Der Babynahrungshersteller Hipp hatte den Hinweis "Praebiotik + Probiotik. Mit natürlichen Milchsäurekulturen zur Unterstützung einer gesunden Darmflora" auf seine Milchpulver-Packung gedruckt. In dieser Form ist die Aufschrift nun höchstrichterlich verboten.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat geurteilt, dass die Begriffe "Praebiotik" und "Probiotik" zumindest dann nicht auf Produkten stehen dürfen, wenn damit zugleich auf den Nutzen für den Darm hingewiesen wird (Az.: I ZR 178/12). Der Babynahrungshersteller Milupa hatte mit der Begründung geklagt, es handele sich hier um "gesundheitsbezogene Angaben" auf Lebensmitteln, die nach EU-Recht verboten seien.
Hipp muss Milupa danach auch eventuelle Schäden ersetzen, die durch mögliche Wettbewerbsnachteile entstanden sind. Genauere Gründe wollen die Richter voraussichtlich am Donnerstag bekanntgeben.
In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main zumindest die Begriffe "Praebiotik" und "Probiotik" durchgehen lassen. Sie seien lediglich Verweise auf Inhaltsstoffe der Babynahrung.
Die Firma Hipp geht davon aus, dass sie die beiden Begriffe alleine sehr wohl noch verwenden darf. Milupa oder andere Hersteller von Babynahrung dürfen "Praebiotik" und "Probiotik" für ihre Produkte nicht nutzen, Hipp hat die Begriffe seit 1999 als Marke geschützt.
