Rechtskolumne:Darf man Gift im Garten verwenden?

Lesezeit: 2 Min.

Über einen Igel im Garten darf man sich freuen: die Tiere fressen Insekten und gelegentlich auch Nacktschnecken. (Foto: Armin Weigel/dpa)

Für den Einsatz von Chemie auf Terrassen und in Beeten gelten strikte Regeln. Selbst einfache Hausmittel wie Kochsalz sind verboten. Eine umweltschonende Alternative jedoch gibt es.

Von Johanna Pfund

Zugegeben, die Versuchung ist groß. Einfach nur ein bisschen Flüssigkeit auf das Unkraut zwischen den Steinplatten der Terrasse versprühen, und - schwuppdiwupp - stirbt es ab. Die Terrasse sieht aus, als wären die Platten gerade neu verlegt; man kann die Nachbarinnen zu einem Neid-Kaffee einladen und leichthin erzählen, Ordnung im Garten zu halten, sei überhaupt kein Problem. Ebenso wenig wie Nacktschnecken und Läuse - Gift drüber, und alles ist gut.

Spätestens an diesem Punkt sollten die Nachbarinnen aufmerken: Denn die Chemiekeule darf man auch im eigenen Garten nicht nach Gutdünken herausholen. Das beginnt bei der Beschaffung. "Laien dürfen nur Insektizide oder Herbizide im Garten anwenden, die für nicht berufliche Anwender zugelassen sind", betont Sabine Brandl, Juristin und Leiterin der Direktion Großschaden bei der Ergo Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Um das zu gewährleisten, ist Selbstbedienung untersagt. Daher gibt es in jedem Gartenmarkt diesen verschlossenen Schrank, nur von Mitarbeitern zu öffnen.

Verboten ist auch der Griff in die heimische Trickkiste: "Keine Hausmittel wie etwa Kochsalz, Streusalz oder Essig", erklärt Brandl. Diese Vorschrift wird viele Haus- und Gartenbesitzer ebenso überraschen wie der Paragraf 12 des Pflanzenschutzgesetzes, der Chemie auf befestigten Freilandflächen untersagt. "Das bedeutet, es ist verboten, gepflasterte Wege, Terrassen oder Garagenzufahrten mit Unkrautvernichtungsmitteln zu behandeln", so Brandl. Der Grund: Die verwendete Chemie kann von befestigten Flächen leicht in Kanalisation, Gewässer und schließlich ins Grundwasser gelangen. Bis zu 50 000 Euro Bußgeld können fällig werden, wobei es in der Praxis laut Brandl meist deutlich niedriger ausfällt.

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Auf rechtlich schwierigem Terrain bewegen sich Gartenbesitzer, die Gift gegen Tiere einsetzen. Wühlmäuse, die nur allzu gern die Wurzeln frisch gepflanzter Sträucher abfressen, dürfen zwar laut des Tierschutzgesetzes bekämpft werden. Doch nur, ohne dem Tier vermeidbare Schmerzen zuzufügen, was bei Wühlmaus-Schussfallen oder Giften nicht garantiert ist. Erwischt man das falsche Opfer, kann es teuer werden. "Wer Wühlmäuse mit Maulwürfen verwechselt, riskiert in jedem Fall ein vierstelliges Bußgeld." Sabine Brandl empfiehlt daher Vergrämungsmethoden wie Knoblauch oder Kaiserkronen. Selbst gegen Nacktschnecken eingesetztes Schneckenkorn kann zum Rechtsproblem werden - wenn ihm die geschützte Weinbergschnecke zum Opfer fällt, die im Übrigen in Gärten keinen Schaden anrichtet. Geschützt sind auch Bienen, Hummeln, Wespen oder Waldameisen.

Wer ein Übermaß an Schädlingen vermeiden will, sollte mit Holz und unaufgeräumten Ecken im Garten Plätze und Verstecke schaffen, an denen sich deren natürliche Feinde wohlfühlen. Solche Orte mögen Schlupfwespen und auch der von der Deutschen Wildtierstiftung zum "Wildtier des Jahres 2024" gekürte Igel, dem Insekten schmecken. Schlupfwespen wiederum vertilgen gern die Weißen Fliegen, die zum Beispiel Tomatenpflanzen schädigen.

Die Nacktschnecken am Salat sammelt die Autorin und füttert mit ihnen ihre Laufenten. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
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