Seerosen, Seerosen und noch mal Seerosen in zartem Rosa, dazwischen blaue, grüne und fast weiße Reflexe: Es ist eine Wasserwunderwelt, die der französische Impressionist Claude Monet in zigfacher Wiederholung malte. Der großzügige Garten um sein Haus in Giverny bei Paris wurde für ihn zum Sujet, dessen er in seinen späteren Schaffensjahren nicht müde wurde. Und wie dem Maler, so ergeht es vielen anderen: Wasserflächen faszinieren mit ihren optischen und akustischen Reizen, mit dem Spiel des Lichtes und dem Geplätscher. Daran hat sich in den fast 100 Jahren, die seit Monets Tod vergangen sind, nichts geändert. Monet aber hatte von einer viel älteren Kultur gelernt: der chinesisch-japanischen Gartentradition, die dem Wasser in gestalteten Gärten eine der Hauptrollen zuweist.
Der Zauber des Wassers lässt sich auch in kleineren Gärten als in dem von Giverny verwirklichen. Bevor Gartenliebhaber nun zur Schaufel greifen und sich Teichfolie besorgen, sollten sie sich jedoch erst darüber klar werden, dass ein Teich regelmäßig gepflegt werden muss. Und sich zudem mit den rechtlichen Seiten des Projekts beschäftigen. Vera Gloeckner, Referentin für Rechtsangelegenheiten beim Verband für Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau Bayern, weist darauf hin, dass das Anlegen von Teichen je nach Bundesland unterschiedlichen Vorschriften unterliegt. Ist nur ein kleiner Teich geplant, braucht man sich meist keine Sorgen wegen einer Genehmigung zu machen: „In der Regel sind Teiche innerhalb von geschlossenen Bebauungsgebieten mit einem Fassungsvermögen bis 100 Kubikmeter genehmigungsfrei. Vereinzelt kann es aber auch Vorgaben zur Tiefe des Teiches geben.“ Gloeckner rät deshalb dazu, sich vorab mit dem örtlichen Bauordnungsamt in Verbindung zu setzen und die Rahmenbedingungen zu klären.

Rechtskolumne:Wildtiere als Nachbarn
Fledermäuse, Igel oder Vögel siedeln gerne in Menschennähe. Manche stört das. In welchen Fällen muss man es trotzdem tolerieren?
Die Gründe dafür liegen auf der Hand: Eine unsachgemäß angelegte Wasserfläche kann durchaus das Nachbargrundstück beeinträchtigen – vor allem, wenn der Teich aus- oder nach starken Regenfällen überläuft. Das hat an einem Hanggrundstück mit großer Wahrscheinlichkeit unangenehme Folgen. „Dann haftet der Teichbesitzer, und der Nachbar hat Anspruch auf Schadensersatz“, so Vera Gloeckner. Sie empfiehlt, einen Überlauf einzubauen, um solche Schäden zu verhindern.
Ärger mit den Nachbarn bekam übrigens auch Monet, jedoch nicht, weil sein Teich ausgelaufen wäre. Er hatte unter anderem Tuberosen, ein hübsches Agavengewächs aus Mittelamerika, pflanzen lassen – und die Nachbarn befürchteten, die Pflanzen könnten sich jenseits des Gartens ausbreiten. Eine berechtigte Sorge – die heute von der EU rechtlich geregelt ist. Fachanwältin Gloeckner verweist auf die EU-Liste, auf der all die invasiven, gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten aufgeführt sind, deren Ansiedlung verboten ist. Dazu zählen diverse Fisch- und Muschelarten. Tabu ist auch die dickstielige Wasserhyazinthe, die innerhalb kürzester Zeit Teiche und Seen zuwuchern kann. Dann wäre das Glitzern der Wasserfläche kaum mehr zu sehen. Wie schade.
