Rechtskolumne:Wie hoch darf der Zuschlag für eine möblierte Wohnung sein?

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Kann ein Apartment als möbliert gelten, wenn im Wohnzimmer nur ein einziges Einrichtungsstück steht, nämlich ein kleines Sofa? Das hängt davon ab, wie es in den anderen Räumen in Sachen Einrichtung aussieht. (Foto: Markus Gann /Imago/McPHOTO)

Eigentümer, die eine möblierte Wohnung vermieten, können meist deutlich höhere Mieten verlangen als andere. Aber was heißt eigentlich „möbliert“? Worauf Mieter achten sollten, damit sie nicht ausgetrickst werden.

Von Johanna Pfund

Ein Umzug bedeutet einen Riesenaufwand. Vor allem für junge Menschen, die meist noch mehrere Wohnungswechsel vor sich haben, kann eine möblierte Wohnung daher eine angenehm simple Lösung sein. Es scheint sich gar ein Trend abzuzeichnen: Einer Studie des Immobilien-Forschungsinstituts F + B zufolge stieg der Anteil möblierten Wohnraums am Gesamtmarkt binnen weniger Jahre von 8,3 Prozent (2014) auf 18,3 Prozent (2020). Allerdings hat die Studie auch die Kehrseite betrachtet: Die Marktmieten für eine komplett eingerichtete Unterkunft sind zwischen 2006 und 2020 um 78 Prozent gestiegen – während sich im selben Zeitraum die Mieten für unmöblierte Räume um vergleichsweise geringe 30,6 Prozent erhöht haben. Möglich ist dies aufgrund ausgedehnter rechtlicher Grauzonen.

„Das Problem ist, dass keine besondere Ausweisung des Möbliert-Zuschlages notwendig ist“, sagt Juristin Jutta Hartmann, Pressesprecherin des Deutschen Mieterbunds in Berlin. Somit sei die Höhe der Grundmiete einfach nicht nachzuweisen. Vermieter könnten auf diese Weise die Regelungen der Mietpreisbremse wirkungsvoll umgehen. Die Gerichte würden sich bei entsprechenden Urteilen damit behelfen, so Hartmann, indem sie versuchten, den Wert der Möbel mit Abschreibung und durchschnittlicher Lebensdauer zu ermitteln.

Aber was bedeutet eigentlich „möbliert“? Die nächste schwierige Frage, denn es gibt keine exakten Regeln für einen Mindeststandard. „Die Grundeinrichtung muss da sein, die Küche, Geräte, Lampen“, erläutert Hartmann. Die Qualität sei egal, Betten und Tisch können aus dem preisgünstigsten Möbelhaus kommen, genauso gut können es aber auch teuer gefertigte Einzelstücke sein.

Grundsätzlich dürfen Mieter die Möbel oder eine ungeliebte Küche zwar ausbauen, doch sie dürfen die Kästen, Betten oder Hängeschränke nicht kurzerhand entsorgen. Sie müssen diese einlagern, betont Hartmann. Auch die alte dunkle Eichengarnitur darf die neue Mieterin oder der neue Mieter nicht einfach in einem frischeren Weiß streichen – das sei nur mit Zustimmung möglich, so die Juristin. Und am besten: mit einer Zustimmung in schriftlicher Form.

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Schäden an den Einrichtungsgegenständen führen oft zu Streit. Daher empfiehlt Jutta Hartmann, beim Einzug grundsätzlich den Zustand der Wohnung sowie der Möbel mit Foto samt Zeitstempel zu dokumentieren. Zeugen wären eine gute Idee. Wie auch das, was für alle Verträge gilt: Genau durchlesen, bevor man unterschreibt.

Der einzige Vorteil einer möblierten Wohnung besteht laut Hartmann darin, dass Mieter Anspruch auf Reparatur und Instandsetzung der Möbel und Geräte haben. Aber: „Es gibt zwar eine durchschnittliche Lebensdauer der Stücke, aber nur, weil etwa ein Sofa alt ist, begründet das keinen Anspruch auf ein neues.“

Im Durchschnitt werden beispielsweise in Berlin für die Vollmöblierung sieben Euro mehr pro Quadratmeter als bei einer leeren Wohnung verlangt. Die Mieten für möbliertes Wohnen betragen in der Hauptstadt durchschnittlich 23 Euro pro Quadratmeter, mit Spitzenmieten von 37 Euro pro Quadratmeter. Es entstehe oft der Eindruck, die Vermieter versuchten, mit möblierten Wohnungen die Mietergesetze außer Kraft zu setzen, sagt Hartmann.

Möbliert, das kennt die Autorin nur von Ferienwohnungen. Manche sind echt schön. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
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