Manche Paare streiten so heftig miteinander, dass sie plötzlich einen Rosenkrieg beginnen. Mit Folgen, die keiner der beiden für möglich gehalten hätte. Im Mittelpunkt steht dabei oft das Eigenheim mit all seinem Inventar und Gegenständen, die eine emotionale Bedeutung für beide Partner haben. Immer wieder kommt es vor, dass einer im Streit die Wohnung verlässt, für die beide Partner im Grundbuch eingetragen sind, erst nach einigen Tagen zurückkehrt und dann entsetzt feststellt: „Hilfe, mein Schlüssel funktioniert nicht mehr.“ Der Partner hat einfach in der Zwischenzeit das Türschloss ausgetauscht. Muss man sich das gefallen lassen? Nein.
Rückt der Partner den Schlüssel nicht heraus, handelt es sich gemäß Paragraf 861 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) um „verbotene Besitzentziehung“. Ein Miteigentümer darf den anderen nicht einfach aussperren. „In so einem Fall ist es ganz unproblematisch, Selbsthilfe zu üben, um sich wieder Besitz zu verschaffen“, sagt Rechtsanwalt Alexander Walther von der Kanzlei Klimesch & Kollegen. Geregelt ist dies in Paragraf 859 BGB. Dort heißt es: „Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.“ Der ausgesperrte Eigentümer darf also das Türschloss selbst oder von einer Firma austauschen lassen. Er müsste dann allerdings im selben Schritt dem anderen Eigentümer einen Schlüssel für das neue Türschloss unbedingt aushändigen. Wichtig zudem: „Bevor man das Schloss austauscht, sollte man den anderen Miteigentümer mit einer Fristsetzung von wenigen Tagen schriftlich um Herausgabe des Schlüssels bitten“, rät Walther.
Die Streitigkeiten ums Türschloss können auf ganz unterschiedliche Art eskalieren – nicht selten landen sie vor Gericht. Wenn einer etwa eine Schlosserfirma bei der Arbeit behindert und ihr gar mit der Ansage „Schlossaustausch – Strafanzeige!“ droht. Oder wenn ein Streitsüchtiger das Schloss mehrmals austauschen lässt oder auf Rückbau des alten Schlosses klagt. „Sucht jemand immer Streit und blockiert alles, ist es schwer, eine Einigung zu finden. Das sind die Fälle, die die Gerichte lange Zeit beschäftigen“, sagt Walther. Rechtlich sei es in so einem Fall aber nicht aussichtsreich, die beauftragte Schlosserfirma zu verklagen, sagt Walther. Um üble Spielchen wie ein ständiges Türschloss-Austauschen zu beenden, könne unter Umständen eine Unterlassungserklärung nützlich sein.
„Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, ist es ratsam, auf Herausgabe des Schlüssels beziehungsweise die Besitzverschaffung zu klagen, um eine dauerhafte Lösung zu erreichen“, sagt Walther. Dies sei auch gerade dann sinnvoll, wenn die Immobilie etwa zwischenzeitlich leer steht und der ausgesperrte Miteigentümer selbst dort wohnen möchte. „Wurde einem der Lebensmittelpunkt entzogen, kann per einstweiliger Verfügung innerhalb von einem Tag die Wohnung gerichtlich zugewiesen werden“, sagt Walther. Dafür muss der Antragsteller jedoch die Eilbedürftigkeit, so der Fachjargon, nachweisen. Ansonsten könne sich so ein Verfahren schnell über ein Jahr lang hinziehen.