Gebühren:Wofür Banken Geld verlangen dürfen - und wofür nicht

Swift-Abkommen

Banken dürfen nicht für alles Geld verlangen.

(Foto: dpa)

Bei den Gebühren werden Banken kreativ: Kontoauszüge oder verlorene EC-Karten kosten oft Geld. Viele dieser Gebühren sind aber gar nicht erlaubt.

Von Harald Freiberger

Wenn es um Gebühren geht, kennt die Phantasie von Banken keine Grenzen. Das Einzige, was noch zu fehlen scheint, ist eine Gebühr für die Berechnung, Erstellung und Bereitstellung von Gebühren. Doch nicht jedes Entgelt ist zulässig. So haben Gerichte bei Streitfällen in den vergangenen Jahren entschieden:

Bargeld einzahlen

Ursprünglich war die Angelegenheit klar geregelt: Zahlt ein Kunde Bargeld auf das eigene Girokonto ein, darf die Bank dafür kein Entgelt erheben (das galt für Scheine, bei Münzen waren Gebühren schon länger erlaubt, siehe nächstes Unterkapitel). So legte es der Bundesgerichtshof (BGH) in einem alten Urteil von 1993 fest (Az. XI ZR 80/93).

Er sagte damals auch, dass für Einzahlungen auf ein fremdes Konto Entgelte möglich sind, ebenso für Abhebungen vom Geldautomaten. Inzwischen ist dies aber nicht mehr so eindeutig, weil das alte Urteil von einem neuen Gesetz aus dem Jahr 2009 überlagert wird, dem sogenannten Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).

Demnach ist für Zahlungsdienste eine Gebühr erlaubt, und Einzahlungen auf ein Girokonto werden als solche Dienste definiert. Banken dürfen für eine Bareinzahlung also grundsätzlich ein Entgelt erheben. So urteilte das Oberlandesgericht Bamberg im Jahr 2013 (Az. 3 U 229/12).

Abschließend geklärt ist die Frage trotzdem nicht. Verbraucherschützer gehen aber davon aus, dass Bankkunden schlechte Karten hätten, wenn sie gegen eine Gebühr für die Bareinzahlung klagen würden. Nach ihren Erfahrungen sind solche Gebühren jedoch noch nicht verbreitet. Offenbar befürchten die Kreditinstitute einen öffentlichen Aufschrei, wenn es auf breiter Front dazu käme. Doch je länger die Niedrigzinsphase dauert und je mehr die Banken unter Druck kommen, umso wahrscheinlicher wird es, dass sie auch bisher nicht übliche Entgelte einführen.

Münzen einzahlen

Für die Einzahlung von Münzen können Banken schon länger Gebühren verlangen, weil der Aufwand damit für sie deutlich größer ist, zum Beispiel beim Transport. In den vergangenen Jahren sind die Kosten zusätzlich gestiegen, da die Bundesbank die Versorgung der Bevölkerung mit Münzen stärker an die Geschäftsbanken delegiert hat. Zudem schreibt die EU eine intensivere Prüfung von Bargeld vor. Entsprechend haben die Banken bei den Gebühren deutlich angezogen.

Bei den Verbraucherzentralen meldeten sich Kunden, die bis zu 50 Prozent dessen, was sie an Münzen einzahlen wollten, gleich wieder an Gebühren loswurden. Auch Geschäftskunden, die ihre Tageseinnahmen zum Münzautomaten bei der Bank bringen, werden teilweise zur Kasse gebeten. "Ich befürchte, dass künftig noch mehr Institute nachziehen werden", sagt Markus Feck von der Verbraucherzentrale NRW. Er rät Kunden, die häufiger Münzen einzahlen, sich vor Ort ein Institut zu suchen, das dafür kein Entgelt nimmt, und dort ein Konto oder Sparbuch zu eröffnen.

Kontoauszüge erstellen

Grundsätzlich muss die Bank dem Kunden Kontoauszüge kostenlos zur Verfügung stellen, zum Beispiel indem sie ihm diese zuschickt oder zumindest am Kontoauszugdrucker in der Filiale bereit hält. Gebühren verlangen darf sie aber dafür, wenn sie für einen Kunden die Auszüge nachträglich noch einmal erstellen soll.

Die Gebühr muss sich dann jedoch an den tatsächlichen Kosten orientieren. In einem Urteil befand der Richter 15 Euro für zu hoch, weil die Bank angab, dass die eigenen Kosten nur zehn Euro betragen. Ein höheres Entgelt ist aber möglich, wenn die Auszüge länger als sechs Monate zurückliegen (BGH, Az. XI ZR 66/13.

Über geplatzte Lastschrift informieren

Löst eine Bank eine Lastschrift oder einen Scheck nicht ein, weil das Konto nicht gedeckt ist, muss sie den Kunden darüber informieren. Dafür durfte das Institut früher kein Geld verlangen, mit der EU-Zahlungsdiensterichtlinie ist dies seit 2009 aber möglich. Allerdings darf die Gebühr nicht übermäßig hoch sein. Eine Volksbank wollte von einem Kunden dafür zum Beispiel 6,50 Euro haben, das Gericht aber stutzte sie auf einen Euro zurück.

Verlorene Karte ersetzen

Wird eine EC- oder Kreditkarte wegen Verlusts oder Diebstahls gesperrt, darf die Bank für eine neue Karte keine Gebühr verlangen. Eine anderslautende Klausel im Preisverzeichnis erklärte der BGH 2015 für unwirksam (Az. XI ZR 166/14). Nicht so eindeutig ist die Rechtslage, wenn Banken ein Entgelt fordern, weil eine beschädigte Karte ausgetauscht werden muss.

Darlehenskonto führen

Vergibt die Bank ein Darlehen und eröffnet dazu ein eigenes Konto für den Kunden, darf sie kein Entgelt verlangen, um dieses Konto zu führen. Denn die eingehenden Tilgungszahlungen zu verbuchen, liege allein im Interesse der Bank, entschied der BGH 2011 (XI ZR 399/10). Der Kunde dagegen habe kein Interesse an diesem Konto, da er seine Zahlungen auch über andere Unterlagen prüfen kann. Hiervon zu unterscheiden ist das Girokonto, von dem die Zahlungen weggehen - dafür dürfen Gebühren genommen werden.

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