Die große Kastanie blüht wunderbar im späten Frühjahr, und sie spendet Schatten im Sommer – im Herbst aber ist der Ärger Jahr für Jahr groß über all das Laub, das sie abwirft und das so viel Arbeit macht. Also fällen und anstelle des Baumes etwas schickes Kleines pflanzen, oder die Fläche gleich planieren und einen Parkplatz schaffen? Die Antwort lautet erst einmal: nein. Denn vor dem Griff zur Motorsäge sollten die Eigentümer prüfen, ob es eine Baumschutzverordnung in der Kommune gibt. Je nach deren Vorgaben kann bei einer ungenehmigten Fällung ein hohes Bußgeld drohen, in Bayern bis zu 5000 Euro.
Das Bundesnaturschutzgesetz, Paragraf 29, räumt den Bundesländern die Möglichkeit ein, in ihren jeweiligen Naturschutzgesetzen den Rahmen für eine solche Baumschutzverordnung vorzugeben. Ob eine Verordnung dann auch tatsächlich erlassen wird, liegt wiederum im Ermessen der Kommunen. Hier können sie gestalten, aber sie müssen nicht. Das Ergebnis ist wie so oft ein bundesweiter Verordnungs-Flickenteppich. Manche Städte, Märkte und Gemeinden regeln den Umgang mit Bäumen, andere nicht. Laut Bund Naturschutz stammt die älteste Baumschutzverordnung aus dem Jahr 1974, mehr als 80 Prozent der bestehenden Verordnungen wurden bis zum Jahr 2000 erlassen.
Die bestehenden Baumschutzverordnungen unterscheiden sich von Ort zu Ort: In Hamburg etwa bedarf es einer Fällgenehmigung, wenn die Bäume 130 Zentimeter über dem Boden ein Stammumfang von mindestens 80 Zentimetern haben, in München wird der Umfang dagegen auf einem Meter Höhe gemessen. Obstbäume hingegen sind weitgehend von der Schutzverordnung ausgenommen. Derzeit plant die bayerische Landeshauptstadt gar eine Verschärfung der Baumschutzverordnung – künftig soll bereits das Fällen von Bäumen mit einem Umfang von mehr als 60 Zentimetern genehmigungspflichtig werden. Sogar Efeu soll geschützt werden – was Rudolf Stürzer, Rechtsanwalt und Vorsitzender von Haus und Grund München, problematisch findet, denn Gewächse wie Efeu können eine Hausmauer stark beschädigen.
Rechtskolumne: Darf man das?:Beim Nachbarn Äste schneiden
Der Baum vom Nebengrundstück ragt weit über den Zaun und stört: Wann man die Zweige kappen darf - und wann nicht.
Eine Baumschutzverordnung an sich befürwortet er aber durchaus: „In Städten, in denen immer mehr versiegelt wird, ist es wichtig, dass man Bäume schützt.“ Allein schon deshalb, um das Klima zu verbessern. Den meisten Eigentümern sei ausreichend Grün ums Haus ein Anliegen, oft ist das Pflanzen von Bäumen aber auch Teil der Baugenehmigung. Apropos Eigentümer: In München beispielsweise befindet sich ein Großteil der Bäume, etwa 80 Prozent, in privater Hand. Häufig gibt es laut Stürzer Ärger, wenn Hauseigentümer Bäume fällen wollten, die etwa durch ihr Wurzelwerk Probleme bereiten. Wichtig wäre daher nach Ansicht des Rechtsanwalts, den Baumschutz „praxis- und lebensnah“ zu organisieren. Sonst zeige sich die Kehrseite einer zu strengen Schutzverordnung: „Manche Hauseigentümer pflanzen dann lieber gar keine Bäume mehr oder fällen diese, bevor sie den kritischen Stammumfang erreicht haben.“ Wenn es aber eine Verordnung gebe, müsse man die Genehmigung zum Fällen bei der jeweiligen Kommune einholen. Tut man das nicht, kann die zuständige Untere Naturschutzbehörde – oder auch ein Gericht – ein Bußgeld verhängen.
Unabhängig von den einzelnen Baumschutzverordnungen geregelt ist der Heckenschnitt. Größere Arbeiten an Hecken dürfen nur in der Zeit von 1. Oktober bis 28. Februar vorgenommen werden, um die im Gebüsch lebenden und brütenden Vögel zu schützen. In den Frühjahrs- und Sommermonaten sind nur kleinere Formschnitte erlaubt.