Agrar - Goldenstedt:Protestcamp-Organisatoren klagen über Auflagen

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Vechta (dpa/lni) - Im Streit um die Genehmigung eines in der nächsten Woche geplanten Protestcamps gegen die Massentierhaltung im Landkreis Vechta klagen die Organisatoren über angeblich schikanöse Auflagen. Der Landkreis verlange, dass der Veranstalter eine Sicherheitsleistung von 10 000 Euro hinterlegen sowie mit dem Aufbau auf eine Abnahme durch die Gemeinde und das Umweltamt warten müsse, hieß es am Freitag. Obendrein werde das Parken von Autos im Umfeld der Versammlung stark beschränkt.

"Auf diese Weise soll unser Protest weiterhin stark erschwert werden", sagte Franziska Klein vom Aktionsbündnis "Gemeinsam gegen die Tierindustrie". Die Auflagen seien kurzfristig kaum zu erfüllen.

Ein Sprecher des Landkreises sagte, dass es sich bei den Auflagen um das übliche behördliche Vorgehen bei solchen Veranstaltungen handele. Diese beträfen unter anderem den Einsatz von Ordnern, den Brandschutz, Flucht- und Rettungswege oder auch das Lebensmittelrecht zur Verpflegung der Teilnehmer.

Die Sicherheitsleistung werde erhoben, weil das Veranstaltungsgelände in der Gemeinde Goldenstedt am Hartensbergsee in einem Landschaftsschutzgebiet liege. Sie werde nur dann in Anspruch genommen, wenn nach dem Camp Schäden an der Fläche ausgeglichen werden müssten, erklärte der Sprecher.

Das Aktionsbündnis will in der Woche vom 12. bis zum 17. Juli in Goldenstedt ein großangelegtes Aktionscamp veranstalten, das sich kritisch mit der industriellen Tierhaltung auseinandersetzen will. Der Landkreis Vechta gehört zu den Schwerpunktregionen der Massentierhaltung in Deutschland. In der Nähe des Camps hat der größte Geflügelfleischkonzern Deutschlands, die PHW-Gruppe (Wiesenhof), ihre Zentrale. Es werden mehrere hundert Teilnehmer erwartet.

Das zunächst vom Landkreis ausgesprochene Verbot des Camps hatte das Verwaltungsgericht Oldenburg am Donnerstag gekippt. Der Landkreis hatte sich daraufhin mit einer Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg gewandt. Am Freitagnachmittag verwarf das OVG die Beschwerde allerdings als unzulässig. Der Grund war nach Angaben eines Gerichtssprechers, dass der Landkreis den umstrittenen Bescheid bereits aufgehoben hatte und damit der Streitgegenstand nicht mehr existierte.

© dpa-infocom, dpa:210709-99-322165/3

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