Der Weg nach oben kann mühsam sein, in mancherlei Hinsicht: Viele Mehrfamilienhäuser in Deutschland, vor allem die Altbauten, haben keinen Aufzug. Und zugleich steigt in einer älter werdenden Gesellschaft die Nachfrage nach Wohnungen, die auch dann noch bequem erreichbar sind, wenn man nicht mehr so gut zu Fuß ist. Einen Fahrstuhl nachträglich einzubauen, ist oft möglich, entweder im Treppenhaus oder außen an der Fassade. Doch das kostet. Und wer zahlt? Vor allem in Eigentümergemeinschaften wird über diese Frage oft heftig gestritten. Aber auch für Mieter hat eine solche Entscheidung Folgen.
Wenn ein Lift nachträglich eingebaut werden soll, ist das eine bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum, über die in der Eigentümerversammlung abgestimmt werden muss. Doch das bedeutet nicht zwangsläufig, dass alle Eigentümer zahlen müssen. Entscheidend sind die Mehrheitsverhältnisse in der Versammlung.
Ein Beispiel: In einer Eigentümergemeinschaft mit 20 Mitgliedern beantragen zwei Parteien den nachträglichen Einbau eines Aufzugs. Fünf Eigentümer kommen zur Versammlung, drei stimmen für den Lift, damit ist er genehmigt. "Es genügt die einfache Mehrheit, unabhängig davon, wie viele Eigentümer vertreten sind", sagt Rechtsanwältin Beate Heilmann von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein. Allerdings müssen den Aufzug dann auch nur die drei Parteien bezahlen, die ihn beantragen - und zwar sowohl den Bau als auch den Betrieb und die Wartung. Und auch nur sie dürfen ihn nutzen.
Damit alle Miteigentümer an den Kosten beteiligt werden können, ist mehr als die einfache Mehrheit vonnöten. "Mehr als zwei Drittel der Teilnehmer der Versammlung müssen dafür gestimmt haben, und ihre Stimmen müssen mindestens 50 Prozent der Miteigentumsanteile repräsentieren", sagt Heilmann. Sind von den 20 Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft - alle mit demselben Anteil - 14 anwesend und stimmen zehn dafür, müssen alle zahlen.
Auch nachträglich können sich Eigentümer noch finanziell beteiligen
In der Praxis kann das in großen Eigentümergemeinschaften ziemlich unübersichtlich werden: Wer stimmt dafür, wie hoch ist der jeweilige Miteigentumsanteil, soll man selbst die Hand heben? Denn das hat möglicherweise gravierende finanzielle Folgen, wenn das Projekt zwar genehmigt, das Quorum aber nicht erreicht wird und damit möglicherweise einzelne Eigentümer auf den gesamten Kosten sitzen bleiben. "In solchen Situationen empfiehlt es sich, zunächst nach den Nein-Stimmen zu fragen", rät Rechtsanwältin Heilmann. Ist absehbar, dass mehr als ein Drittel dagegen ist, kann man als Eigentümer abwägen: Trotzdem dafür stimmen oder es wegen der zu erwartenden Kosten lieber lassen.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass man doch lieber zu den Aufzugnutzern gehören würde, oder kauft man die Wohnung erst lange nach der Abstimmung, kann man auch nachträglich noch in den Fahrstuhl zusteigen. "Gegen angemessenen Ausgleich", so steht es ziemlich vage im Gesetz. Wie hoch der Kostenanteil dann sein darf, ist nirgendwo geregelt und muss für den Einzelfall verhandelt werden.
Mit den Baukosten ist es nicht getan: Ein Aufzug verbraucht Strom und muss gewartet werden. Die Betriebskosten werden je nach Miteigentumsanteil aufgeteilt, es sei denn, die Eigentümerversammlung fasst einen anderslautenden Beschluss, beispielsweise über einen höheren Anteil für die Bewohner in den oberen Etagen. Ist die Wohnung vermietet, wird dieser Betrag über die Nebenkosten auf die Mieter umgelegt. Nur für Reparaturen müssen sie nicht geradestehen.
Der nachträgliche Einbau eines Aufzugs treibt aber nicht nur die Nebenkosten für den Mieter oft ordentlich in die Höhe. Das Investment des Vermieters kann auch zu einer Mieterhöhung führen: Acht Prozent der Modernisierungskosten dürfen als Modernisierungsumlage auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden, maximal drei Euro Erhöhung pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren sind erlaubt. "Das muss aber drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten angekündigt werden", sagt Beate Heilmann. Geschieht dies nicht, kann die Miete trotzdem steigen, allerdings verlängert sich die Frist um weitere sechs Monate.
Wehren kann man sich dagegen als Mieter nicht: Modernisierungen wie den nachträglichen Einbau eines Aufzugs muss man in der Regel dulden, weil die Wohnung dadurch aufgewertet wird. Bleibt nur der schwache Trost: Der Weg ganz nach oben ist immerhin bequemer.
Ihren Vertrag im Fitnessstudio hat Eva Dignös gekündigt. Sie will stattdessen im SZ-Hochhaus häufiger mal die Treppe anstelle des Aufzugs nehmen.
(Foto: Bernd Schifferdecker (Illustration))