Rechtskolumne:Darf der Vermieter die Kündigung im Vertrag ausschließen?

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Wie viel Flexibilität tut gut? Wer jung ist und am Anfang seines Berufslebens steht, sollte sich dreimal überlegen, ob sie oder er einen Mietvertrag mit Kündigungsausschluss unterzeichnet. Auch wenn die Wohnung noch so schön ist. (Foto: Christin Klose/picture alliance/dpa-tmn)

Manche Mietverträge enthalten Klauseln, die einem den Auszug erschweren. Welche Regelungen Mieter kennen sollten.

Von Stephanie Schmidt

Wie wunderbar ist das in diesen Zeiten, wenn man in der Stadt seiner Wahl eine schöne Wohnung findet, die vergleichsweise günstig ist. Im Rausch der Glücksgefühle vergessen viele, die Konditionen des Mietvertrags kritisch zu betrachten. Nur schnell unterschreiben, bevor ein anderer den Zuschlag erhält. Und wer denkt schon gleich an die Kündigung, wenn man doch erst mal einziehen möchte?

Dabei sind Kündigungsfristen ein wesentlicher Teil des Mietvertrags. Grundsätzlich sollte man dazu wissen: „Der Vermieter braucht eine Kündigungsfrist und einen guten Grund, wenn er kündigt“, erläutert Marielle Eifler, stellvertretende Vorsitzende des Mietervereins zu Hamburg. Wenn der Vermieter Eigenbedarf geltend macht, ist das zum Beispiel ein gesetzlich anerkannter Grund für eine Kündigung. Der Mieter hingegen müsse keinen Grund dafür nennen, warum er kündigt. „Er muss immer nur die Frist beachten.“

Kündigungsfristen sind nur für solche Verträge relevant, die auf unbestimmte Zeit geschlossen wurden: Für Mieter beträgt dann die Frist für eine sogenannte ordentliche Kündigung in der Regel drei Monate – unabhängig davon, wie lange sie schon in einer Wohnung leben. Auch Vermieter müssen sich an die Dreimonatsfrist halten, sofern noch keine fünf Jahre seit Einzug der Mieter vergangen sind. Besteht ein Mietverhältnis schon länger, dann erhöht sich die Frist für den Vermieter auf bis zu neun Monate (Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 573c, Absatz eins). Bei der außerordentlichen Kündigung kann ein Mietverhältnis fristlos beendet werden, doch dafür muss schon ein gravierender Grund vorliegen. Ein typischer Fall: Die vereinbarte Mietzahlung bleibt seit Monaten aus. Umgekehrt dürfen auch Mieter fristlos kündigen, etwa wenn der Vermieter mehrfach heimlich in die Wohnung eingedrungen ist und dort herumgeschnüffelt hat.

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Andere haben das Problem, dass sie nicht kündigen dürfen. „Seit einiger Zeit kommen häufiger Anfragen zu jüngeren Verträgen mit Kündigungsausschlüssen zu uns rein“, berichtet Eifler. Dabei handele es sich oft um Staffel- oder Indexmietverträge, bei denen die ordentliche Kündigung für zwei bis drei Jahre ausgeschlossen ist. „Junge Leute, die einen solchen Vertrag unterschreiben, übersehen dabei, dass sie flexibel bleiben sollten. Vielleicht wechseln sie bald den Job und müssen dafür in eine andere Stadt. Oder sie gründen eine Familie“, erläutert die Rechtsanwältin.

Sie gebe häufig den Ratschlag: „Trauen Sie sich zu verhandeln! Meine Empfehlung wäre: sich mit dem Vermieter auf maximal ein Jahr Kündigungsausschluss einigen.“ Gegebenenfalls könne man mit dem Vermieter ein Sonderkündigungsrecht vereinbaren – für den Fall, dass man ein attraktives Jobangebot annehmen will.

Einen ordentlichen Kündigungsausschluss gestattet der Gesetzgeber laut Eifler für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren, sofern das im Mietvertrag so vereinbart wurde. Vielleicht will man aber auch nach vielen Jahren Stadtleben aufs Land umziehen – und bekommt einen Schreck, wenn im Mietvertrag steht: Die Kündigungsfrist beträgt neun Monate. Oder sogar ein Jahr. „Das gilt allerdings für Mieter nicht mehr“, sagt die Juristin mit Blick auf solche Altverträge; sie könnten mit Dreimonatsfrist kündigen, auch wenn es anders im Vertrag stehe. „Vermieter müssen sich dagegen an die genannten Fristen halten.“

Warum es darüber hinaus so wichtig ist, den Mietvertrag genau zu studieren, bevor man seine Unterschrift darunter setzt: „Achtung, Achtung, ein unterschriebener Vertrag kann nicht zurückgenommen werden“, warnt Marielle Eifler. „Das ist nicht wie bei Zalando.“

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