Bäckereien:Wegweisende Entscheidung im Semmelstreit

Lesezeit: 4 min

Bäckerei oder Bäckereicafé? Das ist keine ganz nebensächliche Frage. Denn davon hängt bisher ab, wie lange man in Deutschland sonntags Brötchen verkaufen darf. (Foto: picture alliance / Jan Woitas/dp)
  • Das OLG München hat entschieden, dass trockene Semmeln eine zubereitete Speise sind.
  • In Bayern dürfen Bäckereien an Sonntagen eigentlich nur drei Stunden Semmeln und Brezen verkaufen.
  • Die beklagten Ketten betreiben allerdings sogenannte Bäckereicafés, die als Gaststätten gelten. Dort dürfen "zubereitete Speisen" auch länger verkauft werden.
  • Das Urteil könnte Auswirkungen auf ganz Deutschland haben.

Von Michael Kläsgen

Es mag manche überraschen, aber es gibt noch Bereiche im Leben der Deutschen, die nicht bis ins letzte Detail juristisch geregelt sind. Bei der Causa "Brötchen am Sonntag", über die an diesem Donnerstag das Oberlandesgericht München entschieden hat, ist das so. Das ist schon deshalb bemerkenswert, weil Millionen Bürger auch außerhalb Bayerns gerade am Sonntag gern Brötchen, Croissants oder Brezen kaufen, weil sie dann Zeit haben und sich, ihrer Familie oder Gästen etwas gönnen wollen. Deshalb ist das, was heute entschieden wurde, auch für sie von Bedeutung. Denn egal, wo sie wohnen: Viele wissen gar nicht, dass sie da unter Umständen etwas tun, was so von Gesetzes wegen eigentlich nicht sein dürfte. Der Kauf der Sonntagssemmel könnte nämlich illegal sein. Das ist zunächst auch weiterhin so, weil der Bundesgerichtshof erst in voraussichtlich ein oder zwei Jahren endgültig über den Fall entscheiden wird.

In vielen Bundesländern dürfen Brötchen an Sonn- und Feiertagen fünf Stunden lang verkauft werden

Bisher ist die Lage so: In Bayern müsste drei Stunden nach Ladenöffnung Schluss sein mit dem Verkauf, ebenso in Baden-Württemberg, Bremen und Niedersachsen. In vielen anderen Bundesländern dürfen Brötchen an Sonn- und Feiertagen fünf Stunden lang verkauft werden, etwa in Nordrhein-Westfalen und Hamburg. In Berlin sind es sogar neun Stunden. Doch viele Bäckereien umgehen diese Vorschriften, sie haben sich in "Bäckereicafés" verwandelt. In solchen Bäckereicafés stehen Tische, man kann sich setzen, etwas essen und trinken und eben auch nach Ablauf des jeweiligen Ladenschlusses noch Brötchen kaufen. Hier gilt das vom Bund geregelte Gaststättengesetz, das wesentlich großzügigere Öffnungszeiten vorsieht. Das nutzten auch etlichen Filialen der Ketten Ihle und Ratschiller's. Diese Großbäckereien sind deshalb von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in München verklagt worden.

Die Wettbewerbszentrale sieht in der Praxis der Bäckereicafés einen Gesetzesverstoß. Nach Ablauf der Ladenschlusszeiten dürften auch dort keine Semmeln mehr verkauft werden, argumentiert sie. Das hieße: Wenn ein Bäckereicafé in Niedersachsen um acht Uhr morgens öffnet, dürfte spätestes um elf Uhr das letzte Brötchen über die Theke wandern. Dementsprechend haben die Kläger die von ihr beanstandeten Verkäufe im Stil eines Polizeiprotokolls über Jahre hinweg akribisch notiert.

"An einem Sonntag im Februar 2016 verkaufte die Beklagte an Kunden Stangenbrot, Römer-Semmeln, Vollkornsemmeln, und zwar um 11.12 Uhr und dann auch noch um 15.46 Uhr", heißt es in den Sitzungsinformationen des Oberlandesgerichts. "Am Pfingstmontag 2017 verkaufte sie in einem anderen Filialgeschäft gegen 10.00 Uhr eine Breze, Semmeln und ein Brot, an einem Sonntag im März 2018 verkaufte sie in einer weiteren Filiale ebenfalls Brot, Semmeln und andere Backwaren und zwar um 11.45 Uhr und um 17.30 Uhr."

Man könnte das nun alles als kleinkariert abtun. Im Grunde geht es aber um eine Frage, die derzeit das gesamte Bäckerhandwerk in Deutschland aufwühlt. Eine Frage, die mit darüber entscheidet, ob kleine, von ihren Inhabern betriebene Bäckereien gegen Anbieter industriell gefertigter Backwaren noch eine Chance haben. Und ob die Kleinen es sich überhaupt noch leisten können, am Sonntag aufzumachen. Viele tun das längst nicht mehr, obwohl der Sonntag ein besonders umsatzstarker Tag ist. Gewiss, über solche großen gesellschafts- und wirtschaftspolitischen Fragen wird vor einem Oberlandesgericht eigentlich nie entschieden, wohl aber über ganz spezifisch technische Fragen, die die große Richtung vorgeben.

Andreas Ottofülling, der Geschäftsführer und Sprecher der Wettbewerbszentrale, fasst die entscheidende Frage so zusammen: "Ist die nackte Semmel eine zubereitete Speise oder nicht?" Denn nur wenn die Semmel als zubereitete Speise "zum alsbaldigen Verzehr" gilt, darf sie laut Gaststättengesetz auch in Bäckereicafés verkauft werden. Was aber macht die Semmeln zu einer "zubereiteten Speise"? Reicht dazu das Aufbacken tiefgekühlter Teiglinge aus standardisierter Produktion, wie der Rechtsanwalt von Ihle, Thomas Hellhake, meint? Oder bedarf es dazu wenigstens des Aufschneidens, Butterbeschmierens und Auflegens einer Käse- oder Wurstscheibe, wovon Ottofülling überzeugt ist? Wenn nicht gar des Garnierens mit einer Gurkenscheibe oder eines Petersilienblatts?

Schon jetzt steht fest, dass die Kontrahenten vor dem Münchner Gericht nach dem heute gefällten Urteil eine grundsätzliche, für ganz Deutschland geltende Regelung wollen. Sie wollen die Rechtslücke schließen.

Strengere Verkaufsregeln würden einige praktische Schwierigkeiten nach sich ziehen

Aber egal, wie die Richter des Bundesgerichtshofs am Ende urteilen, schon jetzt ist absehbar, dass es zu Ungereimtheiten kommen wird. Denn wenn sie entscheiden, dass Semmeln keine zubereitete Speise sind, könnte das zur Folge haben, dass unbelegte Brötchen nach Ablauf der im jeweiligen Bundesland geltenden Ladenschlusszeiten aus dem Blickfeld des Kunden verschwinden müssten. Die Bediensteten müssten sie dann von der Auslage an der Theke in die hinteren Räume verbannen. Man kann sich vorstellen, wie dann die Bayern oder Bremer an der Theke stehen und mit der Verkäuferin darüber verhandeln, ob nicht doch noch irgendwo Semmeln oder Brötchen im Laden versteckt sein könnten.

Angenommen aber, die Richter verleihen der Semmel das Prädikat "zubereitet", was bedeutet das dann für die anderen Backwaren? Zumindest die Breze hätte dann in Bayern nicht viel zu befürchten. Sie wird schon heute in Gaststätten serviert und dürfte insofern im Sinne des Gaststättengesetzes als "zubereitet" durchgehen. Beim Brot hingegen wird es schon schwieriger. Müssten die Gastwirte am Ende ganze Laibe Brot auf die Speisekarte schreiben, um dem Gesetz Genüge zu tun, wohl wissend, dass wohl niemand ein ganzes Brot bestellen wird?

Eine andere Variante wäre freilich, dass der Bund den Ländern doch einen Rahmen für die Ladenöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen vorgibt und so für eine bundesweite Angleichung sorgt. Würde überall das Berliner Neun-Stunden-Niveau gelten, ließe sich das Problem der Zeitüberschreitung leicht vermeiden. Aber in dem Fall sind sich selbst die gegnerischen Parteien vor Gericht einig: Davon wird die Bundesregierung die Finger lassen. Sie müsste sich dann mit Gewerkschaften und Kirchen anlegen, weil die Beschäftigung an gesetzlich geschützten Tagen umstritten ist. Die Sonntagsöffnung wird daher einstweilen Ländersache bleiben. Sie wären gefragt, den Sonntagsverkauf legal zu halten.

© SZ vom 14.02.2019 - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Streit um Öffnungszeiten
:Im Zweifel für den Brezenverkauf

Was darf eine Bäckerei am Sonntag anbieten? Ist eine Semmel ohne Belag eine zubereitete Speise? Und was hat das alles mit Bier von der Tankstelle zu tun? Damit müssen sich Münchner Richter nun schon in zweiter Instanz beschäftigen.

Aus dem Gericht von Stephan Handel

Lesen Sie mehr zum Thema

Jetzt entdecken

Gutscheine: