Bananen um 23 Prozent reduziert – mit solchen Angeboten locken Discounter und Supermärkte ihre Kunden. Aber ist es wirklich ein Schnäppchen oder wird gemogelt? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am Donnerstag ein Grundsatzurteil zur Preisangaben-Richtlinie gefällt (Az.: C-330/23). Der Richterspruch hat weitreichende Auswirkungen auf die Werbung mit Preisreduzierungen im Handel. Fortan muss der 30-Tage-Bestpreis grundsätzlich bei der Werbung mit Preisabsenkungen angegeben werden. „Dadurch werden Händler daran gehindert, den Verbraucher irrezuführen, indem sie den angewandten Preis vor der Bekanntgabe einer Preisermäßigung erhöhen und damit gefälschte Preisermäßigungen ankündigen“, erklärte der EuGH.
Im konkreten Fall ging es um einen Streit über irreführende Angebote des Discounters Aldi Süd, der eine Niederlage vor dem höchsten europäischen Gericht kassierte. Hintergrund ist eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Sie begrüßte das Urteil und erwartet künftig deutlich mehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher.
Aldi Süd hatte mit dem Slogan „Deutschlands bester Preis“ unter anderem für Bananen und Ananas geworben. Bei den Ananas war nach Angaben des EuGH die Rede von einem „Preis-Highlight“ von 1,49 Euro pro Stück. Daneben durchgestrichen stand ein Preis von 1,69 Euro. Kleingedruckt war allerdings zu lesen, dass der niedrigste Preis der vergangenen 30 Tage bei 1,39 Euro lag – und damit unter dem „Preis-Highlight“.
Nun muss das Landgericht Düsseldorf über den konkreten Fall entscheiden und dabei die Rechtsprechung des EuGH beachten. Das Landgericht hatte die EU-Preisangaben-Richtlinie vor zwei Jahren als nicht eindeutig angesehen und dem EuGH den Fall zur Klärung vorgelegt. Ein weiteres Verfahren steht zudem noch gegen Netto Markendiscount aus dem Edeka-Verbund an. Das Berufungsverfahren wurde vom Oberlandesgericht Nürnberg bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren zur Aldi-Werbung ausgesetzt. Nun kann auch hier entschieden werden.