Arbeit - Gießen:Ungeimpfte ohne Lohn freigestellt: Zuspruch für Pflegeheim

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Eine Figur der blinden Justitia. Foto: Sonja Wurtscheid/dpa/Symbolbild (Foto: dpa)

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Gießen (dpa/lhe) - Ein mittelhessisches Seniorenheim hat zurecht zwei nicht gegen Corona geimpfte Mitarbeiter ohne Fortzahlung des Gehalts von ihrem Job freigestellt. Das entschied das Arbeitsgericht Gießen. Den klagenden Männern, die keinen Impfnachweis vorgelegt hatten, "fehle mangels Immunisierungsstatus die für einen Anspruch erforderliche Leistungsfähigkeit für die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit", befand das Gericht und wies deren Klagen ab.

Auch die Freistellung gehe in Ordnung: Der Arbeitgeber dürfe laut dem Infektionsschutzgesetz mit Blick "auf das besondere Schutzbedürfnis der Bewohnerinnen und Bewohner eines Seniorenheims Beschäftigte, die weder geimpft noch genesen sind und der Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises nicht nachkommen, von der Arbeitsleistung" freistellen. Das Interesse der Bewohner auf Gesundheitsschutz überwiege jenes der Beschäftigten auf Ausübung ihrer Tätigkeit.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und eine Berufung beim Landesarbeitsgericht möglich, teilte eine Justiz-Sprecherin am Mittwoch mit. Zuvor hatte die "Gießener Allgemeine" über die am Dienstag ergangenen Urteile berichtet.

Das Arbeitsgericht hatte sich bereits im April mit dem Fall der beiden Kläger beschäftigt, allerdings in einem Eilverfahren. Nun ging es um das Hauptverfahren. Der Sprecherin zufolge arbeitet ein Kläger mittlerweile nicht mehr bei dem Seniorenheim in Pohlheim (Kreis Gießen). Er habe gekündigt und seine Klage auf Weiterbeschäftigung zurückgezogen. Verhandelt wurde aber noch die Frage der Lohnfortzahlung.

Seit Mitte März greift die einrichtungsbezogene Impfpflicht für Beschäftigte in Kliniken, Praxen oder Pflegeheimen. Diese mussten bis zum 15. März ihren Impfschutz oder den Genesenenstatus nachweisen - oder ein Attest vorlegen, dass sie die Spritze aus medizinischen Gründen nicht bekommen können. Die gesetzliche Grundlage für die Regelung läuft derzeit zum Jahresende aus.

© dpa-infocom, dpa:221109-99-451330/2

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