Urlaub ist teuer und der Kontostand nach den Ferien alles andere als erholt. Unter ferienblauem Himmel gönnt man sich gern mal das eine oder andere Extra, hier ein Eis, da ein Sundowner, und sitzt es sich im gemieteten Liegestuhl am Strand nicht ungleich bequemer als auf dem sandigen Handtuch? Derweil haben die laufenden Kosten keinen Urlaub, allen voran die Miete, obwohl doch gerade niemand die Wohnung nutzt. Könnte man sie nicht untervermieten, damit sie auf diese Weise sozusagen zur Urlaubskasse etwas hinzuverdient?
In der Theorie ist das ein schlüssiger Plan, in der Praxis sind dafür zwei ziemlich hohe Hürden zu überwinden. Zum einen ist zu klären, ob Vermietungen für wenige Tage oder Wochen am Wohnort überhaupt erwünscht sind: In vielen Städten sind bezahlbare Mietwohnungen knapp, deshalb reglementieren oder verbieten Kommunen die Kurzzeitvermietung. „Wer dagegen verstößt, riskiert ein Bußgeld“, sagt Constantin Päch, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Vorsitzender des Mieterbundes Nürnberg.
In München beispielsweise darf die Wohnung oder das Haus pro Kalenderjahr nur für insgesamt maximal acht Wochen als Ferienwohnung vermietet werden. Für ein einzelnes Zimmer gibt es keine zeitliche Beschränkung, sofern man den Rest der Wohnung weiterhin selbst nutzt. In Hamburg muss man sich für die „kurzzeitige Überlassung von Wohnraum an wechselnde Nutzer“ registrieren und je nach Dauer zusätzlich eine Genehmigung beantragen. Ähnlich verfährt man in Berlin. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht. Wer vermieten möchte, muss bei seiner Stadt oder Gemeinde nachfragen, wie sie es mit dem Thema „Wohnraumzweckentfremdung“ hält.
Von Behördenseite spricht nichts gegen die Kurzzeitvermietung über Airbnb und Co.? Dann kann die zweite Hürde in Angriff genommen werden: „Der Vermieter muss auf jeden Fall um Erlaubnis gefragt werden“, sagt Päch. Wer seine komplette Mietwohnung ohne Rücksprache als Ferienquartier anbietet, riskiert eine Abmahnung und im Wiederholungsfall die Kündigung. Und im Unterschied zur klassischen Untervermietung, bei der man sich einen Mitbewohner für ein Zimmer sucht, weil man sich die Wohnung sonst nicht leisten kann oder nicht allein leben möchte, hat man in diesem Fall rechtlich auch keinen Anspruch auf eine Erlaubnis und somit keine Handhabe, gegen ein „Nein“ vorzugehen.
Beim Vermieter vorab eine Genehmigung einzuholen, empfiehlt Päch auch, wenn man im Urlaub einen Wohnungstausch plant, wie man ihn mittlerweile ebenfalls über diverse Online-Plattformen organisieren kann. Dabei fließt zwar kein Geld, trotzdem könne das Modell als „Gebrauchsüberlassung an Dritte“ betrachtet werden. Schließlich ist man ja selbst nicht da – sondern im Urlaub.



