Balkonnutzer-Typologie:Wer darf was und wenn ja, wie lange?

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Balkone in der Abendsonne

Balkone in Hamburg

(Foto: dpa)

Auf deutschen Balkonen tummeln sich feierwütige Studenten, exzessive Gärtner, Sichtschutzkonstrukteure und Freiluftliebhaber. Dürfen die das?

Von Tanja Mokosch

Die Geranien gehen ein, die Tomate lässt die Blätter hängen und die Plastiksitzgarnitur sieht kaum einladend aus? In der Serie "Balkonzeit" zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihre Oase an der frischen Luft richtig nutzen und mit einfachen Tricks zu etwas Besonderem machen - mit Fischteich, Chill-Ecke oder Gemüsebeet.

Die Tür auf und nur ein Schritt. Barfuß oder in Socken, ganz Korrekte vielleicht noch in Hausschuhen, und dann: Land- oder Stadtluft, Ruhe oder Straßenbahnlärm, Sonne oder Schatten, aber in jedem Fall ein Stückchen Draußen. Nur ein kleines Stück, umrandet von bauchnabelhohen Geländern und in Richtung Himmel begrenzt, durch das Draußen des Nachbarn von obendrüber.

Der Balkon ist das Freigehege des Großstädters, ein an die Wohnung angebauter Auslauf, der auf magische Weise das Nichtstun legitimiert. Hier bin ich draußen, hier darf ich sein. Und stundenlang Frühstücken. Oder lesen. Oder entspannen. Das kennt der Stadtbewohner sonst nicht und deswegen kann er in dieser Komfort-Zone schon einmal über die Stränge schlagen.

Aber: Auch wenn es sich so anfühlt, auf dem Balkon ist nicht alles erlaubt. Der Bewohner muss auf diejenigen Rücksicht nehmen, an die er in Momenten der Ruhe am allerwenigsten denken mag: Nachbarn und Vermieter. Worauf Balkonnutzer achten müssen, um sich bei aller Freiheit keinen Ärger einzuhandeln, weiß Gregor Schliepe, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Eine Typologie.

Der Partystudent

Er betritt den Balkon in Boxershorts und ausgelatschten Sneakern, denn barfuß traut sich hier nur ein Fakir drauf. Scherben, Asche, Kippen, Kronkorken und ein bisschen Bier bedecken die vier Quadratmeter grauen Betons. In einer Ecke stehen zwei Bierkisten, die als Sitzgelegenheiten dienen sollen oder zumindest mit dieser Begründung seit etwa zwei Jahren auf dem Balkon verharren, ohne dass jemand sich dazu verpflichtet fühlt, sie wegzubringen. Inzwischen sind sie voll mit Flaschen, Dosen und leeren, aufgeweichten Grillkohlesäcken. In einer anderen Ecke steht ein runder Grill auf drei Beinen. Die Kohle von gestern Abend liegt noch darin, der Partystudent schnappt sich ein kaltes Würstchen vom Rost - zum Frühstück. Er beißt davon ab, streckt sich, guckt sich noch einmal um und marschiert zurück in sein Zimmer.

Darauf müssen Partystudenten auf dem Balkon achten

Grillen: "Das Grillen auf dem Balkon kann - zumindest für den Holzkohlegrill - im Mietvertrag wirksam generell untersagt sein", sagt Gregor Schliepe. Sollte das der Fall sein, urteilten die Gerichte dennoch mit der Tendenz, dass Grillen nicht grundsätzlich verboten werden könne. "Zwischen drei und sechs Mal pro Saison soll erlaubt sein. Auch darüber, ob Holzkohle erlaubt ist, besteht keine Einigkeit." Den Geruch von Würstchen und Fleisch müssten die Nachbarn, weil er mit üblichem Küchengeruch vergleichbar sei, dulden. Bei Holzkohlequalm und Grillanzündergeruch sieht das anders aus: "Wer sich diese Konfrontation ersparen möchte, steigt auf einen Elektrogrill um", sagt Anwalt Schliepe.

Feiern: Für Partys gelten die gleichen Regeln wie in der Wohnung, sagt Schliepe: "Ab 22 Uhr ist Nachtruhe, der Geräuschpegel sollte auf Zimmerlautstäke absinken. Da dem Balkon die schützenden Wände fehlen, und deshalb auch Gespräche in 'Zimmerlautstärke' noch vom Nachbarn gut wahrgenommen werden können, sollte der Balkon nach 22 Uhr nicht mehr oder jedenfalls nur noch still - zum Beispiel für eine vereinzelte Zigarette - genutzt werden."

Rauchen: "Das Rauchen verliert ja - beflügelt durch die Nichtraucherschutzgesetze - langsam an gesellschaftlicher Akzeptanz", sagt Schliepe. Trotzdem könne es auf dem Balkon bislang nicht verboten werden. "Kippen oder Zigarettenasche haben aber auf dem darunter liegenden Balkon nichts zu suchen", so der Anwalt.

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