Urteil des Bundesgerichtshofs:Richter schränken Verteilung von Geschenken in Apotheken ein

Der Wettbewerb unter Apotheken ist hart. Nun schränkt der BGH die Verteilung von Geschenken ein. (Foto: Julian Stratenschulte/dpa)

Kunden sollen keine Taschentücher oder andere Beigaben mehr bekommen, wenn sie rezeptpflichtige Medikamente kaufen.

Apotheken-Kunden mit Rezept vom Arzt dürfen zum Medikament keine Geschenke mehr bekommen - auch keine Kleinigkeiten im Centbereich. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Auch "geringwertige Werbegaben" seien ein spürbarer Verstoß gegen Preisvorschriften und damit wettbewerbswidrig ( Az. I ZR 206/17 u. a.). Der Grund: Verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen in Deutschland überall gleich viel kosten. Mit Geschenken oder Rabattgutscheinen würden Apotheker diese Preisbindung unterlaufen, entschied das Gericht. Bisher hatte der BGH kleinere Geschenke, die weniger als einen Euro wert sind, trotzdem durchgehen lassen. Damit ist jetzt Schluss.

Für Medikamente ohne Preisbindung gelten die Vorschriften nicht

Für Kunden, die auf eigene Kosten einkaufen, ändert sich nichts. Bei Arzneimitteln, für die es kein Rezept braucht, sind die Vorschriften ohnehin lockerer: Für solche Medikamente dürfen Apotheken seit 2004 die Preise selbst bestimmen. Hier ist, im Gegensatz zu den rezeptpflichtigen Arzneimitteln, Wettbewerb erwünscht.

Konkret beanstandete der BGH Gutscheinaktionen von zwei Apotheken in Darmstadt und Berlin - einmal gab es einen Gutschein für Gratis-Brötchen bei einem Bäcker in der Nähe, einmal einen Euro Rabatt beim nächsten Einkauf. Geklagt hatte die "Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs".

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