Bundesgerichtshof: Urteil:Fassen Sie sich kurz!

Wer geschwätzig ist, fliegt raus: Konzerne dürfen auf der Hauptversammlung ausufernde Wortbeiträge abkürzen. Geklagt hatte ein allseits bekannter Querulant.

Wolfgang Janisch

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Möglichkeiten von Aktiengesellschaften verbessert, ausufernde Reden einzelner Aktionäre während der Hauptversammlung zu unterbinden. Mit einem Urteil vom Montag billigte der BGH in Karlsruhe eine Satzungsänderung der Biotest AG, in der zeitliche Beschränkungen des Rederechts von Aktionären vorgesehen sind.

Hauptversammlung, Foto: dpa

Das Urteil des Bundesgerichtshof schützt Konzerne vor endlosen Wortmeldungen von Aktionären auf den Hauptversammlungen.

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Er wies damit eine Klage des bekannten Berufsaktionärs Karl-Walter Freitag ab. Der BGH hob ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt auf, das die Satzung für nichtig erklärt hatte.

Das Urteil geht auf eine Reform des Aktienrechts von 2005 zurück, mit der die Möglichkeiten notorischer Berufsaktionäre zurückgedrängt werden sollten, durch einen Missbrauch ihres Rederechts Gründe für eine Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen zu schaffen und sich ihre Klagen hinterher "abkaufen" zu lassen.

Der Versammlungsleiter kann seither ermächtigt werden, das Frage- und Rederecht von Aktionären "zeitlich angemessen zu beschränken". Dadurch wollte der Gesetzgeber solche Aktionäre an - wie der BGH-Senatsvorsitzende Wulf Goette formulierte - "filibusterhaften" Ausführungen während der Hauptversammlung hindern.

Biotest hatte die Möglichkeiten der Reform umgehend genutzt und seine Satzung konkretisiert. Die Redezeit kann je Wortmeldung auf 15 Minuten und für die gesamte Hauptversammlung auf 45 Minuten pro Aktionär begrenzt werden.

Die Gesamtdauer der Sitzung darf - je nach Umfang der Tagesordnung - auf sechs beziehungsweise zehn Stunden und deren Ende auf 22.30 Uhr festgelegt werden. Entsprechende Beschränkungen, so heißt es in der Satzung weiter, "gelten als angemessen".

Entscheidend ist aus Sicht des BGH, dass die Satzungsänderung von der Hauptversammlung beschlossen worden ist - also von der Mehrheit der Aktionäre, die ebenfalls eine rechtlich geschützte Position einnehmen. "Auch die Aktionärsmehrheit ist Träger von Grundrechten", sagte Goette in der Verhandlung.

Den Einwand, die Vorschriften seien zu rigide und ließen keinen Spielraum für den Einzelfall, ließ Goette nicht gelten, weil die Satzung ausdrücklich als flexible Kann-Regelung gefasst sei: "Die Hauptversammlung stellt die Leitplanken auf, zwischen denen sich der Versammlungsleiter in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens bewegen kann."

Úrteil könnte Signalwirkung haben

Im Einzelfall könne er durchaus gehalten sein, Redezeiten über das vorgegebene Limit hinaus auszuweiten; die Entscheidungen des Leiters müssten jedenfalls verhältnismäßig sein und die Aktionäre gleichbehandeln.

Das Urteil könnte damit ein Signal an andere Unternehmen sein, die Möglichkeiten der Redezeitbeschränkung offensiver zu nutzen. Goette stellte aber klar, dass Aktionären damit nicht das Recht genommen sei, im Einzelfall gegen eine unsachgemäße Beschneidung ihres Rederechts vorzugehen.

Vergangenes Jahr hatte der Gesetzgeber mit einer Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) einen weiteren Vorstoß gegen Berufskläger unternommen. Aktionäre mit geringem Aktienbesitz unter 1000 Euro Nennwert können bestimmte Beschlüsse nicht mehr per Anfechtungsklage blockieren, außerdem wurden die Rechtsmittel auf eine Instanz beim Oberlandesgericht begrenzt.

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