RechtskolumneMietrecht: Wie lange dürfen Besucher bleiben?

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Wenn man sich viel zu erzählen hat, kann ein Besuch auch mal länger dauern.
Wenn man sich viel zu erzählen hat, kann ein Besuch auch mal länger dauern.
Maskot/IMAGO
  • Mieter dürfen ohne Erlaubnis des Vermieters bis zu sechs Wochen lang Besuch empfangen, längere Aufenthalte sind erlaubnispflichtig.
  • Vermieter dürfen die Erlaubnis für Langzeitbesuch nicht verweigern, wenn Mieter ein berechtigtes Interesse wie Pflege oder den Wunsch nach Gesellschaft vorweisen können.
  • Einschränkende Klauseln wie Besuchsverbote nach 22 Uhr sind unwirksam, Gäste dürfen auch ohne Anwesenheit des Mieters in der Wohnung bleiben.
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Manche Freunde quartieren sich gleich für ein paar Wochen ein. Welche Mitspracherechte der Vermieter hat – und warum sich Heimlichkeiten nicht lohnen.

Von Eva Dignös

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Sonderlich großherzig ist es nicht, was Sprichwörter international zum Thema Gastfreundschaft zu sagen haben. „Gast und Fisch bleiben kaum drei Tage frisch“, heißt es in einem Lexikon deutscher Sprichwörter aus dem 19. Jahrhundert. In England sieht man es genauso: „Fish and visitors stink in three days“, so ist es in einem fast 300 Jahre alten Almanach vermerkt. In Ostafrika pflegt man immerhin einen konstruktiven Ansatz: „Behandle deinen Besuch zwei Tage lang als Gast, aber am dritten Tag gib ihm eine Hacke.“ Die Botschaft: Besuch ist schön, hat aber ein Verfallsdatum.

Doch wer bestimmt darüber, wann es Zeit ist zum Abschiednehmen? Ist das ausschließlich Sache der Gäste und der Gastgeber? Oder darf der Vermieter mitreden, wenn die Freundin, die zum Praktikum in der Stadt ist, der Partner, der in einer anderen Stadt wohnt, oder die Schwiegermutter, die bei der Kinderbetreuung aushilft, nicht nur für drei Tage, sondern für ein paar Wochen bleiben?

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„Es gibt keine gesetzlich geregelte Frist. In der Praxis gilt Besuch bis zu einer Dauer von sechs Wochen als unproblematisch“, sagt Constantin Päch, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht und Vorsitzender des Mieterbundes Nürnberg. Wer vermietet, gewährt seinen Mietern laut BGB „den Gebrauch der Mietsache“. Und dazu gehört, so Päch, auch das Recht, Gäste zu empfangen. Einschränkende Klauseln, die beispielsweise Besuch nach 22 Uhr verbieten, kann man ignorieren: „Sie sind unwirksam“, sagt der Mietrechtsanwalt.

Dass die Gäste sich an die Hausordnung und die Regeln eines guten Miteinanders halten, versteht sich. Bei Dauerlärm oder einer offensichtlichen Überbelegung der Wohnung darf der Vermieter nämlich durchaus Einspruch einlegen. Ständig präsent sein muss man als Mieter aber nicht: Besuch darf sich auch dann in der Wohnung aufhalten, wenn man selbst nicht da ist. Und einen Hausschlüssel dürfe man den Gästen auch überlassen, sagt Päch.

Wenn der Besuch länger dauert als sechs Wochen, empfiehlt es sich, den Vermieter zu informieren. Ein solcher Langzeitaufenthalt gebe Anlass zu der Vermutung, „dass die Aufnahme eines Dritten in einer Mietwohnung auf Dauer angelegt ist und nicht mehr einen vorübergehenden Besuch, sondern eine erlaubnispflichtige Gebrauchsüberlassung darstellt“, urteilte beispielsweise das Landgericht Hamburg (Az.: 311 S 25/23). Ohne Erlaubnis kann es Ärger geben, bis hin zur Kündigung.

Heimlichkeiten lohnen sich schon deshalb nicht, weil man ein Anrecht auf diese Erlaubnis hat, sobald man ein „berechtigtes Interesse“ vorweisen kann. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn man Pflege benötigt – aber auch, wenn man einfach nicht allein leben möchte. Dann darf der Vermieter nicht Nein sagen. Aber er muss Bescheid wissen.

Die Autorin hätte gern mal wieder Besuch. Dann gäb’s nämlich einen guten Grund zum Aufräumen.
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Bernd Schifferdecker (Illustration)
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