RechtskolumneDürfen Vermieter einen Zweitschlüssel behalten?

Lesezeit: 1 Min.

Beim Übergabetermin erhalten neue Mieter auch die Schlüssel für die Wohnung.
Beim Übergabetermin erhalten neue Mieter auch die Schlüssel für die Wohnung.
Foto: Sebastian Rau/Imago/Photothek
  • Vermieter dürfen in der Regel keinen Wohnungsschlüssel behalten. Mieter können bei wiederholtem unbefugtem Betreten durch den Vermieter das Recht auf Mietminderung haben. Unter Umständen ist auch eine fristlose Kündigung legitim.
  • Es gibt aber auch bestimmte Situationen, in denen sich Vermieter ohne Zustimmung der Mieter Zutritt zur Wohnung verschaffen dürfen.
Von der Redaktion überprüft

Diese Zusammenfassung wurde mit der Unterstützung einer generativen künstlichen Intelligenz erstellt. Lesen Sie mehr über unseren Umgang mit KI.

Fanden Sie diese Zusammenfassung hilfreich?
Mehr Feedback geben

Vermieter müssen die Privatsphäre von Mietern respektieren. Welche Folgen es haben kann, wenn sie diese Pflicht missachten.

Von Marlene Massen

SZ bei Google bevorzugen

Zuerst kommt der Gedanke auf: „Bin ich neuerdings besonders schusselig?“ Doch dann liegt zum dritten Mal ein Buch nicht mehr dort, wo man es ursprünglich abgelegt hatte. Auf dem Boden findet man einen Haargummi, der einem nicht gehört. Betritt jemand heimlich die Wohnung? Könnte es sein, dass der Vermieter einen fünften Wohnungsschlüssel besitzt? Vier Schlüssel hatte er einem ausgehändigt, so steht es auch im Protokoll.

Wenn dem so ist, verstößt er gegen das Gesetz. Vermieter dürfen keinen Wohnungsschlüssel behalten. Das beziehe sich auch auf weitere Schlüssel, etwa „für Briefkasten, Keller oder Garage“, sagt Sebastian Bartels, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins. „Das alleinige Hausrecht liegt beim Mieter. Damit wird Privatsphäre gewährleistet.“ Vermieter dürfen den Schlüssel nur dann behalten, wenn die Mieter ausdrücklich damit einverstanden sind. Das sollte dann im Übergabeprotokoll festgehalten werden. Und ebenso, zu welchem Zweck der Schlüssel eingesetzt werden darf.

Wohnen im Plattenbau
:„Die Bauqualität ist enorm“

Ein Besuch bei dem Berliner Fotografen Andreas Rost, der die Vorzüge des Wohnungsbaus aus der DDR genau erklären kann, ohne die Schattenseiten des Regimes zu vergessen.

SZ PlusVon Laura Weißmüller (Text) und Friedrich Bungert (Fotos)

Einer Mieterin in Bielefeld waren merkwürdige Veränderungen in ihrer Wohnung aufgefallen. Dokumente lagen wiederholt nicht mehr an ihrem ursprünglichen Platz. Und auf einmal war die Wohnungstür doppelt abgeschlossen. Daher installierte die Frau eine Videokamera im Flur ihrer Wohnung. Die Aufnahmen zeigten, dass sich die Vermieterin heimlich mit einem Zweitschlüssel in die Wohnung geschlichen und dort herumgeschnüffelt hatte – und zwar mehrmals. Das Amtsgericht Bielefeld entschied, dass es sich hier eindeutig um Hausfriedensbruch sowie einen erheblichen Gebrauchsmangel der Mietwohnung handele. Das rechtfertigte eine rückwirkende Mietminderung von 50 Prozent (Az. 408 C 180/24).

Vor Gericht hatte die Vermieterin behauptet, sie habe die Wohnung aufgrund einer Notsituation betreten. Das konnte sie jedoch nicht beweisen. Nur wenn Gefahr im Verzug ist, etwa bei einem Brand oder einem Wasserrohrbruch, darf der Vermieter die Wohnung eigenmächtig betreten und dafür sogar die Tür aufbrechen lassen.

Grundsätzlich kann man erst mal versuchen, mit dem Vermieter zu sprechen, wenn man vermutet, dass er einen Schlüssel einbehalten hat. Falls das nichts bringt, gibt es die Option, den Schließzylinder auszutauschen. Allerdings ist ein Rückbau erforderlich, wenn der Mieter auszieht. Wenn der Vermieter die Wohnung wiederholt ohne Erlaubnis betritt, habe der Mieter womöglich das Recht auf eine fristlose Kündigung, stellt Bartels fest. „Dafür müssen jedoch eindeutige Beweise vorliegen.“

Die Autorin hatte mal den Verdacht, dass ihre Mitbewohnerin sich heimlich Klamotten aus ihrem Kleiderschrank ausleiht.
Die Autorin hatte mal den Verdacht, dass ihre Mitbewohnerin sich heimlich Klamotten aus ihrem Kleiderschrank ausleiht.
Bernd Schifferdecker
© SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Rechtskolumne
:Wie hoch darf der Möblierungszuschlag sein?

Für eine möblierte Wohnung zahlen Mieter oft deutlich mehr. Künftig müssen Vermieter voraussichtlich genau aufschlüsseln, wie viel Miete auf Schrank und Bett entfallen.

Von Katharina Wetzel

Lesen Sie mehr zum Thema

  • Medizin, Gesundheit & Soziales
  • Tech. Entwicklung & Konstruktion
  • Consulting & Beratung
  • Marketing, PR & Werbung
  • Fahrzeugbau & Zulieferer
  • IT/TK Softwareentwicklung
  • Tech. Management & Projektplanung
  • Vertrieb, Verkauf & Handel
  • Forschung & Entwicklung
Jetzt entdecken

Exklusive Gutscheine für SZ-Abonnenten: