RechtskolumneDarf man im Gemeinschaftsgarten Gemüse anbauen?

Lesezeit: 2 Min.

Was für eine schöne Einladung zu einer Erholungspause: Auf einmal hat ein Eigentümer eine Hollywoodschaukel und einen Liegestuhl im Garten platziert. Das Problem ist nur, dass die Grünfläche mehreren gehört und die Miteigentümer nicht um Erlaubnis gefragt wurden.
Was für eine schöne Einladung zu einer Erholungspause: Auf einmal hat ein Eigentümer eine Hollywoodschaukel und einen Liegestuhl im Garten platziert. Das Problem ist nur, dass die Grünfläche mehreren gehört und die Miteigentümer nicht um Erlaubnis gefragt wurden. (Foto: Foto: Catherina Hess)

Gehölze pflanzen, Salat anbauen, gemeinsam grillen oder Spielgeräte für Kinder platzieren – ein Gemeinschaftsgarten bietet tolle Möglichkeiten. Warum es dabei häufig zu Streit kommt und wie Eigentümer ihn vermeiden können.

Von Katharina Wetzel

Der Herbst ist die Zeit, zu der viele gerne ihrem liebsten Hobby nachgehen: der Arbeit im Garten. Hecken und Bäume schneiden, Beete mulchen, robuste Salatsorten aussäen sowie Gehölze und Stauden pflanzen – es gibt viel zu tun. Doch wenn eine Gartenanlage mehreren Eigentümern gehört, prallen oft die unterschiedlichsten Interessen aufeinander. Der eine bevorzugt einen wildromantischen Garten in natürlicher Optik mit Blühwiese, Totholz und Steinhaufen, sodass Insekten sich ausbreiten und verschiedene Tierarten Unterschlupf finden. Der andere favorisiert eine wie mit dem Zirkel gezogene Gartenanlage im Stil von Versailles mit akkurat gestutzten Bäumen und Sträuchern. „Gerade in Wohnungseigentümergemeinschaften wird häufig über die Nutzung der Gemeinschaftsfläche gestritten. Besonders heikel ist das Thema, wenn es um die Fällung oder den Rückschnitt von Bäumen geht“, weiß Rechtsanwalt Alexander Walther von der Kanzlei Klimesch & Kollegen. Hier würden oft extreme Positionen aufeinandertreffen. Manche Eigentümer möchten jeden Eingriff in die Baumstruktur vermeiden. Ein gleichberechtigter Nachbar sieht Gehölze als reinen Störfaktor an, welche die Sicht versperren, den Garten verschatten und im Herbst außerdem noch einen Berg an Blättern erzeugen.

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Und was ist, wenn ein Eigentümer eines Morgens den Garten betritt und feststellt, dass ein Miteigentümer die schönen Haselsträucher, die den Garten flankieren, radikal zurückgestutzt hat? Stellt jemand in einer Ecke eine Vogeltränke auf, wird das voraussichtlich nicht zu einem Eklat führen. Doch grundsätzlich muss die Eigentümergemeinschaft über Baumfällungen oder über große Projekte, die das optische Erscheinungsbild eines Gartens stark verändern, bei der Eigentümerversammlung einen Beschluss fassen. Einzelne Eigentümer dürfen also nicht eigenmächtig Bäume fällen, Terrassen und gekieste Wege anlegen. „Bauliche Veränderungen vorzunehmen, ist unzulässig“, sagt Walther – jedenfalls dann, wenn das nicht mit den anderen Eignern abgestimmt ist. Zudem dürfen die Kosten für ungenehmigte Arbeiten nicht der Gemeinschaft aufgebürdet werden. Ob eine einfache Mehrheit für die Umgestaltung des Gartens genügt oder ob alle Eigentümer zustimmen müssen, hängt davon ab, ob es sich um eine grundlegende Veränderung handelt. Letzteres könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn einige Eigner im Garten ein Biotop mit Naturteich zum Schwimmen anlegen wollen. Rechtliche Vorgaben zu baulichen Veränderungen finden sich in Paragraf 20 des Wohnungseigentumsgesetzes.

Anders verhält es sich, wenn Gefahr im Verzug ist:  Ein Baum droht umzufallen, Menschen zu gefährden und ein Hausdach oder ein parkendes Auto zu beschädigen. Stachelige Büsche könnten eine Gefahr für spielende Kinder bedeuten. Dann ist es auch ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft zulässig, sie zurückzuschneiden. Denn in so einem Fall handelt es sich um eine Notfall-Einzelmaßnahme. Walther rät jedoch dazu, mit Vorher- und Nachher-Bildern die Gartenarbeiten gut zu dokumentieren, um die Notwendigkeit des Eingriffs nachweisen zu können. Zudem sollte man die Arbeiten lieber von Fachleuten vornehmen lassen. „Wer Bäume und Sträucher nicht fachgerecht schneidet, macht sich schadenersatzpflichtig, wenn diese anschließend eingehen“, sagt Walther.

„Zulässig“ sei es auch, „in einem gewissen Maße Blumen oder Kräuter anzupflanzen, solange es die anderen Eigentümer nicht stört“, sagt Walther. Sinn und Zweck eines Gemeinschaftsgartens ist es, dass jeder diesen mal nutzen kann, dass dort etwa auch ab und zu Grillfeste oder Kindergeburtstage gefeiert werden können. Geregelt ist dies in Paragraf 14 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Wie viele Veranstaltungen sind für diejenigen zumutbar, die nicht eingeladen sind? „Das muss immer im Einzelfall entschieden werden“, sagt Walther. Ein Eigentümer kann am Wochenende mit Freunden grillen, der andere mit seinen Kindern Kastanienfiguren basteln. Keiner darf jedoch einen Gemeinschaftsgarten regelmäßig für sich allein beanspruchen und diesen permanent blockieren. „Können andere die Gemeinschaftsfläche nicht mehr nutzen, da Fußballtore, Trampolin oder andere Spielsachen dauerhaft herumliegen, ist das zumutbare Maß überschritten“, stellt Walther klar.

Die Autorin hat kürzlich zum ersten Mal Feldsalat ausgesät - mit mäßigem Erfolg.
Die Autorin hat kürzlich zum ersten Mal Feldsalat ausgesät - mit mäßigem Erfolg. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
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