RechtskolumneDarf man einen Pool im Garten bauen?

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Im Sommer mal schnell ins eigene Becken hüpfen, das hat was. Doch bevor man es einbaut, sollte man sich nach den jeweiligen kommunalen Vorschriften erkundigen.
Im Sommer mal schnell ins eigene Becken hüpfen, das hat was. Doch bevor man es einbaut, sollte man sich nach den jeweiligen kommunalen Vorschriften erkundigen. (Foto: Patrick Pleul)

Einfach raus aus dem Haus und sofort ins Wasser springen – ein Schwimmbecken auf dem eigenen Grundstück ist eine feine Sache. Aber Vorsicht, es gibt dabei einige Regeln zu beachten.

Von Johanna Pfund

Das hätte Ärger geben können: Kürzlich hat sich ein Unbefugter Zutritt verschafft zum Garten eines Wohnhauses, dessen Eigentümer verreist waren. Er sprang dort in den Pool. Glücklicherweise erlitt er keine Blessuren bei seinem Badeausflug auf privatem Grund, das belegt ein von aufmerksamen Nachbarn aufgenommenes Video. Der Biber schwamm nur eine Runde und verschwand anschließend mit unbekanntem Ziel. Glück gehabt. Denn Poolbesitzer müssen eine ganze Menge rechtlicher Vorschriften beachten, unter anderem sollen sie den Zutritt von Unbefugten zu ihrem Privatgewässer verhindern.

Selbstverständlich sind mit Unbefugten in der Regel Menschen gemeint, keine Biber. Und selbstverständlich spricht wenig dagegen, auf eigenem Grund einen schönen Pool zu bauen, gerade dann, wenn der Weg zum nächsten Freibad oder See weit ist. Bevor Bauherrinnen und -herren zur Schaufel greifen oder ein Bauunternehmen beauftragen, sei ihnen jedoch wie bei allen größeren Projekten ein Blick in die Bauvorschriften der jeweiligen Kommune und des jeweiligen Bundeslandes angeraten; die missachten Biber zwar generell, aber das ist eine andere Geschichte.

„In den meisten Bundesländern sind Pools mit einem Fassungsvermögen von 100 Kubikmetern verfahrensfrei“, erklärt Juristin Sabine Brandl, Leiterin der Direktion Großschaden bei der Ergo Rechtsschutz Leistungs GmbH. Vorausgesetzt, die Pool-Bauer halten die jeweils vorgegebenen Abstände zum Nachbargrundstück ein. Und dann gibt es noch eine Ausnahme, die wohl nicht jeder kennt: „Auch in der Nähe denkmalgeschützter Bauten kann eine Genehmigung vom Denkmalschutzamt notwendig sein“, erklärt Brandl.

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Anders als beim Eigentümer eines frei stehenden Einfamilienhauses gestaltet sich bei Eigentümergemeinschaften der Bau eines Schwimmbeckens schwieriger. „Ein privater Pool im Gemeinschaftsgarten ist in der Regel nur mit Zustimmung aller anderen Eigentümer erlaubt“, betont Brandl. Auch für Flächen mit Sondernutzungsrecht muss vor einem Schwimmbeckenbau ein rechtsgültiger Beschluss der Eigentümerversammlung vorliegen. Mieter benötigen grundsätzlich das Einverständnis des Vermieters oder der Vermieterin.

Wem all die Genehmigungsfragen zu komplex sind, der sollte über einen sogenannten Aufstellpool nachdenken. Dafür benötigt man in der Regel keine Genehmigung, wie Brandl erläutert. Selbst Mieter können eine solche Art Plantschbecken für Große aufstellen, sofern dies nicht im Mietvertrag untersagt ist. Nicht ganz so einfach ist es übrigens auf Balkonen  die Statik muss berücksichtigt werden, weil Wasser schwer ist.

Ist das Becken endlich gebaut oder aufgestellt, warten allerdings die nächsten Verpflichtungen: Die Nachbarn dürfen während der ortsüblichen Ruhezeiten nicht mit dem Lärm von Poolnutzerinnen und -nutzern belästigt werden. Und es gilt die Verkehrssicherungspflicht. Brandl empfiehlt daher, den Pool abzudecken, wenn man ihn nicht benutzt; ebenso, den Zutritt zum Garten zu sichern.

Ein letzter Punkt, den man bedenken sollte: Das Poolwasser muss regelmäßig gewechselt werden, doch mit Chlor oder Anti-Algen-Mittel versetztes Wasser darf nicht einfach in die Kanalisation gekippt werden. Das muss ins Hausabwasser, also in das Abwasser, das im Haushalt anfällt. Es lohnt sich also einmal mehr: Kontakt zur Kommune aufnehmen und nach den Bestimmungen fragen. Es sei denn, man ist ein Biber.

Die einzige Wasserfläche im Garten der Autorin ist derzeit eine Vogeltränke.
Die einzige Wasserfläche im Garten der Autorin ist derzeit eine Vogeltränke. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
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