RechtskolumneDarf man eigenständig ein Balkonkraftwerk installieren?

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Steckersolargeräte am Balkon helfen, die Stromrechnung zu senken. Wer Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, muss allerdings auf bestimmte Regeln achten, bevor er ein Balkonkraftwerk installiert.
Steckersolargeräte am Balkon helfen, die Stromrechnung zu senken. Wer Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist, muss allerdings auf bestimmte Regeln achten, bevor er ein Balkonkraftwerk installiert. (Foto: Sven Hoppe/dpa)
  • Die Hürden für die Montage von Mini-Solaranlagen auf dem Balkon sind in der Bundesrepublik grundsätzlich deutlich gesunken. Der Gesetzgeber hat auch die Rechte von Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gestärkt, die ein Balkonkraftwerk installieren wollen.
  • Wohnungseigentümer müssen jedoch vor der Installation einen entsprechenden Antrag bei der WEG stellen, da Balkonkraftwerke das optische Erscheinungsbild verändern. Dazu gibt es ein aktuelles BGH-Urteil.
  • Bei Ablehnung durch die WEG kann man auf Gestattung klagen, wobei Rechtsexperten die Erfolgsaussichten als hoch bewerten.
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Die Hürden für Mini-Solaranlagen sind deutlich gesunken. Doch so mancher Wohnungseigentümer blockiert sich selbst bei seinem Wunschprojekt. Wie sich das vermeiden lässt.

Von Stephanie Schmidt

Das ist doch mal eine gute Nachricht: Während Verbraucher und Unternehmen in vielen Bereichen ein Zuviel an Bürokratie beklagen, ist der Aufwand, ein Balkonkraftwerk zu betreiben, um einiges geringer geworden. Das muss man inzwischen nicht mehr beim Netzbetreiber anmelden, sondern nur noch bei der Bundesnetzagentur. Klassische Mini-Solaranlagen mit ein oder zwei Modulen sind leicht am Balkon zu montieren und schon für wenige Hundert Euro im Baumarkt oder bei Solartechnik-Anbietern zu haben. Inzwischen gibt es nach Angaben des ADAC bereits für den Balkon geeignete Stecker-Solaranlagen mit bis zu vier Modulen. So lässt sich auch bei wenig Sonnenlicht, etwa im Winter, mitunter ein ordentlicher Ertrag erzielen. Hauseigentümer dürfen ein solches Mini-Kraftwerk selbstbestimmt auf dem Balkon montieren. Aber gilt das auch für Mitglieder einer WEG, also einer Wohnungseigentümergemeinschaft?

Es gibt Wohnungseigentümer, die sich auf den novellierten Paragrafen 20 des Wohnungseigentumsgesetzes stützen, wenn sie in Eigenregie ein sogenanntes Steckersolargerät installieren. Die Neuerung trat am 17. Oktober 2024 in Kraft und besagt, dass auch Balkonkraftwerke zu den „privilegierten Maßnahmen“ gehören, so wie schon seit Längerem private Ladestationen für E-Autos im Bereich der Wohnanlage. Die Gesetzesänderung stärkt die Rechtsposition des einzelnen Eigentümers, der mit einer Mini-Solaranlage auf dem eigenen Balkon Strom erzeugen möchte.

Es ist jedoch ein Irrtum, zu glauben, man könne das Balkonkraftwerk installieren, ohne die anderen Mitglieder der Gemeinschaft in diese Entscheidung einzubeziehen. So musste ein Wohnungseigentümer unlängst sein für andere WEG-Mitglieder gut sichtbares Balkonkraftwerk wieder demontieren – laut höchstrichterlichem Beschluss. In seiner Urteilsbegründung vom 21. März 2025 wies der Bundesgerichtshof (BGH) ausdrücklich darauf hin, dass bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, die das optische Erscheinungsbild der Anlage verändern – wie die Installation einer Mini-Solaranlage –, prinzipiell der Zustimmung durch die WEG bedürfen. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Eigentümer einen Anspruch auf sein Balkonkraftwerk habe. Und auch nicht, ob die Mini-Solaranlage fest mit der Brüstung verbunden sei oder lediglich auf dem Balkon stehe (Az. V ZR 29/24).

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„Der Wohnungseigentümer hätte zunächst einen Antrag auf Gestattung stellen müssen. Er kann vom Verwalter verlangen, dass das Thema auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung gesetzt wird“, erläutert Rudolf Stürzer, Vorsitzender des Haus- und Grundbesitzervereins München und Umgebung. Ansonsten darf die Gemeinschaft einer Eigentümerin oder einem Eigentümer sprichwörtlich „den Stecker ziehen“. Zumindest für einen gewissen Zeitraum: Beim nächsten Termin der jährlich stattfindenden Eigentümerversammlung kann sie oder er dann den erforderlichen Gestattungsantrag stellen. Und wenn der mehrheitlich abgelehnt wird? „Dann kann man die Gemeinschaft auf Gestattung verklagen“, stellt Stürzer klar. „Die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger dann recht bekommt, ist sehr hoch“, sagt der Rechtsanwalt.

Noch vor wenigen Jahren war es vergleichsweise einfach, eine kleine Solaranlage aus ästhetischen Gründen abzulehnen. Das hat sich geändert: „Die Beeinträchtigung muss schon erheblich sein, damit die WEG ein Balkonkraftwerk ablehnen kann“, so Stürzer. Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn die Solarpaneele die Nachbarn stark blenden.

Für eine gute Energieausbeute im Winter gilt es jedenfalls als günstig, die Module mit einem Neigungswinkel von 30 bis 40 Grad aufzustellen. Und die Anlage sollte so installiert sein, dass sie auch einem Schneesturm standhält und keine Gefahr für die Bewohner einer Liegenschaft darstellt. Stürzer empfiehlt allen, die vorhaben, eine Mini-Solaranlage anzubringen, zwei Versicherungen abzuschließen. Fällt etwa ein Modul herunter und beschädigt den Balkon des Nachbarn, wäre das ein Fall für die Haftpflichtversicherung. Allerdings könnte das eigene Steckersolargerät auch durch Hagel zerstört werden. Für solche Fälle bieten Hausratversicherungen einen Extra-Baustein an. Wer das alles ausreichend bedacht hat, kann sich unbelastet einem schönen Hobby widmen: Sonnenenergie am Balkon ernten und den Ertrag peu à peu steigern.

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Auch die Autorin setzt auf die Kraft der Sonne, für eine gute Ausbeute an natürlichem Vitamin D. (Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))
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