RechtskolumneDarf man ein Trampolin im Garten aufstellen?

Lesezeit: 2 Min.

Ein tolles Freizeitvergnügen für Kinder – und für viele Eltern: das Trampolin im Privatgarten. Doch die benachbarten Grundstückseigentümer freuen sich meist nicht über ein solches Spielgerät.
Ein tolles Freizeitvergnügen für Kinder – und für viele Eltern: das Trampolin im Privatgarten. Doch die benachbarten Grundstückseigentümer freuen sich meist nicht über ein solches Spielgerät. (Foto: Christian Endt)

Kinder lieben es, auf ihnen herumzutollen, und Erwachsene nutzen sie als Fitnessgeräte: Trampoline werden immer beliebter. Allerdings gibt es dabei aus rechtlicher Sicht einiges zu beachten.

Von Stephanie Schmidt

Was für ein Riesenspaß, diese Luftsprünge im Freien, bei denen Kinder sich austoben können. Gesichert durch ein Netz werden kühne Kunststückchen auf einer federnden Matte ausprobiert. Nicht umsonst steht in vielen Gärten im Sommer ein Trampolin, auf dem auch die Eltern herumhüpfen. Mancher Erwachsene betreibt im Sommer sogar Jumping Fitness – eine Sportart, bei der man auf einem Trampolin trainiert, an dem eine Haltestange angebracht ist. Laut dem Online-Gesundheitsmagazin der AOK kann man auf diese Weise an die 400 Muskeln trainieren. So weit, so gut.

Doch angesichts der wachsenen Anzahl der Trampoline in privaten Gärten bereitet das Thema Sichtschutz zunehmend Probleme. So mancher beschwert sich beim Grundstückseigner nebenan, weil der beim Hüpfen so an Höhe gewinnt, dass er das Terrain seines Nachbarn überblickt und dieser sich in seiner Privatsphäre verletzt fühlt. Doch ist die Störung so gravierend, dass man seine Nachbarn verpflichten kann, das Springen zu unterlassen oder das Trampolin sogar abzubauen?

In den meisten Fällen lautet die Antwort: Nein. „In der Regel ist das Trampolinspringen eine unerhebliche Beeinträchtigung“, sagt Rudolf Stürzer, Vorsitzender der Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung. Unter der Voraussetzung, dass die vorgeschriebenen Grenzabstände respektiert würden und das Gerät nicht permanent benutzt werde. Welche Abstände Eigentümer einhalten müssen, steht in den jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer.

Stürzer verweist in diesem Zusammenhang auf einen entsprechenden Fall, der vor dem Oberlandesgerichts Brandenburg verhandelt wurde: Die Kläger argumentierten, es sei für sie untragbar, dass ihre Nachbarn bei Luftsprüngen auf dem Trampolin über die zwei Meter hohe Hecke zu ihnen herüberblicken könnten. Die Nutzung eines Trampolins im Garten sei „sozial adäquat“, urteilten hingegen die Richter. Eine gewisse Einsichtnahme aufs benachbarte Grundstück müsse geduldet werden, sofern die Grenzabstände eingehalten würden (Az. 5 U 140/23). Die Hecke höher wachsen zu lassen, löst das Problem in der Regel nicht. „In Bayern darf eine Hecke nicht höher sein als zwei Meter“, sagt Rechtsanwalt Stürzer. Das gilt auch für viele andere Bundesländer. Um sicherzugehen, welche Höhe erlaubt ist, fragt man am besten bei seiner Kommune nach.

Rechtskolumne
:Darf man eine Hecke an die Grundstücksgrenze setzen?

Immer wieder gibt es Streit über Hecken oder Carports, weil einer der Nachbarn die Abstandsregeln oder andere Vorschriften missachtet. Wie sich das vermeiden lässt.

Von Katharina Wetzel

Auch Mieter dürfen im Garten eines gemieteten Hauses ein Trampolin oder eine Hüpfburg frei aufstellen, bestätigt Stürzer. Und Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) dürfen ein solches Spielgerät in dem Gartenanteil platzieren, den sie als Sondereigentum erworben haben. Ein fest im Boden verankertes Trampolin bedarf indes grundsätzlich der Zustimmung des Vermieters oder der WEG, weil es sich dabei um eine bauliche Veränderung handelt.

Da Grundstücke immer dichter bebaut werden, gebe es immer häufiger Streit unter Nachbarn wegen Lärm, hat Stürzer beobachtet. Auch der ist – neben der Sichtschutz-Problematik – beim Trampolin ein Konfliktthema. „Doch Kinderlärm ist nach der Rechtsprechung privilegiert“, unterstreicht Stürzer. Das bedeutet: Wenn kleine Kinder juchzend auf dem Trampolin herumtollen, müssen die Nachbarn sich in Toleranz üben. Viele Kommunen haben Regelungen zu Ruhezeiten festgelegt; so dürfen laut der Hausarbeits- und Musiklärmverordnung der Stadt München ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten, etwa das Hämmern oder Arbeiten mit der Motorsäge nur montags bis samstags zwischen neun und zwölf Uhr und von 15 bis 18 Uhr ausgeführt werden. Während der Nachtruhe von 22 bis 7 Uhr morgens darf man andere nicht stören, indem man beispielsweise das Radio aufdreht oder ein Musikinstrument spielt.  „Aber die Verordnung gilt nicht für ein Spielgerät wie das Trampolin“, stellt Stürzer fest. Falls ein Mieter allerdings Trampolinsprünge bevorzugt während der Mittagsruhezeit vollführt und mit lauter Musik untermalt, wird ihm der Vermieter höchstwahrscheinlich Grenzen setzen.

Und wenn es zwischen den Bewohnern zweier Reihenhäuser immer wieder zu Streit kommt, weil der Nachbar fast täglich bei Techno-Beats sein Jumping-Fitness-Programm absolviert? Für solche Fälle empfiehlt Stürzer: „Man sollte sich miteinander abstimmen und auf feste Uhrzeiten einigen, gerade dann, wenn die Nachbarn ältere und ruhebedürftige Leute sind.“

Die Autorin liebt die federnden Luftsprünge ihrer Katzen. Sofern sie nicht auf dem Esstisch landen.
Die Autorin liebt die federnden Luftsprünge ihrer Katzen. Sofern sie nicht auf dem Esstisch landen. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
© SZ - Rechte am Artikel können Sie hier erwerben.
Zur SZ-Startseite

Bücher für den Garten
:Aufgeblüht

Der Frühling ist da. Zeit, den Garten zu bestellen – oder zumindest davon zu träumen: Sieben Bücher, die aus Lesern bessere Gärtner machen.

SZ PlusVon SZ-Autorinnen und SZ-Autoren

Lesen Sie mehr zum Thema

  • Medizin, Gesundheit & Soziales
  • Tech. Entwicklung & Konstruktion
  • Consulting & Beratung
  • Marketing, PR & Werbung
  • Fahrzeugbau & Zulieferer
  • IT/TK Softwareentwicklung
  • Tech. Management & Projektplanung
  • Vertrieb, Verkauf & Handel
  • Forschung & Entwicklung
Jetzt entdecken

Gutscheine: