Kreuzbirnbaum und Hollerstauden! (Zornfluch in bairischer Mundart; Anm. d. Red.) Jetzt rennt diese Nachbarin schon wieder übers Grundstück! Umbauen muss sie, hat sie gesagt, und den voluminösen Bauschutt könne sie ja schlecht durch ihr Haus schleppen, sondern müsse dafür ausnahmsweise auch das Nachbargrundstück nutzen. Und dann hat sie was von Hammerschlags- und Leiterrecht erzählt, was vielleicht nicht nach einem bayerischen Fluch, aber eindeutig erfunden klang. Die nebenan wohnende Familie mag es erst nicht glauben: Hammerschlags- und Leiterrecht - die hat doch nicht alle Latten am Zaun!
Erste Recherche, und, hoppla: Das Hammerschlags- und Leiterrecht gibt es wirklich, auch wenn es von Bundesland zu Bundesland leicht unterschiedlich geregelt ist, meist als eines von mehreren Nachbarrechtsgesetzen. In Bayern zum Beispiel findet es sich unter Artikel 46b im Ausführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kurz AGBGB. Sinngemäß heißt es dort, dass ein Grundstücksbesitzer - im Gesetz ist hier von Eigentümern und Nutzungsberechtigten die Rede - es dulden muss, wenn der Nachbar oder von diesem beauftragte Personen das Grundstück für die "Errichtung, Veränderung, Instandhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage" betreten möchten. Ein Beispiel wäre hier das Anbringen einer Wärmedämmung. Auch der Transport und die Lagerung von Baustoffen, das Aufstellen eines Gerüsts - oder eben auch nur das Abstützen einer Leiter sind erlaubt.
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Mit einer Markise, Möbeln und Pflanzen soll der Balkon zu einem kleinen zweiten Wohnzimmer werden. Doch Vermieter oder benachbarte Eigentümer können mitbestimmen, wie er aussieht.
Wer das Hammerschlags- und Leiterrecht in Anspruch nehmen will, muss das allerdings frühzeitig ankündigen. "In Bayern zum Beispiel einen Monat im Voraus", so Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren. "Es können aber auch mal nur 14 Tage sein." Weil die geplanten Arbeiten nicht zwei Wochen im Voraus angekündigt worden waren, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass der Arm eines an der Grundstücksgrenze platzierten Krans nicht über das Nachbargrundstück schwenken dürfe (A z. 4 U 74/22). Zudem müssen die vom Nachbarn initiierten Umbauten nur dann geduldet werden, wenn das Vorhaben "anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann", so der bayerische Gesetzestext des AGBGB.
Andere Absätze enthalten ein paar weitere Grauzonen. So ist für das benutzte Grundstück nach einer gewissen Zeit eine Entschädigung in Höhe der ortsüblichen Miete für einen "vergleichbaren gewerblichen Liegeplatz" zu zahlen. Freitag kommentiert diese Passage mit den Worten: "Viel Spaß!" Denn die ungenaue Angabe könnte zu einem Streit unter Nachbarn über die Höhe der womöglich anfallenden Kosten führen. Und natürlich ist das Recht "so schonend wie möglich auszuüben". Bevor man sich wegen Entschädigungen, Anzeigefristen, korrekten Uhrzeiten von Baumaßnahmen und deren Verhältnismäßigkeiten wirklich durch die Instanzen hangelt, hat Freitag an alle Nachbarn da draußen einen abschließenden Tipp: "Miteinander reden." Das ist sogar ganz ohne Kaffee- und Kuchenkränzchenrecht erlaubt.