Arbeit:Kündigung wegen Zuspätkommens nur nach Abmahnungen

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Drei Abmahnungen an einem Tag genügen nicht: Soll einem Mitarbeiter wegen mehrfachen Zuspätkommens gekündigt werden, muss er zuvor zu verschiedenen Zeitpunkten abgemahnt worden sein. Foto: Christin Klose/dpa-tmn (Foto: dpa)

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Köln (dpa/tmn) - Kommen Beschäftigte mehrfach zu spät zur Arbeit, riskieren sie eine Kündigung. Doch dafür müssen sie zuvor mehrere Abmahnungen erhalten haben. Erfolgen diese zeitgleich, verfehlen sie ihre Warnfunktion, so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln (AZ 8 Sa 465/22), auf das der Bund-Verlag verweist.

Im konkreten Fall erhielt ein Mitarbeiter in der Produktion am selben Tag drei Abmahnungen für sein Zuspätkommen an jeweils drei verschiedenen Arbeitstagen. Als der Beschäftigte mehrere Monate später erneut zu spät zur Arbeit erschien, kündigte ihm der Arbeitgeber verhaltensbedingt.

Der Beschäftigte erhob Kündigungsschutzklage - mit Erfolg

Sowohl das Arbeitsgericht Aachen (1 Ca 2426/21) wie auch das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Landesarbeitsgericht Köln gaben dem Kläger Recht. Zwar könne ein verspätetes Erscheinen im Betrieb trotz einschlägiger Abmahnungen eine Verletzung der Arbeitspflicht und damit einen Kündigungsgrund darstellen, so das Landesarbeitsgericht Köln. Angesichts der eher geringen Schwere der Pflichtverletzung sei eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung allein aber nicht ausreichend.

Drei Abmahnungen an einem Tag wirken wie eine

Die drei Abmahnungen, die der Beschäftigte im Vorfeld der Kündigung erhalten habe, wirkten laut Gericht in ihrer Warnfunktion jedoch wie eine einzige Abmahnung, da sie am selben Tag zugestellt worden sind. Die Kündigung verstoße damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es hätte zuvor einer weiteren (einschlägigen) Abmahnung bedurft, um dem Kläger eine wohlmöglich letzte Gelegenheit zu geben, geeignete Vorkehrungen gegen ein erneutes Verspäten zu treffen, so das Gericht.

Zusätzlich sei die Kündigung unwirksam, weil der Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers nicht ordnungsgemäß angehört worden sei.

© dpa-infocom, dpa:230328-99-119094/2

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