Rechtskolumne:Darf man sich den Spielplatz sparen?

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Die Größe eines Spielplatzes orientiert sich an der neu geschaffenen Wohnfläche. In Bayern zum Beispiel muss die Mindestgröße der Freifläche zum Schaukeln, Rutschen und Hüpfen 60 Quadratmeter betragen. (Foto: Florian Peljak)

Müssen Neubauten Schaukel oder Wippe im Hof haben? Das hängt von verschiedenen Aspekten ab, unter anderem von Ort und Anzahl der Wohnungen. Ein Blick auf die Details.

Von Johanna Pfund

Ein Kinderspielplatz ist etwas Schönes. Mädchen und Buben rutschen hier mit Begeisterung, backen Sandkuchen, wippen, bis ihnen flau im Magen wird. Man möchte meinen, für solch eine Einrichtung, die der motorischen Entwicklung der nachwachsenden Generation dient, gäbe es weder Vorschriften noch Einwände von den Nachbarn. Falsch gedacht, es gibt eine ganze Menge an Vorgaben.

Diese unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Die Bauordnung für Berlin etwa sieht vor, dass bei Neubauten mit mehr als sechs Wohnungen ein Spielplatz für Kinder anzulegen ist, die Bayerische Bauordnung hingegen schreibt dies bereits bei einem Gebäude mit drei und mehr Wohnungen vor. Sprich, Bauträger sollten erst einmal die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes prüfen, bevor sie behaupten, Rutsche und Sandkasten seien überflüssig.

Und dann geht es ans Kleingedruckte. In Bayern müssen Bauwerber pro 25 Quadratmeter Wohnfläche genau 1,5 Quadratmeter Spielplatz bereitstellen, allerdings muss die Mindestgröße eines Spielplatzes 60 Quadratmeter betragen. „Diese 60 Quadratmeter beinhalten auch Grünflächen“, erläutert Landschaftsarchitekt Wolfgang Ohnes von Ohnes & Schwahn Landschaftsarchitekten in München. Für bestehende Anlagen aber gebe es keine Verpflichtung, so Ohnes; werde jedoch aufgestockt oder nachverdichtet, dann müssen zumindest für diese neu geschaffenen Wohnungen auch entsprechende Spielflächen angelegt werden.

Je nach Kommune können die Vorschriften noch detaillierter ausfallen. Die Stadt Nürnberg etwa hat eine eigene Spielplatzsatzung, inklusive Vorgaben für Geräte, Bepflanzung und einer Untergliederung in Spielbereiche für verschiedene Altersgruppen.

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Ist den Vorschriften von Land und Kommune Genüge getan, geht es ans Einrichten. Für Kletterturm, Wippe, Schaukel gebe es Normen, die einzuhalten sind, erklärt Landschaftsarchitekt Ohnes. „Doch bei den Produkten, die im Handel angeboten werden, gibt es große Unterschiede, manche sind hochwertig und langlebig, andere nicht.“ Es sei durchaus sinnvoll, auf geprüfte Qualität, etwa in Form eines TÜV-Zertifikats zu achten, denn „ein Spielplatz hat ein enormes Haftungsrisiko“.

Die Spielplatzbetreiber – mal ist es die Stadt, mal eine Wohnbaugenossenschaft, mal eine Eigentümergemeinschaft – sind nämlich für den Unterhalt und die Sicherheit der Geräte im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Stehen Schrauben vor? Splittert das Holz am Klettergerüst? Sind die Seile der Schaukel noch in Ordnung? Regelmäßige Kontrollen der Spielplätze, der Spielgeräte und Fallschutzbereiche nach DIN EN 1176 durch eine sachkundige Person sind notwendig. Bei neuen Spielplätzen sollte vor Inbetriebnahme eine Erstabnahme durch einen Sachverständigen erfolgen, danach alle drei Monate eine Quartalsinspektion sowie eine Jahreshauptinspektion mit Protokollierung. Werden dabei Mängel festgestellt, müssen diese umgehend beseitigt werden.

Übrigens spielt das Thema Sicherheit auch bei der Bepflanzung eine Rolle: „Auf sehr giftige Pflanzen muss man ein Auge haben“, sagt Ohnes. Auch wenn in der aktuellen Fassung der Norm kein konkretes Verbot mehr enthalten ist, sollte etwa auf den prächtig blühenden Goldregen mit seinen bohnenähnlichen Früchten auf und um Spielplätze verzichtet werden. Eine grundsätzliche Pflicht zur Einfriedung gibt es übrigens nicht. Ohnes: „Das ergibt nur Sinn, wenn es darum geht, dass Kleinkinder nicht ausbüxen können oder es in unmittelbarer Nähe Gefahrenquellen – wie stark befahrene Straßen – gibt.“

Der Autorin gefallen schattige Spielplätze. Ihre Kinder schätzten das früher auch. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
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