RechtskolumneWelche Renovierungsarbeiten kann man von der Steuer absetzen?

Lesezeit: 2 Min.

Der alte Parkettboden muss raus, ein neuer rein. Und das ist nicht das Einzige. Wer ein älteres Haus bewohnt und es nach und nach renoviert, muss viel Geld für verschiedene Handwerker bezahlen. Diese Last wird kleiner, wenn man seine Steuervorteile optimal nutzt.
Der alte Parkettboden muss raus, ein neuer rein. Und das ist nicht das Einzige. Wer ein älteres Haus bewohnt und es nach und nach renoviert, muss viel Geld für verschiedene Handwerker bezahlen. Diese Last wird kleiner, wenn man seine Steuervorteile optimal nutzt. (Foto: Ingo Wagner/dpa)
  • Selbstnutzer von Häusern oder Wohnungen können 20 Prozent von maximal 6000 Euro Handwerker-Lohnkosten pro Jahr von der Steuerschuld abziehen, was bis zu 1200 Euro Ersparnis bedeutet.
  • Abzugsfähig sind nur reine Lohn- und Arbeitskosten sowie Fahrtkosten, nicht aber das verwendete Material, und die Rechnung muss per Überweisung beglichen werden.
  • Handwerkerarbeiten an Neubauten sind nicht absetzbar, wohl aber spätere Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen nach der Fertigstellung.
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Wer sein selbst bewohntes Haus mithilfe von Handwerkern modernisiert, kann viele Ausgaben beim Finanzamt geltend machen. Dabei kommt es auf einige Details an.

Von Stephanie Schmidt

Die Taktik ist schlicht, aber sie funktioniert. Makler oder private Eigentümer, die ihr Haus oder ihre Wohnung zum Verkauf anbieten, legen Interessenten häufig nahe, man möge sich doch sehr schnell entscheiden, schließlich gebe es „viele ernsthafte Interessenten“. So mancher lässt sich darauf ein, schaut nicht so genau hin – und stellt dann nach Abschluss des Kaufvertrags fest: „Das Haus hat ja eine tolle Lage, aber da muss ich noch vieles renovieren und jede Menge Geld reinstecken.“ Unter der Prämisse, dass man selbst komfortabel und zeitgemäß darin wohnen will. Denn das Bad ist von anno dazumal, die Fenster sind alt und undicht, und die Wärmedämmung des Hauses ist fürs 21. Jahrhundert nicht tauglich. Was tröstlich ist: Man kann bei Handwerkerrechnungen Geld sparen  – über die Einkommensteuererklärung.

Steuervorteile bei Handwerkerkosten gewährt das Finanzamt auch sogenannten Selbstnutzern, anders als Vermieter können sie Handwerkerrechnungen allerdings nicht komplett absetzen. Steuerliche Abzüge bringen grundsätzlich alle Handwerkerrechnungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im selbst bewohnten Haushalt, sofern sich der in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum befindet. Das können Malerarbeiten innen wie außen sein, der Austausch von Fenstern, das Lackieren von Heizkörpern, Arbeiten zur Gartengestaltung, die Wartung von Elektroinstallationen, die Modernisierung der Einbauküche oder die Reparatur von Haushaltsgeräten. Das Spektrum ist groß, das zeigt auch eine kurze Handreichung des Verbands Privater Bauherren (VPB) zu diesem Thema. „Absetzen kann man immer nur die reinen Lohn- und Arbeitskosten, nicht das Material, das die Handwerker verwendet haben“, sagt Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB); die Fahrtkosten und die bei Lohn- und Fahrtkosten anfallende Mehrwertsteuer könne man hingegen durchaus geltend machen. Seit Anfang 2009 dürfen 20 Prozent von maximal 6000 Euro Handwerker-Lohnkosten pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Die Summe kann sich auf mehrere Rechnungen verteilen, und die Ersparnis kann bei insgesamt bis zu 1200 Euro liegen.

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Wer Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist, lässt sich vom Verwalter seinen Anteil an den Rechnungen bescheinigen. Generell sollte man genau hinschauen, welche Anforderungen das Finanzamt an Handwerkerrechnungen stellt. „Man braucht unbedingt eine Rechnung, die die Lohn- und Materialkosten getrennt voneinander ausweist“, betont Freitag. Zudem muss die Rechnung nachweislich per Überweisung beglichen werden, nicht etwa bar auf die Hand. Der handschriftliche Vermerk von Unternehmern „Betrag dankend erhalten“ auf dem Dokument ist nicht erlaubt, sprich, er wird vom Finanzamt nicht anerkannt.

Von der Steuerschuld abgezogen werden dürfen übrigens auch Schornsteinfegergebühren oder die Kosten für das Überprüfen von Blitzschutzeinrichtungen. Ebenso die handwerklichen Leistungen für Kabel-, Strom- oder Fernsehanschlüsse, sofern die Zuleitungen zu einem älteren Haus führen – und nicht zu einem Neubau. Denn dieser Grundsatz gilt bei der selbst bewohnten Immobilie: „Handwerkerarbeiten an Neubauten kann man nicht steuerlich geltend machen. Wenn man aber dann nach Fertigstellung den Dachspeicher oder den Keller ausbaut, lassen sich die Arbeitskosten dafür absetzen“, erläutert Rechtsanwalt Freitag. Und wenn man ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss für eine bestimmte Maßnahme beantragt hat? „Handwerkerleistungen kann man nicht steuerlich geltend machen, wenn man dafür öffentliche Fördermittel bezieht“, sagt der Experte.

Hauseigentümer haben eine Verkehrssicherungspflicht, zu der regelmäßige Kontrollen des Dachs und der Fassade gehören, vor allem nach Unwettern und Stürmen. Auch dafür gibt es Abschreibungsmöglichkeiten. Und so erhält man laut Holger Freitag mit der Handwerkerrechnung auch gleich noch den Nachweis, dass man seine Verkehrssicherungspflicht erfüllt hat.

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Die Autorin hat schon einen guten Vorsatz für 2026 – bei einem Heimwerker-Kurs mitzumachen. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
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