Süddeutsche Zeitung

Altersvorsorge:Ungeschützte Betriebsrente

Für regulierte Pensionskassen ist eine Insolvenzsicherung im Gespräch. Es ist höchste Zeit. Denn im Extremfall könnten Beschäftigte sonst einen Teil ihrer Altersbezüge verlieren.

Von Jonas Tauber, Berlin

Die Bundesregierung muss möglicherweise einen neuen Schutzmechanismus für sogenannte regulierte Pensionskassen schaffen. Es würde greifen, wenn diese Einrichtungen für betriebliche Altersversorgung (bAV) wegen einer Schieflage Leistungen kürzen und die dahinterstehenden Arbeitgeber ihrer gesetzlich verankerten Haftung nicht nachkommen.

Die Diskussion läuft, ob hier eine Lücke besteht, die geschlossen werden muss. Aktuell bekommt die Frage wegen eines Verfahrens am Europäischen Gerichtshof (EuGH) Brisanz. "Das Urteil wird für den Spätsommer erwartet", teilte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Frage mit, ob die Regierung an einem Gesetz zum Insolvenzschutz von Pensionskassen arbeitet. Vor dem Hintergrund des Verfahrens würden in den zuständigen Ressorts alle Möglichkeiten geprüft, so ein Sprecher.

Folgt das Gericht der Empfehlung des Generalanwalts von Anfang Mai 2019, könnte es damit Deutschland auf die Schaffung eines gesetzlichen Insolvenzschutzes für regulierte Pensionskassen verpflichten. "Am EuGH hat der Generalanwalt jetzt gesagt, dass der Staat handeln muss", betont Klaus Stiefermann von der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung. Versäumt er das dann, wäre er gegenüber den von Kürzungen betroffenen Arbeitnehmern möglicherweise selbst in der Haftung, sagt der Experte.

Zuletzt hatte eine Schieflage bei der Pensionskasse der Steuerberater für Schlagzeilen gesorgt, die Pensionskasse der Caritas und die Schwestergesellschaft Kölner Pensionskasse haben Leistungskürzungen beschlossen. Die Niedrigzinsen machen Pensionskassen große Probleme. Sie haben sich auf Jahrzehnte zu bestimmten Leistungen verpflichtet. Gleichzeitig fällt es ihnen immer schwerer, die gegebenen Garantien am Kapitalmarkt zu erwirtschaften. Wie Lebensversicherer investieren auch Pensionskassen die Beiträge der Sparer vor allem in festverzinste Papiere, die aber kaum noch Rendite abwerfen.

Sogenannten regulierten Pensionskassen sind Leistungskürzungen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die Finanzaufsicht Bafin muss ihnen allerdings zustimmen. Für die Anspruchsberechtigten soll eine Kürzung keine Konsequenzen haben, weil die Arbeitgeber dann gesetzlich zur Haftung für den Differenzbetrag verpflichtet sind. Allerdings warnen Kritiker davor, dass Arbeitgeber ihrerseits ebenfalls zahlungsunfähig werden können. So ein Fall war der Auslöser des Verfahrens, der jetzt vor dem europäischen Gerichtshof verhandelt wird.

Für die regulierten Pensionskassen existiert kein gesetzlicher Insolvenzschutz. Andere Formen der betrieblichen Vorsorge sind dagegen über den Pensionssicherungsverein abgesichert. Er ist der gesetzliche Insolvenzschutz für mehr als elf Millionen Angestellte und Rentner, die einen Anspruch aus der betrieblichen Altersversorgung haben. Insofern wäre denkbar, in dem Verein auch die Pensionskassen unterzubringen, wenn sich die Notwendigkeit dafür ergibt - oder die Politik das so entscheidet.

Unabhängig davon, ob die Wahl auf den Pensionssicherungsverein fällt oder eine andere Einrichtung: Sie würde nur für Ansprüche einstehen, die nach dem Beitritt entstehen, sagt der CDU-Finanzpolitiker Carsten Brodesser. "Natürlich gilt das nur für zukünftige Leistungen, die Altlasten der Kassen lassen sich ebenso wenig versichern wie brennende Häuser", glaubt der Bundestagsabgeordnete.

Die Bafin wollte sich nicht dazu äußern, ob aus ihrer Sicht Handlungsbedarf für einen Insolvenzschutz für regulierte Pensionskassen besteht. Ein Sprecher wollte auch nicht kommentieren, wie eine gesetzliche Regelung aussehen könnte, wenn die Europa-Richter der Vorlage des Generalanwalts folgen sollten. Er sagte lediglich, dass die Finanzaufsicht derzeit 31 Pensionskassen derzeit besonders genau beobachtet. Wie viele davon regulierte und wie viele deregulierte sind, konnte er nicht sagen.

Deregulierte Pensionskassen sind für den Fall einer Schieflage über den Sicherungsfonds der Lebensversicherer Protektor abgesichert.

Die Regierung hat in der vorangegangenen Legislaturperiode ein neues Betriebsrenten-Modell auf den Weg gebracht, bei dem Unternehmen von der gesetzlichen Arbeitgeberhaftung befreit sind. Bei dem sogenannten Sozialpartnermodell stehen sie lediglich für die Entrichtung eines bestimmten Beitrags ein, nicht für eine bestimmte Leistung. Auch fixe Garantien auf die Beiträge sind nicht vorgesehen.

Mit dem neuen Modell wollte die ehemalige Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles der ins Stocken geratenen betrieblichen Vorsorge wieder mehr Schwung verleihen. Nach ihrer Analyse war die Arbeitgeberhaftung ein wichtiger Grund dafür, dass gerade kleinere Unternehmen vom Angebot einer Betriebsrente zurückschreckten. Voraussetzung für das neue Modell ist, dass sich Arbeitgeber und Gewerkschaften per Tarifvertrag auf die betriebliche Vorsorge verständigen. Noch gibt es solche Tarifverträge allerdings nicht.

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SZ vom 18.07.2019
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