Rechtskolumne :Darf man exotische Vögel auf dem Balkon halten?

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Exotische Vögel wie Kakadus sind schön anzusehen, provozieren aber auch schon mal Streit unter Nachbarn. (Foto: Patrick Pleul/dpa)

Manche Mieter oder Eigentümer liebäugeln mit einer Vogelvoliere. Dabei kann nicht allein das Thema Lärm Auslöser für Streit mit Nachbarn sein. Was außerdem zu Konflikten führt.

Von Katrin Engler

Kleine Knopfaugen, bunte Federn, hübscher Gesang – viele Menschen sind sehr angetan von Ziervögeln. Aber weder der Gesundheit des Menschen noch der Vögel tut der permanente Aufenthalt in Zimmerluft gut, darunter leiden Haut und Gefieder der Tiere. Daher wollen viele Vogelhalter ihren Wellensittichen, Kanarienvögeln, Zebrafinken oder Mönchssittichen Erholung im Freien ermöglichen. Sie stellen also den Käfig auf den Balkon oder installieren eine Vogelvoliere. Aber darf man das überhaupt in Eigenregie machen?

Grundsätzlich dürfen Mieter oder Wohnungseigentümer auch den Balkon oder ihren Garten als Aufenthaltsort für ihre Ziervögel nutzen. Vor allem dann, wenn sie artgerecht gehalten werden und der Vogelkäfig nur vorübergehend draußen platziert wird. Komplizierter wird es, wenn man eine Vogelvoliere am Balkon installieren will. Vor allem dann, wenn man dafür in die Bausubstanz eingreifen muss; dafür braucht man unbedingt das Plazet des Vermieters oder der Wohnungseigentümergemeinschaft. Um die Voliere montieren zu können, benötigt der Antragsteller die einfache Mehrheit der Eigentümer auf der Eigentümerversammlung. Was andere Eigner sehr häufig einzuwenden haben: Ein Netz oder eine Voliere stelle eine „optische Veränderung des Wohnungsbildes“ dar, erklärt Stephan Dingler, Rechtsanwalt und Berater bei dem Verband Wohneigentum NRW. Es sei deswegen sinnvoll, sich frühzeitig mit anderen Eigentümern in Bezug auf die Optik der Voliere abzustimmen.

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Ein wesentlicher Aspekt dabei, ob man seinen gefiederten Freunden den Aufenthalt im Freien ermöglichen darf, ist zudem das Thema Lärm. Wenn sich die Vögel im Freien so wohlfühlen, dass sie ständig zwitschern, kann das die Nachbarn stören. Wer Vögel auf dem Balkon hält, muss die Regelungen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) einhalten. „Am Tag darf in einem reinen Wohngebiet draußen nicht mehr als 50 Dezibel und nachts nicht mehr als 35 Dezibel Lärm erzeugt werden“, erklärt Dingler dazu. Wer sich darunter nichts vorstellen kann: Das Gezwitscher heimischer Singvögel hat eine Lautstärke von circa 50 Dezibel – oder ein leise tönendes Radio. Wellensittiche und Kanarienvögel schlafen meist in der Nacht, bei manchen Arten ist das nicht der Fall. Wer Vögel besitzt, die regelmäßig in der Nacht jubilieren, sollte auf eine Voliere verzichten und sich stattdessen für einen großen Käfig entscheiden, der während der Schlafenszeit wieder in die Wohnung gestellt werden kann. Rechtsanwalt Dingler rät zudem: „Wer Ärger mit den Nachbarn vermeiden will, sollte sich im Vorfeld beim jeweiligen Ordnungsamt nach geltenden Sondervorschriften erkundigen.“

Streit unter Nachbarn entzündet sich immer wieder wegen Kakadus oder Papageien. Das Krächzen und Kreischen solcher exotischen Vögel wird von vielen als unangenehm empfunden. So entschied das Landgericht Hannover im Jahr 2009, die Frischluftaufenthalte eines Papageien einzuschränken. Ein Nachbar hatte gegen den Halter des Tieres geklagt, weil es ohrenbetäubenden Lärm verursache. Das Argument der Verteidigung, Vogellärm sei Teil der Natur, verfing bei den Richtern nicht; die Geräusche dieses Exoten würden sich auf unangenehme Weise von den Tönen einheimischer Singvögel unterscheiden: Sie legten fest, dass dem Papagei ein „Sonnenbad“ von zwei Stunden täglich genügen müsse (Az. 16 S 44/08).

Was für diejenigen tröstlich sein kann, die gerne einen Papagei halten und ihm Ausflüge ins Freie ermöglichen wollen: Es gibt sehr ruhige Papageienarten. Der Weißkopfpapagei zum Beispiel schläft viel und kreischt selten. Noch dazu sieht er hübsch aus.

Die Autorin beobachtet Vögel am liebsten in der freien Natur. (Foto: Bernd Schifferdecker)
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