Erbe:Das Testament als letzte Schikane

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Wer Enkeln hohe Geldbeträge vermachen möchte, kann dies an die Volljährigkeit oder an einen bestimmten Geburtstag knüpfen.

(Foto: Uwe Umstätter/imago)
  • Immer wieder versuchen Erblasser, ihren Nachlass an Bedingungen zu knüpfen, etwa an regelmäßige Besuche der Enkelkinder.
  • Wer Wünsche hat, darf diese zwar formulieren - sobald Nötigung im Spiel ist, kann die Verfügung jedoch unwirksam werden.
  • Erben müssen sich also nicht alles gefallen lassen - erst recht nicht, wenn viel Geld auf dem Spiel steht.

Von Berrit Gräber

Turbulente Erbgeschichten sind der Stoff, aus dem viele Hollywood-Komödien gemacht sind. Etwa so: Hipper Playboy bekommt nur dann die Millionen des Vaters, wenn er sein Hallodri-Leben aufgibt und endlich heiratet. Auch in deutschen Testamenten tummeln sich so manche Knebel, die an Hollywood erinnern. Da stellt ein vermögender Herr beispielsweise in Aussicht: Wer mich pflegt, erbt. Oder eine schwerreiche Frau schreibt fest: Die Tochter kriegt erst dann die Immobilien, wenn sie sich scheiden lässt. Ein offenbar einsamer Opa hatte verfügt: Seine zwei Enkel sollen kräftig erben - aber nur, wenn sie ihn regelmäßig besuchen.

Wer seinen Nachlass mit Bedingungen verknüpft, sollte jedoch keinen Zwang ausüben, warnt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). Das gehe schief, denn Erben müssen sich nicht alles gefallen lassen.

"Dass ein Erblasser im Testament Bedingungen festlegt, ist recht häufig der Fall", sagt Paul Grötsch, Erbrechtsanwalt und Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht in München. "Es kommt aber immer darauf an, wie die Bedingungen aussehen, die zu erfüllen sind." Wer Wünsche an seine Erben hat, darf sie grundsätzlich also formulieren. Auch als Laie. Aber Vorsicht: Mit Geld Wohlverhalten zu erkaufen, ist rechtlich anfechtbar. Sobald Nötigung im Spiel ist und die Entscheidungsfreiheit des Erben beschnitten wird, sind Bedingungen fürs Erben schnell sittenwidrig. Die Verfügung wird dann insgesamt unwirksam oder die Bedingung entfällt. Die Hauptfehlerquellen im selbst verfassten Testament sind unsaubere Zuweisungen, Formulierungen und problematische Auflagen, mahnt Bittler. Die Grundrechte von Erben dürfen nicht verletzt werden. Gerade dann nicht, wenn viel Geld auf dem Spiel steht.

Grundsätzlich hat jeder Bürger das Recht, in seinem letzten Willen frei darüber zu entscheiden, wie sein Vermögen nach dem Tod zu verteilen ist. Auch Enterben geht. Nahen Angehörigen bleibt dann nur der Anspruch auf den Pflichtteil. Die sogenannte Testierfreiheit macht es möglich. Sie ist in Artikel 14 des Grundgesetzes festgeschrieben. Mit dem Testament kann ein Erblasser aber nicht nur bestimmen, wer was bekommen soll und wer weitgehend leer ausgeht. Er kann zugleich Wünsche äußern, Bedingungen stellen und Aufgaben verteilen. Soll etwa der Enkel die Eigentumswohnung erst bekommen, wenn er sein Studium abgeschlossen hat, darf der Opa das klar formulieren. Möglich ist beispielsweise auch, die Auszahlung hoher Geldbeträge an die Volljährigkeit oder bestimmte Geburtstage von Kindern zu knüpfen. "Solche Konditionen können ja sehr sinnvoll sein", betont Bittler.

Wer im Testament Auflagen macht, sollte eines aber auf keinen Fall tun: Nämlich versuchen, das Verhalten von Menschen nach eigenen Vorstellungen zu steuern. Sollen zwei minderjährige Enkel ihren Großvater mindestens sechsmal im Jahr besuchen, damit sie nach seinem Tod ordentlich erben, wird der Bogen überspannt. Das Auferlegen regelmäßiger Besuche sei eine Art Nötigung - und der Opa habe damit die Grenzen der Testierfreiheit zweifelsohne überschritten, entschied vor Kurzem das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 20 W 98/18). Das Gericht hielt den Druck für sittenwidrig. Die Auflagen seien mit der Entscheidungsfreiheit und Lebensführung der beiden Jungen nicht vereinbar, hieß es. Zumal sie indirekt auch noch die Eltern in die Pflicht nahmen, die die damals Minderjährigen zum Opa chauffieren sollten. Die Enkel verweigerten sich und klagten nach seinem Tod gegen die Verfügung. Das Nachlassgericht gab ihnen Recht. Sie bekamen das Vermögen auch so zugesprochen. Die Richter gingen davon aus, dass das der mutmaßlich letzte Wille des Mannes gewesen sei.

Dem Erben darf nicht vorgeschrieben werden, wen er heiraten soll

Gegen die guten Sitten verstößt auch, wer in sein Testament kinoreife Bedingungen schreibt, wie etwa: Mein Sohn wird nur dann Alleinerbe, wenn er sich von seiner Ehefrau scheiden lässt. Oder wer seine Testierfreiheit dazu nutzen will, die Hochzeit mit einer ganz bestimmten Person vorzuschreiben. Auch das hat es schon gegeben: Potenzielle Erben sollen gar nicht vor den Altar treten, nur Mitglieder ausgewählter Konfessionen heiraten, bloß keinen Moslem, oder womöglich vorher noch selbst die Priesterweihe ablegen. "Solche Vorbedingungen greifen zu stark in die Entscheidungsfreiheit des Bedachten ein und sind damit unzulässig", erläutert Bittler. Dass Söhne bis zum Tag X verheiratet sein müssen, damit sie erben dürfen, ist zwar guter Stoff für unterhaltsame Filme, rechtlich aber anfechtbar. Eine Ausnahme gibt es für Adelskreise und Fürstenhäuser. Klauseln, wonach der Ehepartner ebenbürtig sein sollte, können durchaus wirksam sein.

Eine typische Auflage in Testamenten ist auch folgender Klassiker: Wer sich um die Pflege meines Grabes kümmert, erbt den Betrag xy. "Eine solche Bedingung ist konkret genug formuliert und wird gültig sein", erläutert Fachanwalt Grötsch. Garantiert kompliziert wird es, wenn ein kinderloser vermögender Herr lediglich schreibt: Wer mich pflegt, soll alles erben. Unpräzise Formulierungen ziehen einen Rattenschwanz an Konflikten nach sich.

"Wer soll dann eigentlich erben? Etwa der entfernte Verwandte, der die Pflege organisiert hat und sich regelmäßig kümmert? Oder die Pflegekraft, die täglich ins Haus kommt?", gibt der Münchner Experte zu bedenken. Schlimmstenfalls löse eine vage Bedingung "ein Wettrennen der Pflegenden um das Erbe aus". Und am Ende entscheidet dann ein Gericht - womöglich ganz anders, als es der Senior im Sinn hatte. Wer keine Fehler beim Vererben unter Bedingungen machen will, sollte also frühzeitig einen Fachjuristen zu Rate ziehen. Nur so geht der Erblasser auf Nummer sicher.

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