Rechtskolumne:Darf man vom Vermieter Geld für den Klimaschutz verlangen?

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Ebenso unterschiedlich wie das optische Erscheinungsbild von Häusern kann ihr Energieverbrauch sein. Doch ins Berechnungsverfahren für die CO₂-Abgabe fließt nur marginal ein, ob ein Wohnhaus energetisch fit ist. (Foto: imago stock&people/imago/Westend61)

Die neuesten Nebenkostenabrechnungen liefern erstmals Informationen zur CO₂-Abgabe. Wer von ihr profitiert und welche Rechte Mietern zustehen.

Von Stephanie Schmidt

Wenn der private Vermieter diszipliniert und die Verwaltung gut organisiert ist, haben Mieter die Nebenkostenabrechnung für die unmittelbar zurückliegende Abrechnungsperiode bereits. Seit diesem Jahr bietet sie vielen Mietern eine Option, die es in dieser Form zuvor nie gab: Mal dem Vermieter eine Rechnung zu stellen - meist lief es ja umgekehrt. Konkret geht es um den Kohlendioxid-Preis für den Verbrauch von Öl und Gas, an dem sich Vermieter laut Beschluss der Bundesregierung beteiligen müssen - und zwar vom 1. Januar 2023 an. Der CO₂-Preis liegt im Jahr 2024 bei 45 Euro pro Tonne.

Ob überhaupt und wie viel Geld man jeweils vom Vermieter verlangen kann, steht in vielen Fällen in der neuesten Abrechnung. Die Aufteilung legt ein Stufenmodell offen, das den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter und Jahr in Bezug zu den prozentualen Anteilen des Mieters und Vermieters an der Abgabe bringt. Es unterscheidet in Bezug auf die CO₂-Emission zehn verschiedene Stufen. Zwei Beispiele: Liegt der CO₂-Verbrauch bei 22 bis weniger als 27 Kilogramm Kohlendioxid, dann entfällt ein Anteil von 70 Prozent auf den Mieter und von 30 Prozent auf den Vermieter. Stößt das Haus 52 Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr aus und mehr - dann muss der Vermieter 95 Prozent der CO₂-Abgabe zahlen, der Mieter nur fünf Prozent.

Der entscheidende Parameter für die Berechnung sei dabei jedoch nicht die energetische Situation des Wohngebäudes, so Rudolf Stürzer, Vorsitzender des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung. "Wie effizient die Heizung arbeitet und wie gut das Haus gedämmt ist, spielt nur indirekt eine Rolle. Dafür aber ist der Verbrauch des Mieters maßgebend. Wenn Mieter stark heizen und oft duschen, wird der Vermieter dafür zur Kasse gebeten", erläutert der Rechtsanwalt. "Das ist ungerecht." Zudem werde mit einer solchen Regelung weder ein Anreiz für Mieter geschaffen, sparsam mit den Ressourcen umzugehen, noch für Vermieter, ein Wohngebäude energetisch zu sanieren. Aus den genannten Gründen lässt der Zentralverband Haus & Grund Deutschland derzeit in einem Rechtsgutachten die aktuell gültigen Regelungen überprüfen; im Zweifelsfall will man vors Bundesverfassungsgericht ziehen. Ziel ist eine Regelung für die Kostenverteilung, die unabhängig vom Verhalten des jeweiligen Mieters in Sachen Energieverbrauch ist.

Die Tabelle mit den zehn Kategorien gilt unter anderem für alle Wohngebäude, auch für Wohn- und Pflegeheime. Allerdings gibt es Ausnahmen und Sonderregelungen, etwa bei denkmalgeschützten Gebäuden.

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Wenn Mieter in einem Haus mit Zentralheizung leben, dann muss der Vermieter seinen Anteil von vorneherein in der Abrechnung berücksichtigen. In dem Fall müssen die Mieter noch nicht einmal selbst eine Zahlungsaufforderung schreiben. Falls hingegen Mieter zu Hause eine Gastherme und einen direkten Vertrag mit einem Energiedienstleister haben, dann müssen sie selbst aktiv werden und den Anteil, der nach dem Stufenplan auf den Eigentümer entfällt, von ihm einfordern. Häufig erhalten Verbraucher direkt von ihrem Energieversorger die Information, wo sie eingruppiert werden. Bekommt man diese Information nicht, kann man seinen prozentualen Anteil an der CO₂-Abgabe mithilfe eines Online-Tools des Verbraucherzentrale Bundesverbands oder des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz ermitteln. Das könnten zum Beispiel Mieter benötigen, die keine Betriebskostenabrechnung bekommen, weil sie laut Mietvertrag eine Grundmiete plus Nebenkostenpauschale zahlen. Den jeweiligen Anteil am CO₂-Preis dürfen sie trotzdem beim Vermieter geltend machen.

Die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung muss der Vermieter offenlegen. Tut er das nicht, dann gibt es folgende Sanktionsmöglichkeit: Mieter können die Abrechnung für Heizkosten und Warmwasser um drei Prozent kürzen. Das steht in Paragraf sieben des CO₂-Kostenaufteilungsgesetzes, das jeder im Internet einsehen kann. Wer es liest, erfährt auch, wann Vermieter keinen Beitrag zur CO₂-Abgabe leisten müssen. Das ist dann der Fall, wenn ein Wohngebäude weniger als zwölf Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter und Jahr ausstößt.

Die Autorin freut sich, dass ihr neuer Kühlschrank kein Energiefresser mehr und oft gut gefüllt ist. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
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