Süddeutsche Zeitung

16 Urteile:Wohnen bis zum Nulltarif

Bei Wohnungsmängeln sind Mieter grundsätzlich dazu berechtigt, die Miete zu mindern. Wichtig ist lediglich, dass der Mieter die Schäden nicht selbst verursacht oder verschuldet hat.

Das erläutert der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin.

Mieter müssten den Vermieter zudem vorab schriftlich auf Mängel hinweisen. Danach dürfen sie solange weniger Miete zahlen, bis das Problem behoben ist, berichtet der Mieterbund unter Berufung auf verschiedene Urteile.

Je nach Grad der Beeinträchtigung seien dabei Mietminderungen von ein bis zu 100 Prozent zulässig.

Im Folgenden finden Sie 16 Beispiele für Mietminderung, und um wieviel dabei die Miete laut Gerichtsurteilen gekürzt werden darf.

Ein Prozent: defekter Briefkasten (AG Mainz, 8 C 98/96)

25 Prozent: Heizung defekt bei 15 Grad (LG München I, 20 S 3739/84)

25 Prozent: Baulärm in der Nachbarschaft (LG Darmstadt, 17 S 284/82)

30 Prozent: Einsturzgefahr des Wohnzimmers (AG Bochum, 5 C 668/78)

50 Prozent: Küche und Toilette unbenutzbar (LG Berlin, 61 S 359/81)

50 Prozent: starke Feuchtigkeitsschäden (AG Leverkusen, 23 C 471/76)

100 Prozent: Heizungsausfall im Winter (LG Hamburg, 7 O 80/74)

100 Prozent: Totalausfall der Elektrik (AG Neukölln, 15 C 23/87)

Drei Prozent: aufgeraute Badewanne (LG Stuttgart, 13 S 347/86)

Fünf Prozent: schlechter Fernsehempfang (LG München I, 20 S 22475/87c)

Zehn Prozent: hohe Bleiwerte im Trinkwasser (AG Hamburg, 44 C 2614/88)

Zehn Prozent: Mäuse in der Wohnung (AG Bonn, 6 C 277/84)

15 Prozent: Einrüstung der Fassade (AG Hamburg, 38 C 483/95)

15 Prozent: Warmwasserboiler defekt (AG München, 232 C 37276/90)

20 Prozent: Bordell im Haus (LG Berlin, 61 S 518/98)

20 Prozent: starker Schimmelpilz-Befall (LG Osnabrück, 11 S 277/88)

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