat will auch im Alter seinen Anteil haben. In der Altersteilzeit ist das reduzierte Arbeitsentgelt steuerpflichtig, grundsätzlich gelten hier die regulären Steuersätze. Der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers ist steuer- und sozialabgabenfrei. Auch im Rentenalter unterliegt das Einkommen der Einkommensteuer, wobei der Grundfreibetrag von rund 12 100 Euro im Jahr steuerfrei bleibt. Werbungskosten können Senioren geltend machen wie andere Arbeitnehmer auch. Die Rente selbst ist ebenfalls teilweise steuerpflichtig, wobei der steuerpflichtige Anteil je nach Renteneintrittsjahr variiert. Die schwarz-rote Koalition plant, künftig im Rahmen einer „Aktivrente“ 2000 Euro Einkommen pro Monat steuerfrei zu stellen, Details sind allerdings noch unklar. Eine Arbeit als Dozent, Ausbilderin oder im Ehrenamt ist bis zu gewissen Einkommensgrenzen schon heute steuerfrei.

Weitere Sozialabgaben

Wer in Altersteilzeit geht, der muss weiterhin grundsätzlich Sozialbeiträge zahlen wie andere Beschäftigte auch. Das gilt auch für Beiträge zur Rentenversicherung, sie wirken sich positiv auf die spätere Rente aus. Im Rentenalter gilt die Pflicht zu Sozialabgaben nur noch mit Abstrichen. Seniorinnen und Senioren müssen nichts mehr an die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung abführen. Die Kranken- und Pflegeversicherung dagegen muss weiter bezahlt werden. Hier gelten unterschiedliche Sätze: Für die gesetzliche Rente ist ein Beitragssatz von 7,3 Prozent fällig, für Erwerbseinkommen 14,6 Prozent, hinzu kommt ein Zusatzbeitrag von durchschnittlich 2,5 Prozent. Für die Pflegeversicherung müssen Ruheständler mit 3,6 Prozent rechnen, bei Kinderlosen sind es 4,2 Prozent.

Minijob

Im Alter besonders beliebt sind Minijobs. Die Arbeitszeit hält sich in Grenzen, ebenso die Bürokratie sowie die Abgaben- und Steuerlast.  Mit einem Minijob sind 556 Euro im Monat steuerfrei. Diese Verdienstgrenze steigt in den kommenden zwei Jahren parallel zur Anhebung des Mindestlohns um fast 14 Prozent. Ein Ehepaar, bei dem jeder der Partner einen Minijob hat, kann so mehr als 1000 Euro netto im Monat erarbeiten.  Bei einem Minijob werden grundsätzlich keine Sozialbeiträge fällig. Minijobber können allerdings in die Rentenkasse einzahlen, wenn sie dies wollen, und so ihre Rente aufbessern.

Vorbereitung

Arbeiten im Alter sollte man gut vorbereiten, denn das deutsche Steuer- und Sozialrecht gilt auch für Rentner. Es gibt viele Fallkonstellationen und Einzelfallregelungen, sprich: Es wird schnell kompliziert. Professioneller Rat kann sich lohnen, zum Beispiel vom Steuerberater oder dem eigenen Berufsverband. Grundlegende Fragen lassen sich meist im Internet klären, etwa auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung, des Bundesozialministeriums, des DGB, bei Krankenkassen wie der TK, auf Serviceseiten wie „Ihre Vorsorge“ oder auch bei privaten Anbietern.

In einer früheren Version des Artikels hieß es, die Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers in der Altersteilzeit seien steuerpflichtig. Tatsächlich sind die Leistungen steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Wir haben den Fehler korrigiert.

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