RechtskolumneMuss man die Advents-Deko des Nachbarn ertragen?

Lesezeit: 3 Min.

Manche lieben es, ihr Haus in der Adventszeit mit leuchtender Deko zu schmücken. Auch wenn das dem Nachbarn nicht gefällt  –  er muss es in der Regel akzeptieren, sofern davon keine Gefahr ausgeht und die Lichterketten nach Weihnachten wieder verschwinden.
Manche lieben es, ihr Haus in der Adventszeit mit leuchtender Deko zu schmücken. Auch wenn das dem Nachbarn nicht gefällt er muss es in der Regel akzeptieren, sofern davon keine Gefahr ausgeht und die Lichterketten nach Weihnachten wieder verschwinden. (Foto: Rene Traut/IMAGO)
  • Licht ist laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine Immission wie Lärm oder Geruch, weshalb unzumutbar gestörte Nachbarn rechtlich dagegen vorgehen können. Allerdings gibt es dafür keine einheitlichen, verbindlichen Grenzwerte.
  • Gerichte beurteilen Lichtbelästigung im Einzelfall und berücksichtigen dabei unter anderem Wohnort, Uhrzeit, Dauer, betroffene Räume und beziehen auch Fragen zur Sicherheit der Beleuchtungssysteme ein.
  • Weihnachtsbeleuchtung ist über einen begrenzten Zeitraum und nicht mitten in der Nacht grundsätzlich in Ordnung und muss toleriert werden.
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Balkone, Gärten und Wege werden immer stärker illuminiert, nicht nur in der Weihnachtszeit. Dazu gibt es verschiedene Vorschriften. Doch was für andere zumutbar ist, hängt oft auch vom Einzelfall ab.

Von Andreas Remien

Für das Herannahen des Weihnachtsfestes gibt es in der heutigen Zeit im Wesentlichen zwei Frühindikatoren. Da ist zum einen natürlich der Süßwarenverkauf im Supermarkt, der verlässlich kommentiert wird („Jetzt schon Lebkuchen!“), sich abseits dieses jährlichen Empörungsrituals aber ganz gut ignorieren lässt. Vom zweiten Indikator kann man das eher nicht behaupten: Wenn Nachbarn frei nach dem alttestamentarischen „Es werde Licht!“ beginnen, die neutestamentarische Weihnachtsgeschichte auf dem Balkon mit funkelnden Rentieren zu beleuchten, ist das Entrinnen nicht so einfach wie beim Lebkuchenturm.

Um sich über Weihnachtsdekoration zu echauffieren, muss man einerseits wohl schon das mürrische Gemüt eines Earl of Dorincourt haben, der im Roman und TV-Klassiker „Der kleine Lord“ als (zunächst) recht freudloser Aristokrat daherkommt. Andererseits hat die Beleuchtung dank billiger LEDs in den vergangenen Jahren stark zugenommen, nicht nur im Advent. Das ganze Jahr über werden manche Fassaden, Gärten und Balkone so intensiv illuminiert, dass sie einen erheblichen Teil zur zunehmenden Lichtverschmutzung beitragen. Zu hell, zu lang, zu bunt: Übermäßiges Licht in der Nacht ist schlecht für Tiere, Pflanzen und Menschen.

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch ist Licht daher auch eine Immission, genauso wie Lärm oder ein Geruch. Wer also unzumutbar gestört wird, muss das nicht hinnehmen. „Bei Lichtimmissionen gibt es aber keine einheitlichen, verbindlichen Grenzwerte“, sagt Luisa Peitz, Rechtsexpertin beim Zentralverband Haus & Grund Deutschland. Zumindest eine grobe Orientierung bieten die Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der „Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz“ (LAI). Demnach gelten zum Beispiel nachts zwischen 22 Uhr und 6 Uhr besonders strenge Richtwerte. Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen gibt es auch Vorgaben aus den Immissionsschutz-Gesetzen. Je nach Bundesland können hier andere Regeln gelten. In Bayern etwa dürfen die Fassaden öffentlicher Gebäude nicht nach 23 Uhr beleuchtet werden. Auch manche Kommunen haben eigene Regeln.

Ob das Licht des Nachbarn wirklich unzumutbar ist, beurteilen Gerichte immer im Einzelfall und prüfen hin und wieder auch bei nächtlichen Ortsterminen, wie hell und störend die Beleuchtung tatsächlich ist. „Bei der Beurteilung kommt es auch auf den Wohnort an“, sagt Peitz. In Städten etwa müsse Licht eher in Kauf genommen werden als in ländlichen Nachbarschaften. Neben Ort, Uhrzeit und Dauer spielt außerdem eine Rolle, wo das Licht hinfällt. Kinder-, Schlaf- oder Wohnzimmer? Das kann bei der Abwägung einen wichtigen Unterschied machen. „Auch Sicherheitsaspekte können eine Rolle spielen“, sagt Peitz. Um Unfälle zu verhindern, dürfen etwa Wege beleuchtet werden.

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Weil bei der Beurteilung viele Faktoren eine Rolle spielen, ergeben die Urteile zum Thema Licht kein eindeutiges Bild. Eine dauernd brennende Außenleuchte, in dem Fall handelte es sich um eine Glühbirne mit 40 Watt, müssen Nachbarn zum Beispiel nicht aushalten (LG Wiesbaden, Az. 10 S 46/01). Es könne nicht verlangt werden, dass man immer Rollläden oder Vorhänge schließen müsse, um der Lichtbelästigung zu entgehen. Anders dagegen der Fall, in dem sich zwei Hausbewohner von einem auf dem Nachbargrundstück installierten Bewegungsmelder gestört fühlten. Brenne das Licht nur kurzzeitig, sei die Beeinträchtigung nur geringfügig (LG Köln, Az. 6 S 24/25). Strahlt das Licht dagegen sehr stark und direkt in das Nachbargrundstück, kann laut einigen anderen Urteilen auch eine Lampe mit Bewegungsmelder eine unzumutbare Beeinträchtigung sein.

Leuchten Straßenlaternen zu hell ins Fenster, müssen diese umgerüstet werden (VG München, Az. M 19 K 17.4863). Die Beleuchtung eines Kirchturms musste eine Klägerin dagegen hinnehmen – ihr sei zuzumuten, Vorhänge anzubringen (OLG Karlsruhe, Az. 12 U 40/17). Strahlt der Nachbar mit einem Skybeamer in den Himmel, kann das im Einzelfall in Ordnung sein (OLG Zweibrücken, Az. 7 U 161/00). Allerdings werden Skybeamer in bestimmten Fällen als Werbeanlagen eingestuft und bedürfen dann einer baurechtlichen Genehmigung.

Mehr Toleranz ist in der Weihnachtszeit gefragt. „Wenn Dekoration nur über einen begrenzten Zeitraum und nicht mitten in der Nacht leuchtet, ist das grundsätzlich in Ordnung“, sagt Peitz. In Deutschland wird die Weihnachtszeit vielerorts bis 6. Januar gefeiert. Das ist zwar ein katholischer Brauch und keine rechtliche Norm. Wenn die Lebkuchen aus den Supermärkten verschwinden, ist es aber auch so langsam Zeit, die Lichterketten wieder einzupacken.

Der Autor hält blinkende Lichter nur am Auto für eine gute Idee.
Der Autor hält blinkende Lichter nur am Auto für eine gute Idee. (Foto: Bernd Schifferdecker)
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