Süddeutsche Zeitung

BGH-Urteil:Amazon verliert Markenstreit gegen Ortlieb

  • Wer zum Beispiel "Ortlieb Fahrradtasche" via Google sucht, findet viele Taschen, die nicht von Ortlieb sind, wenn er auf das Amazon-Suchergebnis klickt.
  • Mit dieser Praxis werde das Markenrecht von Ortlieb verletzt, urteilte am Donnerstag der BGH.

Der Online-Versandhändler Amazon darf Kunden in der Suchmaschine Google nicht mit bekannten Markennamen auf Konkurrenzangebote locken. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem mittelfränkischen Outdoor-Ausrüster Ortlieb in einem Grundsatzurteil recht und verurteilte den Internet-Riesen damit endgültig auf Unterlassung.

Ortlieb wehrte sich dagegen, dass Kunden bei einer Suchanfrage nach "Ortlieb Fahrradtaschen" bei Amazon landen, dort aber auch Angebote von anderen Herstellern angezeigt bekommen. Mit dieser Praxis werde das Markenrecht von Ortlieb verletzt, urteilte der BGH. Der Hersteller von Fahrrad-Gepäcktaschen und -Rucksäcken bietet selbst keine Produkte über Amazon an.

Wer über Google Begriffe wie "Ortlieb" oder "Ortlieb Fahrradtasche" eingibt, fand unter den Ergebnissen oft eine Amazon-Anzeige für Ortlieb-Taschen. Der Online-Händler zeigte unter dem Link aber nicht nur Ortlieb-Produkte an, sondern auch die der Konkurrenz.

Keine Lotsen-Funktion

Bereits das Oberlandesgericht München hatte darin eine Ausbeutung der Marke als "Lotse" gesehen. Der Nutzer erwarte aufgrund der Gestaltung der Anzeige, dass ihm nur dazu passende Angebote angezeigt würden.

Der BGH schloss sich jetzt dieser Auffassung an: Der Markeninhaber, in diesem Fall Ortlieb, könne sich dem widersetzen, dass seine Marke in einer Google-Suche verwendet werde, "wenn die Anzeige aufgrund der konkreten Gestaltung irreführend ist und Kundinnen und Kunden durch die auf diese Weise ausgebeutete Werbewirkung der Marke (auch) zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden", hieß es.

In einem früheren Verfahren war Ortlieb aber mit einer Unterlassungsklage gegen Amazon gescheitert. Damals ging es um Interessenten, die direkt auf der Amazon-Seite nach Ortlieb-Fahrradtaschen suchen. Hier sind laut BGH Listen zulässig, die auch Angebote anderer Hersteller enthalten, wenn das deutlich genug erkennbar ist. Anders liegt der Fall laut BGH aber, wenn ein Kunde über die Google-Suche ausdrücklich eine bestimmte Marke sucht.

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