Unfallversicherung:Nicht ohne meinen Anwalt

Versicherer und Kunde sehen die Dinge oft unterschiedlich, wenn es zu einem Unfall kommt und der Versicherer leisten soll. Anwalt Florian Friese hat einiges erlebt in diesem Bereich.

Von Jonas Tauber, Berlin

Der Treppensturz war übel, eine schwere Verletzung die Folge. Glück im Unglück, dass der Betroffene eine Unfallversicherung abgeschlossen hat. Sollte man meinen. Tatsächlich will der Versicherer die vereinbarte Invaliditätssumme in Millionenhöhe nicht zahlen. Denn der Versicherte stand unter Alkoholeinfluss. Der lässt sich das nicht gefallen, er hat sich einen Anwalt genommen.

Es ist eines der vielen Beispiele für Streitereien in diesem Feld - wobei Fachanwalt Florian Friese von der Münchener Kanzlei Friese im konkreten Fall beste Chancen für den Versicherten sieht: Die Versicherungsbedingungen sähen Promillegrenzen vor, innerhalb derer der Schutz nicht gefährdet sei. Wer mehr getrunken hat, kann Probleme kriegen. "Aber das allein reicht für den Ausschluss nicht aus, es muss einen Zusammenhang zwischen Alkoholisierung und Sturz geben", sagt er. Die Unfallversicherung leistet, wenn ein "plötzlich von außen unfreiwillig auf den Körper einwirkendes Ereignis" einen dauerhaften Schaden verursacht, so die Definition der Versicherer. Ein Treppensturz gehört dazu, sagt Friese.

Bald nach einem Unfall sollte man sich die Folgen von einem Arzt attestieren lassen

Mit der klassischen Definition sind allerdings vorsätzlich beigebrachte Einschränkungen von der Deckung ausgeschlossen, aber auch Beeinträchtigungen, die durch einseitige Belastungen über längere Zeit zustande kommen. Deshalb sind Bandscheibenvorfälle meist nicht gedeckt, sagt der Anwalt: "Wenn das im Alter passiert, ist das schon angelegt und der Unfall ist nur der Auslöser." Friese berichtet hingegen von einer Mandantin, die vom Pferd stürzte und sich dabei einen Bandscheibenvorfall zuzog. "Das war ganz klar ein Unfall im Versicherungssinn", sagt er. "Aber weil es eine Schädigung der Bandscheibe war, muss man nachweisen, dass vor allem der Unfall ursächlich ist."

Schließlich gibt es Fälle, in denen der Versicherer zwar den Leistungsfall anerkennt, aber eine niedrigere Invalidität feststellt als der Arzt des Versicherten: "Bei schweren Unfällen geht es um enorme Beträge." Wichtig sei in jedem Fall, die Fristen im Blick zu behalten, rät der Experte. So muss ein Leistungsanspruch in der Regel spätestens 15 Monate nach Unfall geltend gemacht werden. Außerdem muss ein dauerhafter Schaden - nach Definition der Branche sind das mindestens drei Jahre - innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein. Hilfreich ist auch ein rascher Arztbesuch nach dem Unfall. Denn oft gibt es keine Unfallzeugen und über diesen Weg hat der Versicherte zumindest mit einem Attest schon mal etwas in der Hand.

Zur Vorsicht rät der Experte, wenn der Versicherer eine Abgeltungszahlung ohne Gutachten anbietet, sofern der Kunde im Gegenzug auf alle weitere Ansprüche verzichtet. Auch kommt es vor, dass Versicherer zwar etwa eine Invalidität von 60 Prozent anerkennen, aber eine geringere Leistung mit dem Argument anbieten, die Beeinträchtigung könne sich schließlich noch verbessern. Auch darauf solle man sich nicht einlassen, empfiehlt der Jurist. Hingegen lohne es, die Unfallfolgen auch nach einer Zahlung durch die Versicherung im Blick zu behalten: Bis zu drei Jahre lang hat der Kunde das Recht, bei Verschlechterungen Ansprüche anzumelden.

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